{"id":3501,"date":"2018-03-28T15:48:24","date_gmt":"2018-03-28T13:48:24","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3501"},"modified":"2018-03-28T16:00:01","modified_gmt":"2018-03-28T14:00:01","slug":"olg-dresden-zur-stoererhaftung-des-arztbewertungsportals-jameda","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/olg-dresden-zur-stoererhaftung-des-arztbewertungsportals-jameda\/","title":{"rendered":"OLG Dresden zur St\u00f6rerhaftung des Arztbewertungsportals Jameda"},"content":{"rendered":"<p>Nur knapp zwei Wochen nach dem Urteil des <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/bgh_aerztebewertungsportal\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">BGH zur Unzul\u00e4ssigkeit der Speicherung von Profildaten in einem \u00c4rztebewertungsportal<\/span><\/a>, muss die Portalbetreiberin &#8220;Jameda GmbH&#8221; erneut eine Niederlage vor Gericht einstecken &#8211; diesmal im Hinblick auf ihre St\u00f6rerhaftung f\u00fcr Userbewertungen. Das OLG Dresden hat mit seinem nun bekannt gewordenen <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/esamosplus\/pages\/index.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Urteil vom 06. M\u00e4rz 2018 (Az.: 4 U 1403\/17)<\/span><\/a> entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals sich die Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen macht und daher als unmittelbarer St\u00f6rer haftet, wenn er diese auf R\u00fcge des Betroffenen pr\u00fcft und diesem sodann mitteilt,&#8221;strittige Tatsachenbehauptungen&#8221; habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche.\u00a0<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Arzt, dem von einem Nutzer des Portals in einer negativen Bewertung unter dem Titel &#8220;Ein kompletter Reinfall\/Komplett imkompetent&#8221; u.a. vorgeworfen wurde, sich nicht ausreichend Zeit f\u00fcr seine Patienten zu nehmen, forderte die Portalbetreiberin zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich auf, die entsprechende Bewertung zu l\u00f6schen, da die Vorw\u00fcrfe schlicht als falsch einzustufen seien und insbesondere aufgrund einer falschen Angabe des Behandlungspreises durch den Nutzer bereits zweifelhaft sei, dass \u00fcberhaupt ein Behandlungskontakt stattgefunden habe. Hieraufhin teilte die Portalbetreiberin mit, die beanstandete Bewertung &#8220;bereits gepr\u00fcft&#8221; und &#8220;strittige Tatsachenbehauptungen <em>(die Behandlungspreisangabe)<\/em>\u00a0hierbei entfernt&#8221; zu haben, so dass die Bewertung nunmehr den &#8220;Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben&#8221; des Portals entspreche. Hieraufhin erhob der betroffene Arzt Unterlassungsklage, die das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Chemnitz (Urteil vom 18. August 2017, Az.: 2 O 1650\/16) jedoch vorrangig mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckwies, dass die Portalbetreiberin ihr obliegende Pr\u00fcfpflichten nicht verletzt habe und daher nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.\u00a0<\/p>\n<p>Das OLG stellte nunmehr in seinem Berufungsurteil jedoch fest, dass es nicht auf die Verletzung von Pr\u00fcfpflichten von Jameda ankomme, sondern eine Haftung bereits durch eine unmittelbare St\u00f6rerhaftung wegen der Bewertung selbst anzunehmen sei. Eine eigene Information, die nach \u00a7 7 Abs. 1 TMG eine Haftung begr\u00fcndet, liegt n\u00e4mlich bereits dann vor, wenn sich der Provider Informationen eines Dritten\u00a0zu eigen macht, also\u00a0nach au\u00dfen erkennbar die inhaltliche Verantwortung f\u00fcr die auf seiner Internetseite ver\u00f6ffentlichten Inhalte \u00fcbernimmt. Dies sei vorliegend zu bejahen, da die Portalbetreiberin auf die R\u00fcge des Kl\u00e4gers hin die Informationen inhaltlich \u00fcberpr\u00fcft und auf sie Einfluss genommen habe, indem sie selbst\u00e4ndig &#8211; insbesondere ohne R\u00fccksprache mit dem Patienten &#8211; eine Einsch\u00e4tzung zu der Gesamtbewertung vorgenommen und sich &#8211; trotz der Einw\u00e4nde des Kl\u00e4gers und ohne R\u00fccksprache mit dem Patienten &#8211; f\u00fcr die Beibehaltung der \u00c4u\u00dferung entschieden habe. Die streitgegenst\u00e4ndliche Information &#8211; so das OLG Dresden weiter &#8211; sei indes rechtswidrig und daher zu unterlassen,\u00a0weil es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um Meinungs\u00e4u\u00dferungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele. Die Wahrheit, die im Falle einer Inanspruchnahme als St\u00f6rerin durch die Beklagte zu beweisen sei, konnte von dieser nicht nachgewiesen werden. Zur Begr\u00fcndung dieser Beweislastverteilung verwies das OLG Dresden auf seine vorangegangene Rechtsprechung zur mittelbaren St\u00f6rerhaftung, die in diesem Fall auch auf die unmittelbare St\u00f6rerhaftung \u00fcbertragen werden m\u00fcsse, da das Gesch\u00e4ftsmodell der Anonymit\u00e4t von Bewertungen dem Anspruchssteller entsprechende Nachweise unm\u00f6glich mache.\u00a0<\/p>\n<p>Hinsichtlich der rein bewertenden Teile der Nutzerkritik, wies das OLG die Berufung jedoch zur\u00fcck. Diese (insbesondere die Notenvergabe und die \u00dcberschrift der Bewertung) seien als reine Meinungs\u00e4u\u00dferungen einzustufen und daher \u00a0als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn man davon ausgehe, dass die zu ihrer Begr\u00fcndung angef\u00fchrten<br \/>\n Tatsachenbehauptungen unwahr sind.\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil ist abrufbar unter\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/esamosplus\/pages\/index.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/esamosplus\/pages\/index.aspx<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nur knapp zwei Wochen nach dem Urteil des BGH zur Unzul\u00e4ssigkeit der Speicherung von Profildaten in einem \u00c4rztebewertungsportal, muss die Portalbetreiberin &#8220;Jameda GmbH&#8221; erneut eine Niederlage vor Gericht einstecken &#8211; diesmal im Hinblick auf ihre St\u00f6rerhaftung f\u00fcr Userbewertungen. 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