{"id":3066,"date":"2017-05-18T11:48:29","date_gmt":"2017-05-18T09:48:29","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3066"},"modified":"2017-12-14T11:56:28","modified_gmt":"2017-12-14T10:56:28","slug":"de-bgh-zur-rechtmaessigen-beschlagnahme-von-presseerzeugnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/de-bgh-zur-rechtmaessigen-beschlagnahme-von-presseerzeugnissen\/","title":{"rendered":"DE: BGH zur rechtm\u00e4\u00dfigen Beschlagnahme von Presseerzeugnissen"},"content":{"rendered":"<p>Ein Verleger kann keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Beschlagnahme eines Journals mit nachgedruckter NS-Propaganda verlangen, wenn er durch sein riskantes Verhalten selbst zur Entstehung eines Ermittlungsverfahrens beigetragen hat. Das hat der BGH mit U.v. 15.12.2016 festgestellt \u2013 Az.: III ZR 387\/14 \u2013 und damit anders entschieden als die Vorinstanzen.<br \/>\n Seit Januar 2009 vertrieb ein Presseunternehmen aus Gro\u00dfbritannien das w\u00f6chentlich erscheinende Journal \u201eZeitungszeugen\u201c in Deutschland. Inhaltlich setzte sich das Journal mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft auseinander. Den einzelnen Ausgaben der Zeitschrift waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgew\u00e4hlten Tages aus der Zeit des Nationalsozialismus beigelegt. Diese Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der (kurze) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt. Zum Teil wurden auch gro\u00dfformatige NS-Propaganda-Plakate beigef\u00fcgt.<br \/>\n Am 23. Januar 2009 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (\u00a7 86a StGB) und Verst\u00f6\u00dfen gegen das Urheberrecht (\u00a7\u00a7 106, 109 UrhG) ein. Au\u00dferdem beantragte sie beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht den Erlass eines Beschlagnahme-Beschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen. Dabei war die Beschlagnahme auf die Beilagen \u201eV\u00f6lkischer Beobachter\u201c vom 1. M\u00e4rz 1933 und das NS-Propagandaplakat \u201eDer Reichstag in Flammen\u201c beschr\u00e4nkt. In der Folgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollst\u00e4ndige Exemplare der Ausgabe 2\/2009 des Journals beschlagnahmt.<br \/>\n Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers hob die Staatsschutzkammer des Landgerichts die Beschlagnahme- Anordnung auf, da die Ermittlungen keine zureichenden tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts f\u00fcr ein strafbares Verhalten des Kl\u00e4gers ergeben h\u00e4tten. Ein etwaiges Urheberrecht sei sp\u00e4testens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des \u201eV\u00f6lkischen Beobachters\u201c vom 1. M\u00e4rz 1933 abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbarer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger auf die Sozialad\u00e4quanzklausel des \u00a7 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsb\u00fcrgerlicher Aufkl\u00e4rung verfolge. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kl\u00e4ger wurde sodann gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br \/>\n Daraufhin erhob der Kl\u00e4ger als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter des Presseunternehmens gegen das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von 2.634.677,52 Euro im Zusammenhang mit der Beschlagnahme. Die Vorinstanzen (OLG M\u00fcnchen, 27.11.2014, Az. 1 U 781\/13, LG M\u00fcnchen, 23.01.2013 Az.: 15 O 9627\/11) sprachen dem Kl\u00e4ger \u2013 gest\u00fctzt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch des Unternehmens aus enteignendem Eingriff \u2013 eine Entsch\u00e4digung dem Grunde nach zu.<br \/>\n Doch die Richter des III. Zivilsenats des BGH kamen zum gegenteiligen Ergebnis. Nach Ansicht des BGH haben die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter mit der Beschlagnahme der Journale nicht amtspflichtwidrig i.S.d. \u00a7 839 I S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG gehandelt. Die im Rahmen eines Beurteilungsspielraums getroffene Ma\u00dfnahme sei im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Vertretbarkeit darf nach Ansicht des BGH aber nur dann verneint werden, wenn bei voller W\u00fcrdigung auch der Belange einer funktionst\u00fcchtigen Strafrechtspflege\u00a0die betreffende Entscheidung nicht mehr verst\u00e4ndlich ist. Angesichts der \u00e4u\u00dferst komplexen und komplizierten Sach- und Rechtslage und der Notwendigkeit einer Eilentscheidung sei es aber durchaus vertretbar gewesen, den starken Anfangsverdacht einer Verletzung des Urheberrechts und einer Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch den Verleger zu bejahen. Die Bejahung der Vertretbarkeit der Ma\u00dfnahme f\u00fchrt nach Ansicht des BGH zum Entfallen einer Amtspflichtverletzung auf der Tatbestandsebene.<br \/>\n Au\u00dferdem habe der Verleger auch keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff, weil der Verlag kein unzumutbares Sonderopfer habe hinnehmen m\u00fcssen. Der Verleger habe sich vielmehr als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter bewusst f\u00fcr die grenzwertige Ver\u00f6ffentlichung des Journals Zeitungszeugen entschieden. Dieses Verhaltens seines Organs m\u00fcsse sich das Presse-Unternehmen zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht= bgh&amp;Art=en&amp;nr=77069&amp;pos=0&amp;anz=1\" rel=\"nofollow\">Urteil ist hier<\/a>\u00a0 abrufbar.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich erschienen im EMR-Newsletter 04\/2017. Autor ist Ingo Beckendorf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Verleger kann keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Beschlagnahme eines Journals mit nachgedruckter NS-Propaganda verlangen, wenn er durch sein riskantes Verhalten selbst zur Entstehung eines Ermittlungsverfahrens beigetragen hat. Das hat der BGH mit U.v. 15.12.2016 festgestellt \u2013 Az.: III ZR 387\/14 \u2013 und damit anders entschieden als die Vorinstanzen. 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