{"id":3009,"date":"2017-06-08T09:27:16","date_gmt":"2017-06-08T07:27:16","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3009"},"modified":"2017-12-13T08:04:49","modified_gmt":"2017-12-13T07:04:49","slug":"eu-uebermittlung-von-rundfunksendungen-durch-gemeinschaftsantennenanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eu-uebermittlung-von-rundfunksendungen-durch-gemeinschaftsantennenanlagen\/","title":{"rendered":"EU: \u00dcbermittlung von Rundfunksendungen durch \u201cGemeinschaftsantennenanlagen\u201d"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 16.03.2017 hat der EuGH \u2013 Az. Rs. C 138\/16 &#8211; entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (2001\/29\/EG) und Art. 11bis der Berner \u00dcbereinkunft dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der eine gleichzeitige, vollst\u00e4ndige und unver\u00e4nderte \u00dcbermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschlie\u00dflichen Rechts der \u00f6ffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf. Dabei darf diese \u00dcbermittlung jedoch lediglich eine blo\u00dfe technische Wiedergabemodalit\u00e4t darstellen und muss auch bei der urspr\u00fcnglichen Erteilung der Erlaubnis vom Urheber des Werks ber\u00fccksichtigt worden sein. Dagegen steht Art. 5 Abs. 3 lit. o der Urheberrechtsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine Rundfunksendung \u00fcber eine Gemeinschaftsantennenanlage mit weniger als 500 Teilnehmern nicht aufgrund des ausschlie\u00dflichen Rechts der \u00f6ffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf. Eine solche Regelung muss im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Anwendung kommen.<br \/>\n Im \u00f6sterreichischen Ausgangsfall begehrte eine \u00f6sterreichische Verwertungsgesellschaft vom Betreiber einer Kabelnetzanlage, mit deren Hilfe er Fernseh- und H\u00f6rfunksendungen des ORF und von anderen Rundfunkanstalten \u00fcbertr\u00e4gt, Auskunft \u00fcber die Zahl der Teilnehmer, die zu verschiedenen Bezugszeitpunkten an die betriebene Kleinkabelanlage angeschlossen waren, sowie \u00fcber die ausgestrahlten Inhalte, um daraus nach einer \u00dcberpr\u00fcfung gegebenenfalls Anspr\u00fcche geltend machen zu k\u00f6nnen. Gegen den Auskunftsanspruch stellte sich der Betreiber der Kabelnetzanlage mit der Begr\u00fcndung, dass nach \u00a7 17 Abs. 3 Nr. 2 lit. b des \u00f6sterreichischen Urheberrechtsgesetzes die von Kleinanlagen mit weniger als 500 Teilnehmern ausgestrahlten Sendungen nicht als neue Rundfunksendung gelten w\u00fcrde. Diese Bestimmung wurde von der Verwertungsgesellschaft als unionsrechtswidrig ger\u00fcgt, woraufhin das Handelsgericht Wien dem EuGH die Frage vorlegte, ob Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen.<br \/>\n In seinem Urteil kam der EuGH dabei zun\u00e4chst zu der Feststellung, dass eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bei der Gemeinschaftsanlage nicht vorliegt, da die betreffenden Rechteinhaber beim Erteilen der Sendeerlaubnis Kenntnis davon haben, dass die Sendungen des ORF von allen im Inhalt befindlichen Personen empfangen werden k\u00f6nnen. Da die Verbreitung \u00fcber die Leitungen im Inland erfolgt und dies auch von den Rechteinhabern bei der Lizenzvergabe ber\u00fccksichtigt wurde, kann das Publikum, das die Sendungen \u00fcber die Leitungen des Betreibers der Kabelnetzanlange empf\u00e4ngt, nicht als neues Publikum angesehen werden.<br \/>\n In einem zweiten Schritt pr\u00fcften die Richter, ob eine nationale Regelung, nach der die \u00dcbermittlung von Sendungen \u00fcber eine Gemeinschaftsantennenanlage mit nicht mehr als 500 angeschlossenen Teilnehmern nicht als neue Rundfunksendung gilt, von Art. 5 Abs. 3 lit. o der Urheberrechtsrichtlinie erfasst wird, nach der in F\u00e4llen von geringer Bedeutung auf eine Erlaubnis der Rechteinhaber verzichtet werden kann. Im vorliegenden Fall entschieden die Richter jedoch, dass das Entstehen einer Vielzahl solcher Gemeinschaftsanlagen zu einem fl\u00e4chendeckenden Parallelzugang zu den Sendungen f\u00fchren k\u00f6nnte, womit eine (zustimmungspflichtige) \u00f6ffentliche Wiedergabe zu bejahen w\u00e4re. Aufgrund dieses Kumulativeffektes lehnte der EuGH eine geringe Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. o ab. Im Ergebnis muss daher bei einer derartigen Regelung der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannte Grundsatz beachtet werden, wonach den Urhebern gesch\u00fctzter Rechte das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die \u00f6ffentliche Wiedergabe der Werke zu erlauben oder zu verbieten.<br \/>\n Das Urteil des EuGH vom 16.03.2017 \u2013 Rs. 138\/16- ist in <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid= 9ea7d2dc30d52aac3ea77ff748cfa4759bfa1e9f693f.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyLaxn0?text=&amp;docid=188963&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=25882\" rel=\"nofollow\">deutscher Sprache<\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich erschienen im EMR-Newsletter 06\/2017, der Author ist Sebastian Klein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 16.03.2017 hat der EuGH \u2013 Az. Rs. 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