{"id":3488,"date":"2018-03-20T14:09:04","date_gmt":"2018-03-20T13:09:04","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3488"},"modified":"2018-03-20T15:08:07","modified_gmt":"2018-03-20T14:08:07","slug":"egmr-inhaftierung-zweier-journalisten-durch-tuerkei-verletzte-emrk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/egmr-inhaftierung-zweier-journalisten-durch-tuerkei-verletzte-emrk\/","title":{"rendered":"EGMR: Inhaftierung zweier Journalisten durch T\u00fcrkei verletzte EMRK"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 20. M\u00e4rz 2018 in den F\u00e4llen der nach dem Putschversuch inhaftierten t\u00fcrkischen Journalisten Mehmet Altan und Sahin Alpay jeweils Verletzungen von Art. 5 Absatz 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 10 der EMRK (Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung) durch die T\u00fcrkei festgestellt. Die Verletzung von Art. 5 Absatz 4 EMRK (Recht auf eine z\u00fcgige \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Inhaftierung) sowie weiterer Rechte aus Art. 5 durch die t\u00fcrkischen Gerichte verneinte der EGMR jedoch. Hierbei handelt es sich um das erste Urteil des EGMR in Bezug auf die Ma\u00dfnahmen der T\u00fcrkei nach dem Putschversuch. Zahlreiche Beschwerden wurden seitens des Gerichtshofs bereits wegen mangelnder Rechtswegersch\u00f6pfung als unzul\u00e4ssig verworfen.\u00a0<\/p>\n<p>Die beiden F\u00e4lle, die vom EGMR zusammen entschieden wurden, gehen auf den Putschversuch in der T\u00fcrkei im Juli 2016 zur\u00fcck. Die beiden Journalisten Mehmet Altan und Sahin Alpay befinden sich seit Juli 2016 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FET\u00d6 \/ PDY (&#8220;G\u00fclenist Terror Organization \/ Parallel State Structure&#8221;) in Untersuchungshaft in Istanbul. Ihre wiederholten Antr\u00e4ge auf Freilassung und\/oder Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Verfahrens wurden von den Gerichten abgelehnt. Die Inhaftierten erhoben hieraufhin Individualbeschwerde beim t\u00fcrkischen Verfassungsgericht, das Anfang des Jahres 2018 feststellte, dass beide Inhaftierungen aufgrund der Verletzung\u00a0des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Pressefreiheit rechtswidrig seien. Trotz dieser Urteile des Verfassungsgerichts lehnte das Instanzgericht in Istanbul die Antr\u00e4ge der Journalisten auf Freilassung ab. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beim EGMR hatten nunmehr Erfolg.\u00a0<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat sich in seiner heutigen Entscheidung im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zun\u00e4chst der Beurteilung des t\u00fcrkischen Verfassungsgerichts im Wesentlichen angeschlossen. Insbesondere wurde festgestellt, dass\u00a0die erste und fortgesetzte Untersuchungshaft einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 10 EMRK darstelle, der aufgrund mangelnder Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch nicht gerechtfertigt werden k\u00f6nne. Kritik an Regierungen und die Ver\u00f6ffentlichung von Informationen, die von nationalen F\u00fchrern als Gefahr f\u00fcr nationale Interessen angesehen werden, k\u00f6nnten keine strafrechtlichen Anklagen wegen besonders schwerer Straftaten wie die den Journalisten vorgeworfenen (z.B. Zugeh\u00f6rigkeit zu oder Unterst\u00fctzung einer terroristischen Vereinigung, Versuch des Sturzes der Regierung oder der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung, Verbreitung terroristischer Propaganda) begr\u00fcnden.\u00a0<\/p>\n<p>Hinsichtlich der trotz des verfassungsgerichtlichen eindeutigen und unmissverst\u00e4ndlichen Urteils fortgesetzten Untersuchungshaft stellte der EGMR weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK fest. Es widerspreche den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit als Eckpfeiler der Menschenrechtskonvention, wenn andere Gerichte die Befugnisse von Verfassungsgerichten in Frage stellten, denen die endg\u00fcltige und verbindliche Beurteilung von Individualbeschwerden obliegt. Interessant ist dabei, dass der EGMR auch betonte, dass aufgrund dieser Handhabe auch ernsthafte Zweifel an der generellen Effektivit\u00e4t von Individualbeschwerden\u00a0beim Verfassungsgericht in F\u00e4llen der Untersuchungshaft aufgeworfen werden m\u00fcssten. W\u00e4hrend der Gerichtshof eine endg\u00fcltige Entscheidung hier\u00fcber wegen seiner fr\u00fcheren<a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-180497\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Feststellungen im Fall\u00a0Ko\u00e7intar<\/a> jedoch nicht treffen wollte, behielt er sich\u00a0 ausdr\u00fccklich vor, die Wirksamkeit des Systems der Individualbeschwerden vor dem Verfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf sp\u00e4tere Entwicklungen in der Rechtsprechung der erstinstanzlichen t\u00fcrkischen Gerichte zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die Beschwerden der Journalisten hinsichtlich einer Verletzung des Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen der ihrer Ansicht nach \u00fcberlangen Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht (14 Monate und drei Tage im Falle von Herrn Altan und 16 Monate und drei Tage im Falle von Herrn Alpay) wies der EGMR jedoch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die Situation im vorliegenden Fall angesichts der Komplexit\u00e4t des Falls und der aktuellen Fallzahlen des Verfassungsgerichts au\u00dfergew\u00f6hnlich gewesen sei. Auch die Beschwerde hinsichtlich eines Rechts auf Entsch\u00e4digung wegen rechtswidriger Inhaftierung wurde zur\u00fcckgewiesen mit der Begr\u00fcndung, das ein Rechtsbehelf bestanden h\u00e4tte, da das t\u00fcrkische Verfassungsgericht befugt war, Wiedergutmachung in Form einer Entsch\u00e4digung zuzusprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Pressemitteilungen des EGMR (englisch und franz\u00f6sisch) sind abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6037377-7754282\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6037377-7754282<\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6037379-7754294\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6037379-7754294<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 20. 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