{"id":2691,"date":"2017-04-26T14:30:32","date_gmt":"2017-04-26T12:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2691"},"modified":"2017-11-03T14:34:36","modified_gmt":"2017-11-03T13:34:36","slug":"eugh-erweitert-begriff-der-oeffentlichen-wiedergabe-auf-multimediageraete-zum-streamen-illegaler-angebote","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eugh-erweitert-begriff-der-oeffentlichen-wiedergabe-auf-multimediageraete-zum-streamen-illegaler-angebote\/","title":{"rendered":"EuGH erweitert Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe auf Multimediager\u00e4te zum Streamen illegaler Angebote"},"content":{"rendered":"<p>Der <a title=\"EuGH-Urteil Filmspeler\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5dc9649977d4b4a26a54380f6a718e160.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaxuMe0?text=&amp;docid=190142&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1283085\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26. April 2017 (C-527\/15)<\/strong> <\/a>erneut mit dem Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 zu besch\u00e4ftigen. Er entschied, dass dieser auch den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers erfasse, wenn dieser darauf im Internet verf\u00fcgbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurden.<\/p>\n<h2>Der Fall des \u201eFilmspeler\u201c<\/h2>\n<p>Die Entscheidung behandelt einen Fall aus den Niederlanden. Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen \u201eFilmspeler\u201c, verkauft u. a. \u00fcber seine eigene Website www.filmspeler.nl verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers, die als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungieren und auf denen eine Open-Source-Software installiert ist, mit der in einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfl\u00e4che \u00fcber bestimmte Men\u00fcstrukturen Dateien gelesen werden k\u00f6nnen. Zudem enth\u00e4lt dieser \u201eFilmspeler\u201c Add-ons, die das Streamen auf speziellen Websites erm\u00f6glichen, auf denen von Internetnutzern gesch\u00fctzte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zur Verf\u00fcgung gestellt werden. F\u00fcr eben diese Funktion wurde von dem Anbieter auch Werbung betrieben.<\/p>\n<p>Die Stiftung Stichting Brein, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, forderte Herrn Wullems auf, den Verkauf des Medienabspielers zu unterlassen oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern gesch\u00fctzte Werke rechtswidrig zug\u00e4nglich machen, einzustellen. Da die Aufforderung erfolglos blieb, sich Herr Wullems insbesondere auf die von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 auszulegende Ausnahme aus Art. 13a des niederl\u00e4ndischen Urheberrechtsgesetzes berief, erhob Stichting Brein eine entsprechende Klage. Die Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren angerufen.<\/p>\n<h2>EuGH entscheidet zum Nachteil des Filmspeler<\/h2>\n<p>Der EuGH sieht in der Bereitstellung des Mediaplayers bereits eine urheberrechtsverletzende \u00f6ffentliche Wiedergabe, die nicht durch die Schranken aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist. Begr\u00fcndend stellt er zun\u00e4chst fest, dass die Wiedergabe \u201e\u00f6ffentlich\u201c sei, weil eine gro\u00dfe Zahl von Personen den \u201efilmspeler\u201c gekauft habe und diese im Rahmen des Streamings nebeneinander Zugang zu den gesch\u00fctzten Werken h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Sodann widmet sich der Gerichtshof der Problematik, dass der Medienabspieler nur auf Inhalte verweist, die andernorts bereits einem Publikum zug\u00e4nglich sind. Hierzu stellt er auf seine vergangene Rechtsprechung zur Linksetzung ab, in der festgestellt wurde, dass sich auch ein blo\u00dfer Verweis auf vorhandene Inhalte dann an ein \u201eneues\u201c Publikum richten k\u00f6nne, wenn die urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werke, auf die verwiesen wird, ohne Erlaubnis des Urhebers dort eingestellt wurden. Da im vorliegenden Fall der Verkauf des multimedialen Medienabspielers in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet ver\u00f6ffentlichte Werke zug\u00e4nglich machen, insbesondere daf\u00fcr geworben wurde, sei auch hier eine urheberrechtsverletzende Wiedergabe anzunehmen. Im \u00dcbrigen liege auch das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht unstreitig vor, dass der EuGH in fr\u00fcherer Rechtsprechung als mitbegr\u00fcndend entwickelt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26. April 2017 (C-527\/15) erneut mit dem Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 zu besch\u00e4ftigen. 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