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Januar 2018<\/strong><\/a> das von den schwedischen Medien- und Verbraucherschutz-Aufsichtsbeh\u00f6rden angek\u00fcndigte Verbot von Alkoholwerbung im schwedischen Rundfunk gegen\u00fcber zwei britischen Sendern f\u00fcr unvereinbar mit den europarechtlichen Grunds\u00e4tzen aus der Richtlinie 2010\/13\/EU (Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste, AVMD-RL) erkl\u00e4rt. Die Entscheidung st\u00fctzt sich ma\u00dfgeblich auf die Bestimmungen in Art. 4 AVMD-RL und ist dabei die erste konkrete Entscheidung der Kommission im Vollzug dieser Norm. Die dort getroffenen Feststellungen zur Auslegung und Reichweite der in Art. 4 AVMD-RL verankerten Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sind gerade vor dem Hintergrund der aktuell im Trilogverfahren befindlichen Reform der AVMD-RL interessant, bei der nach dem Vorschlag der Kommission am Herkunftslandprinzip als Basis festgehalten werden soll (Vgl. hierzu auch die Synopse des EMR zur AVMD-Reform, die sowohl auf <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/AVMD-Synopse_deutsch.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" data-mtli=\"mtli_filesize153MB\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Deutsch<\/strong> <\/a>als auch auf <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/Synopse-AVMD-DIRECTIVE.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" data-mtli=\"mtli_filesize130MB\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Englisch<\/strong><\/a> zur Verf\u00fcgung steht).<\/p>\n<h2>Rechtliche Grundlagen der Entscheidung<\/h2>\n<p>Die AVMD-RL beruht auf dem Herkunftslandprinzip, wonach Mediendiensteanbieter ausschlie\u00dflich dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Sendungen in andere Mitgliedstaaten \u00fcbertragen und dort angesehen werden (k\u00f6nnen). Ausnahmen hiervon sind jedoch in Art. 4 AVMD-RL enthalten. So k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten, die im Allgemeininteresse liegende ausf\u00fchrlichere oder strengere Bestimmungen erlassen haben, gem\u00e4\u00df Artikel 4 der Richtlinie 2010\/13\/EU angemessene Ma\u00dfnahmen gegen Fernsehveranstalter unter der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats ergreifen, insbesondere wenn der Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf das Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Die AVMD-RL enth\u00e4lt kein grunds\u00e4tzliches Verbot von Sponsoring und Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke in audiovisuellen Medien (Vgl. weitergehend zu den Entwicklungen im Rahmen der Reform der AVMD-RL den Beitrag \u201e<strong><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/avmd-impuls-zwischen-fernsehen-ohne-grenzen-und-werbung-ohne-grenzen\/emr-impuls_avmd-trilog_kommerzielle-kommunikation\/\" rel=\"attachment wp-att-2664\">Zwischen Fernsehen ohne Grenzen und Werbung ohne Grenzen \u2013 Kommerzielle Kommunikation nun lieber liberal?<\/a><\/strong>\u201c, der in der Reihe <strong><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/emr-impulse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EMR Impuls<\/a><\/strong> erschienen ist).<\/p>\n<p>Das schwedische Gesetz enth\u00e4lt dagegen Bestimmungen zum Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit gegen die sch\u00e4dlichen Auswirkungen von Alkohol, nach denen jegliche Form von TV-Sponsoring durch Dritte, deren Hauptt\u00e4tigkeit die Herstellung alkoholischer Getr\u00e4nke ist, sowie jegliche Form der Vermarktung alkoholischer Getr\u00e4nke durch kommerzielle Werbung in Fernsehsendungen verboten sind.<\/p>\n<h2>Sachverhalt und Verfahren<\/h2>\n<p>Die Fernsehveranstalter Modern Times Group MTG Limited (MTG) und Discovery Corporate Services Limited (Discovery) sind im Vereinigten K\u00f6nigreich niedergelassen. Ihre Sender, TV3, TV6 und TV8 von MTG und Kanal 9 und Discovery von Discovery, werden jedoch in schwedischer Sprache oder mit schwedischen Untertiteln ausgestrahlt und enthalten auf schwedische M\u00e4rkte ausgerichtete Werbung, wobei sie im Vereinigten K\u00f6nigreich nicht \u00fcber Kabel oder Satellit zu empfangen sind.<\/p>\n<p>Nachdem ein entsprechendes f\u00f6rmliches Ersuchen an die britische Aufsichtsbeh\u00f6rde Ofcom vom 26. November 2012 ohne Erfolg geblieben war, teilten die schwedische Presse- und Rundfunkbeh\u00f6rde und die schwedische Verbraucheragentur der Kommission \u00a0am 30. Oktober 2017 ihre Vorhaben nach Art. 4 Abs. 4 AVMD-RL mit, gerichtlich gegen\u00a0 die britischen Fernsehveranstalter eine Sondergeb\u00fchr f\u00fcr den Versto\u00df gegen das Sponsoringverbot f\u00fcr Alkoholhersteller zu erwirken sowie ein Verfahren einzuleiten, um die Fernsehwerbung zur Vermarktung alkoholischer Getr\u00e4nke an Verbraucher zu unterbinden. Begr\u00fcndet wurde die Notwendigkeit und Zul\u00e4ssigkeit dieses Vorgehens von den schwedischen Beh\u00f6rden damit, dass sich die Sender im Vereinigten K\u00f6nigreich niedergelassen h\u00e4tten, um die strengeren schwedischen Bestimmungen zu umgehen. MTG und Discovery r\u00e4umten zwar ein, dass sie seit mehreren Jahren auf ihren schwedischen Sendern Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke betreiben und Sendungen sponsern lassen, stritten jedoch die ihnen vorgeworfene Umgehung des schwedischen Gesetzes ab.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden untermauerten die Umgehung jedoch nicht nur mit den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, sondern mit einer Reihe weiterer Argumente. \u00a0Insbesondere wurde in Bezug auf beide Veranstalter vorgebracht, diese h\u00e4tten keine ausreichenden Gr\u00fcnde gerade f\u00fcr die Niederlassung im Vereinigten K\u00f6nigreich vorgetragen und \u00a0die umfangreichen Investitionen und Einnahmen des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Alkoholwerbung seien bereits indiziell f\u00fcr eine Umgehungsabsicht. In Bezug auf MTG best\u00fcnde zudem ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung von MTG, sich am 31. Dezember 1986 im Vereinigten K\u00f6nigreich niederzulassen und dem Kommissionsvorschlag f\u00fcr eine AVMD-RL. Zudem sei auch die Erkl\u00e4rung des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kinnevik (das Unternehmen, das MTG gr\u00fcndete) in einer Dokumentarsendung \u201eNach schwedischem Recht wurde die Ausstrahlung von Werbung im Kabelfernsehen verboten, die direkt an schwedische Haushalte gerichtet war. Um die Vorschrift zu umgehen, wurde beschlossen, von London aus nach ganz Skandinavien zu \u00fcbertragen.\u201c \u00a0Beleg f\u00fcr eine Umgehungsabsicht.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung der Kommission<\/h2>\n<p>Die Kommission gab den Argumenten der Beh\u00f6rden, die in diesem Fall die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 tragen, jedoch nicht statt und erkl\u00e4rte daher das angek\u00fcndigte Vorhaben f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In Bezug auf MTG reiche die blo\u00dfe Existenz eines Legislativvorschlags der Kommission f\u00fcr sich nicht aus, um eine Umgehung anzunehmen, da nicht sicher gewesen sei, ob, wann und wie der Vorschlag auch tats\u00e4chlich in geltendes Recht \u00fcbernommen werden w\u00fcrde.\u00a0 Zudem wies die Kommission darauf hin, dass Schweden zum Niederlassungszeitpunkt noch nicht Mitglied der damaligen Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) war, sondern ihr erst\u00a0 etwa acht Jahre sp\u00e4ter beitrat. Ihr Vorbringen, MTG habe bereits vor dem Jahr 2002 Werbung f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke ausgestrahlt, konnten die schwedischen Beh\u00f6rden nicht belegen, sondern lediglich, dass Werbung f\u00fcr einen Hersteller alkoholischer Getr\u00e4nke ausgestrahlt wurde. Da diese aber auch andere Produkte habe bewerben k\u00f6nnen, hielt die Kommission diesen Vortrag f\u00fcr unerheblich. Das dritte Argument der Beh\u00f6rden verkannte \u2013 auch in Verbindung mit einem weiteren Indizienvortrag &#8211; nach Ansicht der Kommission dagegen die Beweislastverteilung, nach der die Sender eben nicht die \u201eNichtumgehung\u201c beweisen m\u00fcssten. Vielmehr seien hierzu zwingende Gr\u00fcnde von den schwedischen Beh\u00f6rden vorzutragen gewesen. Hinsichtlich der vorgebrachten umfangreichen Einnahmen und Investitionen seitens MTG verwies die Kommission auf die Niederlassungsfreiheit, die es auch vor dem Hintergrund des Herkunftslandprinzips erlaube, dass Einnahmen in dem Land erzielt werden, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (d. h. dem Bestimmungsland), und nicht unbedingt in dem Land, in dem der Anbieter niedergelassen ist (d. h. dem Herkunftsland). Die Tatsache, dass ein Teil der Einnahmen der Fernsehveranstalter aus Alkoholwerbung stamme, \u00e4ndere hieran nichts. Schlie\u00dflich trage auch der Verweis auf die Aussagen des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht, da \u2013 unter anderem &#8211; diese auf das Werbeverbot im Kabelfernsehen bezogen gewesen seien, nicht jedoch auf Alkoholwerbeverbote.<\/p>\n<h2>Kurzes Fazit<\/h2>\n<p>Die Entscheidung der Kommission behandelt grunds\u00e4tzlich einen Einzelfall und besch\u00e4ftigt sich auch detailliert mit dem Individualvortrag beider Seiten. Die Ausf\u00fchrungen zur Gewichtung der vorgebrachten Beweise und Argumente zeigen jedoch allgemein, welche (hohen) Anforderungen von der Kommission an den Nachweis der Umgehung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 AVMD-RL gestellt werden. So sollen Indizien und Vermutungen nicht ausreichen, sondern der Vortrag \u201ezwingender Gr\u00fcnde\u201c erforderlich sein. Da das Herkunftslandprinzip auch nach der Reform wahrscheinlich Eckpfeiler der AVMD-RL bleiben wird, es jedoch zu Erweiterungen im Anwendungsbereich insbesondere in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sowie Videoplattformen, die regelm\u00e4\u00dfig in zahlreichen Mitgliedstaaten empfangen werden k\u00f6nnen,\u00a0 geben wird, verdient die Entscheidung auch losgel\u00f6st vom Einzelfall besondere Beachtung. Ungenauigkeiten im Sachvortrag gehen nach der Entscheidung zu Lasten des Mitgliedstaates, der vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abweichen will. Mit dieser Entscheidungslinie zieht die Kommission auch eine Konsequenz aus vorangegangenem Scheitern eigener, nicht hinreichend im Sachverhalt ermittelter Regulierungen vor EuG und EuGH..<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Hinweis:<\/em><\/p>\n<p><em>Der Beschluss der Kommission vom 31.1.2018 \u00fcber die Unvereinbarkeit der vom K\u00f6nigreich Schweden mitgeteilten Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 4 Absatz 5 der AVMD-Richtlinie (C(2018) 532 final) ist abrufbar \u00fcber<\/em><\/p>\n<p><em>https:\/\/ec.europa.eu\/digital-single-market\/en\/news\/commission-decides-swedish-ban-alcohol-advertising-not-compatible-eu-rules<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat mit Beschluss vom 31. 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