{"id":3223,"date":"2017-04-13T12:22:37","date_gmt":"2017-04-13T10:22:37","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3223"},"modified":"2017-12-21T12:29:10","modified_gmt":"2017-12-21T11:29:10","slug":"eu-kein-geld-fuer-tv-und-radio-in-hotelzimmern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eu-kein-geld-fuer-tv-und-radio-in-hotelzimmern\/","title":{"rendered":"EU: Kein Geld f\u00fcr TV und Radio in Hotelzimmern"},"content":{"rendered":"<p>Mit U. v. 16.02.2017 entschied der EuGH, dass die Wiedergabe von Fernseh- und H\u00f6rfunksendungen \u00fcber in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehger\u00e4te keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der \u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zug\u00e4nglich ist (Rs. C-367\/15).<br \/>\nEine \u00f6sterreichische Verwertungsgesellschaft klagte gegen eine Hotelbetreiberin wegen der Wiedergabe von Rundfunksendungen \u00fcber in den Hotelzimmern aufgestellten Fernsehger\u00e4ten. Das Hotel verf\u00fcgt \u00fcber einen Kabelanschluss, von dem verschiedene Rundfunkprogramme zeitgleich, unver\u00e4ndert und vollst\u00e4ndig zu den Fernsehger\u00e4ten weitergeleitet werden. Die Verwertungsgesellschaft ist der Ansicht, die Hotelbetreiberin nehme mit diesem Vorgehen eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie vor und der Zimmerpreis sei als Eintrittsgeld zu verstehen, da er vom Fernsehangebot im Hotel beeinflusst sei. Art. 8 Abs. 3 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie sieht f\u00fcr Sendeunternehmen das ausschlie\u00dfliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der \u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Das Verhalten der Hotelbetreiberin bed\u00fcrfe daher deren Bewilligung sowie der Zahlung eines Entgelts. Das angerufene Handelsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob das Tatbestandsmerkmal \u201egegen Eintrittsgeld\u201c in Art. 8 Abs. 3 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie erf\u00fcllt ist, wenn zum einen in den einzelnen Zimmern eines Hotels Fernsehger\u00e4te bereitgestellt sind und vom Hotelbetreiber das Signal diverser Rundfunkprogramme durch diese wahrnehmbar gemacht wird und zum anderen vom Hotelbetreiber f\u00fcr die Benutzung des Zimmers ein Entgelt f\u00fcr das Zimmer pro N\u00e4chtigung verlangt wird, das auch die Nutzung des Fernsehger\u00e4ts und der dadurch wahrnehmbaren Rundfunkprogramme mitumfasst.<br \/>\nDer EuGH betont in seiner Entscheidung, dass keine Wiedergabe an einem Ort vorl\u00e4ge, \u201eder der \u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zug\u00e4nglich ist\u201c. Dieses Merkmal solle so ausgelegt werden, dass es nicht im Widerspruch zu dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen \u00fcber den Schutz der aus\u00fcbenden K\u00fcnstler, der Hersteller von Tontr\u00e4gern und der Sendeunternehmen steht und sei im Lichte dieses Abkommens auszulegen. Danach ist eine Zahlung erforderlich, die speziell als Gegenleistung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe einer Rundfunkleistung verlangt wird. Die Bezahlung von Speisen oder Getr\u00e4nken in Gastst\u00e4tten, in denen Fernsehsendungen ausgestrahlt werden, wurde nach diesen Kriterien beispielsweise nicht als Zahlung eines Eintrittsgeldes im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Aus diesen Gr\u00fcnden stellt der EuGH f\u00fcr den vorliegenden Fall fest, dass auch der Preis eines Hotelzimmers kein Eintrittsgeld sei, das speziell als Gegenleistung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe einer Fernseh- oder H\u00f6rfunksendung verlangt werde, sondern die Gegenleistung f\u00fcr eine Beherbergungsleistung<br \/>\ndarstelle. Bei dieser Beherbergungsleistung treten je nach Hotelkategorie bestimmte Zusatzleistungen wie die Wiedergabe von Rundfunksendungen mit Hilfe von Empfangsger\u00e4ten auf den Zimmern hinzu, die normalerweise unterschiedslos im \u00dcbernachtungspreis enthalten seien. Diese Auslegung widerspreche auch nicht den Urt. v. 07.12.2006 \u2013 Rs. C-306\/05 u. v. 15.03.2012 \u2013 Rs. C 162\/10, in denen der EuGH zu pr\u00fcfen hatte, ob eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vorlag und ausf\u00fchrte, dass die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernseh- oder Radioger\u00e4te eine zus\u00e4tzliche Dienstleistung darstelle, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Hotelzimmer auswirke. Hier ging es n\u00e4mlich um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c und nicht wie hier um das Tatbestandsmerkmal \u201egegen Eintrittsgeld\u201c.<\/p>\n<p>Nach alledem wurde die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Wiedergabe von Fernseh- und H\u00f6rfunksendungen \u00fcber in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehger\u00e4te keine Wiedergabe an einem Ort darstelle, der der \u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zug\u00e4nglich ist und diese Wiedergabe damit nicht vom Geltungsbereich des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts der Rundfunkanstalten aus Art. 8 Abs. 3 der Vermiet- und Verleih- Richtlinie erfasst ist.<\/p>\n<p>\nDas <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=187919&amp;pageIndex= 0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=173309\" rel=\"nofollow\">Urteil des EuGH<\/a> vom 16.02.2017 (Rs. C-367\/15) ist in deutscher Sprache abrufbar.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich erschienen im EMR-Newsletter 03\/2017; Autorin ist\u00a0Dipl.-Jur. Bianca Borzucki.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit U. v. 16.02.2017 entschied der EuGH, dass die Wiedergabe von Fernseh- und H\u00f6rfunksendungen \u00fcber in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehger\u00e4te keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der \u00d6ffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zug\u00e4nglich ist (Rs. C-367\/15). Eine \u00f6sterreichische Verwertungsgesellschaft klagte gegen eine Hotelbetreiberin wegen der Wiedergabe von Rundfunksendungen \u00fcber in den Hotelzimmern aufgestellten Fernsehger\u00e4ten. 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