{"id":3241,"date":"2018-01-11T14:08:38","date_gmt":"2018-01-11T13:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3241"},"modified":"2018-01-11T14:09:00","modified_gmt":"2018-01-11T13:09:00","slug":"eugh-rueckforderung-von-staatlichen-beihilfen-in-spanien-im-bereich-des-digitalfernsehens-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eugh-rueckforderung-von-staatlichen-beihilfen-in-spanien-im-bereich-des-digitalfernsehens-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"EuGH: R\u00fcckforderung von staatlichen Beihilfen in Spanien im Bereich des Digitalfernsehens rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 20.12.2017 (Az.: C-70\/16 P) hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in einem Rechtsmittelverfahren entschieden, dass der Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission (2014\/489\/EU) vom 19.\u00a0Juni 2013 \u00fcber die staatliche Beihilfe SA.28599, mit dem die Kommission die R\u00fcckforderung von staatlichen Beihilfen in Spanien im Rahmen der Umstellung des terrestrischen Digitalfernsehens forderte, rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>In den Jahren 2005-2009 traf das K\u00f6nigreich Spanien einige Ma\u00dfnahmen um die Umstellung von analogem zu digitalem Rundfunk zu f\u00f6rdern. In Bezug auf entlegene und weniger besiedelte Gebiete, die sich f\u00fcr die einzelnen Sendeanstalten kommerziell nicht f\u00fcr den Ausbau lohnten, gab Spanien eine spezifische finanzielle Beihilfe aus.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission entschied 2009 nach Einlegung einer Beschwerde durch den Betreiber des Satelliten Astra, dass diese Beihilfe rechtswidrig gewesen sei und zur\u00fcckgefordert werden m\u00fcsse. Zur Begr\u00fcndung stellte die Kommission unter anderem auf eine m\u00f6gliche Verzerrung des Wettbewerbes gegen\u00fcber anderen Anbietern ab, die durch eine nicht angemeldete Beihilfe hervorgerufen werden k\u00f6nne. Zwar handele es sich vorliegend um eine staatliche Beihilfe nach Art.\u00a0107 Abs.\u00a01 AEUV, allerdings sei diese im konkreten Fall nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Sie sei zwar auf ein klares Ziel, das im allgemeinen Interesse liege, gerichtet, jedoch versto\u00dfe sie gegen den Grundsatz der Technologieneutralit\u00e4t und sei nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Klagen auf Nichtigerkl\u00e4rung dieser Entscheidung vor dem Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) waren erfolglos.<\/p>\n<p>In ihrem Rechtsmittel vor den EuGH beantragten die Kl\u00e4ger ebenjenes Urteil aufzuheben und eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklagen zu treffen. Soweit sich diese Rechtsmittelverfahren auf eine fehlerhafte Beurteilung der Sachlage durch den EuG st\u00fctzten, waren sie erfolgreich:<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des streitigen Beschlusses enth\u00e4lt n\u00e4mlich \u2013 wie im \u00dcbrigen auch die Begr\u00fcndung des angefochtenen Urteils \u2013 aus Sicht des EuGH keinen Hinweis, anhand dessen nachvollziehbar w\u00e4re, aus welchen Gr\u00fcnden davon auszugehen sein sollte, dass die im Rundfunkbereich t\u00e4tigen Unternehmen sich in einer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in anderen Bereichen t\u00e4tigen Unternehmen vergleichbar ist, oder dass die Unternehmen, die die terrestrische Technologie verwenden, sich in einer Situation befinden, die derjenigen der Unternehmen vergleichbar ist, die andere Technologien verwenden. Das Vorbringen der Kommission, wonach insoweit keine Begr\u00fcndung erforderlich gewesen sei, da die Voraussetzung der Selektivit\u00e4t automatisch erf\u00fcllt sei, wenn eine Ma\u00dfnahme, die keine allgemeine Ma\u00dfnahme sei, ausschlie\u00dflich auf einen T\u00e4tigkeitsbereich oder auf Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebiets angewandt werden, greift aus Sicht des EuGH nicht durch. Denn eine Ma\u00dfnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekomme, se nicht zwangsl\u00e4ufig selektiv, sondern nur dann, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirke, dass bestimmte Unternehmen gegen\u00fcber anderen beg\u00fcnstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angeh\u00f6ren und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden. Ein solches Fehlen einer Begr\u00fcndung stellt aus Sicht des EuGH eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar und behindert somit die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung durch den Unionsrichter.<\/p>\n<p>Daher hob der EuGH das Urteil des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union vom 26.\u00a0November 2015, Comunidad Aut\u00f3noma de Galicia und Retegal\/Kommission (T\u2011463\/13 und T\u2011464\/13, EU:T:2015:901), auf und erkl\u00e4rten den Beschluss 2014\/489\/EU der Kommission f\u00fcr nichtig.<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH ist <a href=\"Das Urteil des EuGH ist hier abrufbar: http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d519fb024eec194c90b5d6ef0039c863cc.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaNqLe0?text=&amp;docid=198062&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=621192 Ein Bericht bei Beck-online: https:\/\/rsw.beck.de\/aktuell\/meldung\/eugh-rueckforderung-staatlicher-beihilfen-fuer-terrestrisches-digitalfernsehen-in-spanien-rechtswidrig \" rel=\"nofollow\">hier<\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>Ein Bericht bei <a href=\" https:\/\/rsw.beck.de\/aktuell\/meldung\/eugh-rueckforderung-staatlicher-beihilfen-fuer-terrestrisches-digitalfernsehen-in-spanien-rechtswidrig\" rel=\"nofollow\">Beck-online<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 20.12.2017 (Az.: C-70\/16 P) hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in einem Rechtsmittelverfahren entschieden, dass der Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission (2014\/489\/EU) vom 19.\u00a0Juni 2013 \u00fcber die staatliche Beihilfe SA.28599, mit dem die Kommission die R\u00fcckforderung von staatlichen Beihilfen in Spanien im Rahmen der Umstellung des terrestrischen Digitalfernsehens forderte, rechtswidrig ist. 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