{"id":3368,"date":"2018-02-14T16:13:30","date_gmt":"2018-02-14T15:13:30","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3368"},"modified":"2018-02-14T16:13:30","modified_gmt":"2018-02-14T15:13:30","slug":"lg-berlin-nutzungsbedingungen-von-facebook-teilweise-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/lg-berlin-nutzungsbedingungen-von-facebook-teilweise-unzulaessig\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Nutzungsbedingungen von Facebook teilweise unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Mit nun bekannt gewordenem Urteil vom 16. Januar 2018 (Az 16 O 341\/15) hat das Landgericht Berlin sowohl die konkrete Ausgestaltung der Privatsph\u00e4re-Voreinstellungen f\u00fcr Facebook-User als auch einige allgemeine Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks teilweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Auch wenn es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt, behandelt diese doch Fragen von allgemeinem datenschutzrechtlichem Interesse, die \u2013 nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai diesen Jahres \u2013 mehr und mehr in den Fokus r\u00fccken.<\/p>\n<h2>Vorab: Einblicke in den rechtlichen Hintergrund<\/h2>\n<p>Das Urteil betrifft drei grunds\u00e4tzliche Prinzipien des Datenschutzrechts, deren jeweilige Reichweite bislang unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist: Das Transparenz- bzw. Informationsgebot, das Freiwilligkeitserfordernis bei der Einwilligung und das Koppelungsverbot.<\/p>\n<p>Strittig ist nicht zuletzt die Zul\u00e4ssigkeit der sog. Opt-Out-L\u00f6sung. Dieser Begriff umschreibt ein Modell der Einwilligungserteilung, bei dem der Nutzer durch entsprechende Voreinstellungen (bspw. ein entsprechender Haken ist im Einwilligungsfeld bereits gesetzt) seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten passiv erteilt, d.h. er m\u00fcsste eine entsprechende Handlung vornehmen, um seine Einwilligung zu verweigern. Ob diese Opt-Out-Modelle mit den Bestimmungen des BDSG vereinbar sind, ob also auf diese Weise \u00fcberhaupt eine rechtswirksame Einwilligung erteilt werden kann, wird seit Jahren in der juristischen Lehre wie in der Praxis kontrovers diskutiert. Das Gesetz enth\u00e4lt hierzu bei Wortlaut-Auslegung keine ausdr\u00fccklichen Anforderungen. In \u00a7 4a Abs. 1 S. 1 BDSG wird lediglich festgelegt, dass \u201edie Einwilligung \u2026 nur wirksam (<em>ist<\/em>), wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht\u201c. Aus dem Freiwilligkeitserfordernis wird allerdings von der wohl herrschenden datenschutzrechtlichen Meinung teleologisch gleichsam das Erfordernis einer Opt-in-L\u00f6sung herausgelesen. So soll die Einwilligung nur dann freiwillig und damit rechtswirksam erteilt werden k\u00f6nnen, wenn der Betroffene eine aktive und selbstbestimmte Handlung vornimmt (bspw. also einen Haken in einem entsprechend leeren Feld aktiv setzen muss).\u00a0<\/p>\n<p>Das Freiwilligkeitserfordernis wird auch dann in Frage gestellt, wenn eine datenschutzrechtliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen eines Angebots enthalten ist, die mit dem Akzeptieren jener gleichsam \u201emiterkl\u00e4rt\u201c werden (muss). Nach dem sog. Koppelungsverbot ist die verbindliche Koppelung einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserkl\u00e4rung an eine davon unabh\u00e4ngige Erkl\u00e4rung wie etwa den Abschluss eines Vertrages allerdings grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Bei der Datennutzung zu werblichen Zwecken folgt dies aus \u00a7 28 Abs. 3b BDSG, in anderen F\u00e4llen wird das Koppelungsverbot teilweise aus \u00a7 4 a Abs. 1 BDSG abgeleitet. Es ist aber in keinem der genannten F\u00e4lle ein absolutes Verbot \u2013 so gilt es etwa im Rahmen der Werbeeinwilligung auch nur dann, \u201ewenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise m\u00f6glich ist\u201c.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist eine Entscheidung auch nur dann freiwillig im Sinne des BDSG, wenn sie informiert ist, der Nutzer sich also der Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung und deren Folgen vorher bewusst ist, worauf er dementsprechend in bestimmten F\u00e4llen gesondert vom Verwender der AGB oder Nutzungsbedingungen hinzuweisen ist.<\/p>\n<p>H\u00f6chstrichterlich entschieden sind diese Fragen, ob und wann also eine aktive Handlung zur Einwilligungserteilung erforderlich ist und wann Ausnahmen vom Koppelungsverbot greifen, allerdings bislang nicht.<\/p>\n<p>Insofern kommt der Entscheidung des LG Berlin, das sich nun mit diesen Problematiken zumindest teilweise in seiner Entscheidung eingehend besch\u00e4ftigt hat, ggf. nicht unerhebliche Leitbildfunktion zu.<\/p>\n<h2>Verfahren und Entscheidung des LG Berlin<\/h2>\n<p>Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde \u2013 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen das soziale Netzwerk Facebook auf Basis eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs vorwiegend gest\u00fctzt auf Verst\u00f6\u00dfe gegen das Datenschutzrecht.<\/p>\n<p>Der vzbv ging mit seiner Klage gleich gegen eine Reihe von Formulierungen, Voreinstellungen und Ausgestaltungsoptionen vor, die das beklagte soziale Netzwerk in seinen AGB, Nutzungsbedingungen und Privatsph\u00e4re-Einstellungen f\u00fcr die Nutzer \u2013 vorwiegend Verbraucher \u2013 bereith\u00e4lt, und bekam bei einem Gro\u00dfteil seiner Angriffspunkte recht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte sowie einer AGB-Wirksamkeitskontrolle und unter Einbeziehung telemedienrechtlicher Vorschriften zur sog. Impressumpflicht, erkl\u00e4rte das LG Berlin insbesondere folgende Einstellungen und Ausgestaltungen f\u00fcr <strong>unwirksam<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Ausgestaltung, dass das Impressum von Facebook nur \u00fcber zwei Verlinkungen zu erreichen ist, widerspreche dem Grundsatz der leichten und st\u00e4ndigen Erreichbarkeit der Angaben zum Verantwortlichen (\u00a7 5 Abs. 1 TMG),<\/li>\n<li>Voreinstellungen in den Privatsph\u00e4re-Einstellungen des Nutzers entspr\u00e4chen nicht den Erfordernissen an eine freiwillige und hinreichend informierte Einwilligung des Betroffenen (\u00a7 4a BDSG), da er auf diese nicht gesondert hingewiesen werde, insbesondere der von Facebook angebotene \u201efreiwillige Rundgang durch die Privatsph\u00e4re-Einstellungen\u201c hierf\u00fcr nicht ausreiche,<\/li>\n<li>die bei der Registrierung erforderliche Best\u00e4tigung, die Datenschutzrichtlinie gelesen zu haben, versto\u00dfe gegen das Verbot formularm\u00e4\u00dfig erteilter Tatsachenbest\u00e4tigungen (\u00a7 309 Nr. 12 b BGB),<\/li>\n<li>die Selbstverpflichtung des Nutzers zur Angabe korrekter pers\u00f6nlicher Informationen (\u201eKlarnamenprinzip\u201c) in den Nutzungsbedingungen sei unzul\u00e4ssig, da sie den Anforderungen an eine informierte Entscheidung (\u00a7\u00a7 28, 4, 4a BDSG) bereits deshalb nicht entspreche, weil sie nicht als Einwilligung in eine bestimmte Form der Datennutzung formuliert und daher als solche nicht erkennbar sei,<\/li>\n<li>die in den Nutzungsbedingungen enthaltene \u201eEinverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung\u201c zur Datenweitergabe in die USA sei vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes unzul\u00e4ssig, da sie an der gebotenen Stelle insbesondere keine Information dar\u00fcber enthalte, welche Daten des Nutzers in die USA \u00fcbermittelt w\u00fcrden und wie dort mit diesen verfahren werde,<\/li>\n<li>die in die Nutzungsbedingungen inkludierte \u201eErlaubnis\u201c, Name und Profilbild f\u00fcr kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte einzusetzen, erm\u00f6gliche dem Nutzer ebenso keine informierte Entscheidung, da nicht klar werde, was unter den genannten Einsatzm\u00f6glichkeiten zu verstehen sei,<\/li>\n<li>sowohl die Zustimmung zur Sammlung und Verwendung von Inhalten gem\u00e4\u00df der von Facebook bereitgestellten Datenrichtlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung als auch die Zustimmung zu zuk\u00fcnftigen \u00c4nderungen der Bedingungen durch Weiternutzung, die ebenfalls als Erkl\u00e4rung in den Nutzungsbedingungen enthalten sind, seien schlie\u00dflich ebenso gemessen an dem Informationsgebot unwirksam (\u00a7 4a BDSG), da sie auch zuk\u00fcnftige \u00c4nderungen der Richtlinie erfassten, die der Nutzer zum Zeitpunkt seiner Zustimmung nicht absehen k\u00f6nne, weshalb eine informierte Entscheidung insoweit unm\u00f6glich sei.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hinsichtlich der in den Bedingungen enthaltenen Verpflichtung, Facebook erst ab einem Alter von 13 Jahren zu verwenden, gingen die Richter jedoch nicht von einer Unzul\u00e4ssigkeit aus, insbesondere\u00a0 nicht von einem Versto\u00df gegen das Verbot formularm\u00e4\u00dfig erteilter Tatsachenbest\u00e4tigungen (\u00a7 309 Nr. 12b BGB). Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass durch diese Erkl\u00e4rung allein keinerlei Beweislastumkehr zu Lasten des Nutzers in Zukunft zu bef\u00fcrchten sei, was \u00a7 309 Nr. 12b allerdings erfordere. Mithin sei auch keine rechtliche Verpflichtung auf Seiten von Facebook erkennbar, eine solche Zugangsbeschr\u00e4nkung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich einzelner Regelungen der Datenrichtlinie von Facebook, die vom vbzv ebenfalls als unzul\u00e4ssig angegriffen wurden, wies das Gericht die Klage ebenso als unbegr\u00fcndet ab. Diese sind insgesamt \u2013 mit Ausnahme einer Einzelregelung daraus &#8211; nach Auffassung des LG Berlin nicht als AGB zu qualifizieren und damit einer Klauselkontrolle nach dem hier angestrengten Verfahren nach \u00a7 1 UKlaG entzogen.<\/p>\n<p>Der Slogan \u201eFacebook ist und bleibt kostenlos\u201c sei schlie\u00dflich auch keine irref\u00fchrende Werbung, die einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG rechtfertige. W\u00e4hrend die Nutzung des sozialen Netzwerks zwar tats\u00e4chlich von einer Gegenleistung in Form der Daten\u00fcbertragung abh\u00e4nge, verst\u00fcnde der durchschnittliche Verbraucher \u2013 auf den es hier ankomme \u2013 den Begriff \u201ekostenlos\u201c nur als mittelbare oder unmittelbare Zahlungsverpflichtung. Daher werde er auch nicht irregef\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Folgen und Bewertung der Entscheidung<\/h2>\n<p>Mit dem Urteil wird Facebook nun zumindest gegen\u00fcber deutschen Verbrauchern dazu verpflichtet, die streitgegenst\u00e4ndlichen Formulierungen aus seinen Nutzungsbedingungen zu entfernen und die Einstellungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Nutzer entsprechend anzupassen. Eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung dar\u00fcber, ob auch die Datenverarbeitung, die Facebook auf der Grundlage der unwirksamen Einwilligungen der Nutzer vornahm und h\u00f6chst wahrscheinlich auch weiterhin vornimmt, unzul\u00e4ssig war und ist, ist mit dem Urteil jedoch nicht verbunden. Dies war insbesondere nicht Gegenstand der Unterlassungsklage. Allerdings enth\u00e4lt die Entscheidung einige verallgemeinerungsf\u00e4hige Feststellungen insbesondere zum datenschutzrechtlichen Informationsgebot, die durchaus beachtenswert sind.<\/p>\n<p>Bedauerlich \u2013 wenngleich rechtlich aufgrund mangelnder Erforderlichkeit naheliegend \u2013 ist, dass das LG Berlin sich weder zu der grunds\u00e4tzlichen Erforderlichkeit einer Opt-in-L\u00f6sung noch zum Koppelungsverbot bei sozialen Medien \u00e4u\u00dfert. Insbesondere geht das Urteil nicht darauf ein, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Ausgestaltung seines Gesch\u00e4ftsmodells durch Facebook generell zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn das Unternehmen seiner Verpflichtung zu Transparenz und Information im Vorfeld der Einwilligung nachkommen w\u00fcrde. Damit bleibt weiter ungekl\u00e4rt, ob das Gesch\u00e4ftsmodell der Zahlung mit Daten in diesem Bereich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Sollte das Verfahren in die n\u00e4chsth\u00f6here Instanz gehen, kann noch auf die Ber\u00fccksichtigung auch dieser Aspekte zumindest vor dem Hintergrund einiger allgemeiner Aussagen gehofft werden. Ansonsten ist mit Spannung zu erwarten, ob und ggf. wie Facebook die Unterlassungsverpflichtung angesichts seines Gesch\u00e4ftsmodells umsetzen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts Berlin ist im Volltext abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.vzbv.de\/sites\/default\/files\/downloads\/2018\/02\/12\/facebook_lg_berlin.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.vzbv.de\/sites\/default\/files\/downloads\/2018\/02\/12\/facebook_lg_berlin.pdf<\/a><\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des vzbv ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.vzbv.de\/pressemitteilung\/facebook-verstoesst-gegen-deutsches-datenschutzrecht\">https:\/\/www.vzbv.de\/pressemitteilung\/facebook-verstoesst-gegen-deutsches-datenschutzrecht<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit nun bekannt gewordenem Urteil vom 16. 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