{"id":3269,"date":"2018-01-25T15:48:26","date_gmt":"2018-01-25T14:48:26","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3269"},"modified":"2018-01-25T15:56:21","modified_gmt":"2018-01-25T14:56:21","slug":"verbraucher-ja-sammelklagen-nein-ein-rueckschlag-fuer-einen-effektiven-verbraucherschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/verbraucher-ja-sammelklagen-nein-ein-rueckschlag-fuer-einen-effektiven-verbraucherschutz\/","title":{"rendered":"Verbraucher ja &#8211; Sammelklagen nein \u2013 ein R\u00fcckschlag f\u00fcr einen effektiven Verbraucherschutz?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine erste Einordnung der <em>Schrems<\/em>-Entscheidung des EuGH vom 25.01.2018.<\/strong><\/p>\n<p><em>Von Dr. J\u00f6rg Ukrow, gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Vorstandsmitglied des EMR<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachdem wir bereits im November 2017 \u00fcber die <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/eugh-generalanwalt-schrems-verbrauchereigenschaft-facebook\/\">Schlussantr\u00e4ge des Generalstaatsanwalts in der Sache Schrems gegen Facebook<\/a> vor dem EuGH berichtet hatten, hat der EuGH nunmehr entschieden.\u00a0<\/p>\n<p>Zur Vorgeschichte: Herr Schrems ist ein \u00f6sterreichischer IT-Experte und Datensch\u00fctzer, der bereits mehrmals Prozesse mit Datenschutzbezug vor dem EuGH gef\u00fchrt hat. Nunmehr ging es um die M\u00f6glichkeit eine Sammelklage wegen verschiedener Datenschutzverletzungen von Facebook vor einem \u00f6sterreichischen Gericht zu erheben. Dabei wurden Schrems von anderen Betroffenen etwaige datenschutzrechtliche Anspr\u00fcche abgetreten. Es ging vornehmlich darum verschiedene Klauseln der AGB von Facebook f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren zu lassen sowie Unterlassungsanspr\u00fcche zur Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Daten durchzusetzen.\u00a0<\/p>\n<p>Facebook bestritt in der Folge die internationale Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6sterreichischen Gerichte.<\/p>\n<p>Der EuGH stellt in seiner heutigen Entscheidung zun\u00e4chst fest, dass Herr Schrems seine Verbrauchereigenschaft i.S. des insoweit streitgegenst\u00e4ndlichen Art. 15 der Verordnung (EG) Nr.\u00a044\/2001 vom 22.\u00a0Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L\u00a012, S.\u00a01) \u00fcber das \u00f6konomische Interesse, das er inzwischen an Fragestellungen des Daten- und Verbraucherschutzes hat, nicht verloren hat. Es sei unerheblich, dass er B\u00fccher publiziere, sich Anspr\u00fcche abtreten lasse, Websites betreibe, Vortr\u00e4ge halte oder Spenden sammele. Der EuGH stellt insoweit auf den tats\u00e4chlichen Zweck des zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher geschlossenen Vertrages ab. Dieser m\u00fcsse privater Natur sein und nicht rein beruflichen Zwecken dienen. Eine einengende Auslegung des Verbraucherbegriffs, die die genannten publizistischen und zivilgesellschaftlichen T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dfe, w\u00fcrde aus \u2013 insoweit zutreffender \u2013 Sicht des EuGH darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegen\u00fcber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschlie\u00dflich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Eine solche Auslegung w\u00fcrde namentlich auch dem in Art.\u00a0169 Abs.\u00a01 AEUV angef\u00fchrten Ziel der F\u00f6rderung ihres Rechts auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zuwiderlaufen. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht im \u00dcbrigen auch eine grundrechtseffektuierende Auslegung des Verbraucher-Begriffs der Verordnung, auf die der EuGH allerdings nicht eingegangen ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend <em>Schrems<\/em> mithin nach der EuGH-Entscheidung in Bezug auf unmittelbare eigene Anspr\u00fcche gegen Facebook vor den \u00f6sterreichischen Gerichten als den Gerichten des EU-Mitgliedstaates, in dem <em>Schrems <\/em>seinen Wohnsitz hat, in unter Zust\u00e4ndigkeitsblickwinkel rechtm\u00e4\u00dfiger Weise klagen kann, ist ihm diese Klagebefugnis in Bezug auf Anspr\u00fcche Dritter nach der Entscheidung verwehrt.<\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fchrt insoweit aus, dass der Verbrauchergerichtsstand aus der EG-Verordnung Nr. 44\/2001 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nicht dazu diene, abgetretene Anspr\u00fcche, sei es aus demselben Mitgliedsstaat, einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat, geltend zu machen. Er sei vielmehr daf\u00fcr gedacht als Verbraucher seine Anspr\u00fcche effektiv pers\u00f6nlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Daher kann der Verbrauchergerichtsstand f\u00fcr abgetretene Anspr\u00fcche von Verbrauchern keine Anwendung finden.<\/p>\n<p>Dass die Entscheidung des EuGH insoweit nicht zwingend war, zeigten bereits die Stellungnahmen Deutschland und \u00d6sterreichs in dem Verfahren auf. Das jetzige Urteil hemmt einen effektiven Verbraucher-, namentlich Verbraucherdatenschutz; es steht namentlich der Entwicklung einer prozessualen Gleichgewichtssituation zwischen klagendem Einzelnen und beklagten Internet-Gro\u00dfkonzernen entgegen und erschwert die Entwicklung eines einheitlichen justiziellen Verst\u00e4ndnisses materiell-rechtlicher Regelungen des Datenschutzrechts der EU.<\/p>\n<p>Die bisherige mitgliedstaatliche Zur\u00fcckhaltung bei der Er\u00f6ffnung von Sammelklagem\u00f6glichkeiten mag diese Entscheidung des EuGH bef\u00f6rdert haben. Es bleibt abzuwarten, ob der europ\u00e4ische Gesetzgeber die wahrnehmbare L\u00fccke in einem effektiven Rechtsschutzsystem unter den Bedingungen zunehmender Markt- und Meinungsmacht der global agierenden Informationstechnologie-Giganten zu schlie\u00dfen bereit ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zum Urteil: <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d537b7686889b049a09106ad458e7135e1.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaNuQe0?text=&amp;docid=198764&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=866290\">http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d537b7686889b049a09106ad458e7135e1.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaNuQe0?text=&amp;docid=198764&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=866290<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine erste Einordnung der Schrems-Entscheidung des EuGH vom 25.01.2018. 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