{"id":3508,"date":"2018-04-06T10:15:47","date_gmt":"2018-04-06T08:15:47","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3508"},"modified":"2018-04-06T10:15:57","modified_gmt":"2018-04-06T08:15:57","slug":"egmr-kritische-haltung-gegenueber-nazi-bildern-schuetzt-nicht-vor-strafe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/egmr-kritische-haltung-gegenueber-nazi-bildern-schuetzt-nicht-vor-strafe\/","title":{"rendered":"EGMR: Kritische Haltung gegen\u00fcber Nazi-Bildern sch\u00fctzt nicht vor Strafe"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrecht hat in seinem gestrigen <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6051305-7779982\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Urteil vom 05. April 2018 (Rechtssache\u00a035285\/16, Nix .\/. Deutschland)<\/span><\/a> festgestellt, dass eine Strafbarkeit wegen der Ver\u00f6ffentlichung von\u00a0Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auch dann nicht ungerechtfertigt in Grundrechte eingreift und daher ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene damit gerade Kritik am Nationalsozialismus aus\u00fcbt. Insbesondere m\u00fcsse hierbei auch die Geschichte Deutschlands in die Bewertung einflie\u00dfen.\u00a0<\/p>\n<p>Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 2014 zugrunde. Das Jobcenter forderte im M\u00e4rz 2014 die 18-j\u00e4hrige, deutsch-nepalesische Tochter des sp\u00e4teren Beschwerdef\u00fchrers postalisch auf, einen Fragebogen auszuf\u00fcllen, insbesondere hierauf anzugeben, ob sie beabsichtige, den Schulbesuch nach September 2014 fortzusetzen oder eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium zu beginnen. Der sp\u00e4tere Beschwerdef\u00fchrer deutete in diese Vorgehensweise die Absicht des Jobcenters, seine\u00a0Tochter auf rassistische und diskriminierende Weise in einen Niedriglohnjob zu treiben. Diesen Vorwurf machte er auch in dem von ihm betriebenen Internetblog kund und berichtete dort zudem \u00fcber den weiteren Schriftverkehr. Unter anderem verfasste er auch unter der \u00dcberschrift &#8220;[Name des Mitarbeiters des Jobcenters] offeriert &#8216;passgenaue&#8217; Eingliederung in das Billiglohnland&#8221; einen Beitrag, der ein Bild des ehemaligen NSDAP-Funktion\u00e4rs Heinrich Himmler in SS-Uniform enthielt, auf dem das Abzeichen der NSDAP mit Hakenkreuz auf der Brusttasche und ein Hakenkreuzarmband sichtbar waren, sowie ein Zitat von diesem \u00fcber die Schulbildung von Kindern in Osteuropa w\u00e4hrend der Nazi-Besatzung. Aufgrund dieses Beitrags wurde der sp\u00e4tere Beschwerdef\u00fchrer vom AG M\u00fcnchen\u00a0unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (\u00a7 86a StGB) verurteilt. Die Berufung beim Landgericht M\u00fcnchen und die Revision beim Bundesgerichtshof blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Sache nicht zur Entscheidung an, sodass sich der Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf Art. 10 EMRK an den EGMR wandte.\u00a0<\/p>\n<p>Der EGMR gab der Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Gerichte nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, dass sein Blogbeitrag als Protest gegen die Diskriminierung von Kindern mit Migrationshintergrund gedient habe, jedoch nicht statt. Der Gerichtshof stellte vielmehr fest, dass der Eingriff in die Meinungsfreiheit durch die Verurteilung gerechtfertigt war, da er &#8211; wie es Art. 10 Abs. 2 EMRK verlange &#8211; &#8220;in einer demokratischen Gesellschaft notwendig&#8221; gewesen sei. Hierbei sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einf\u00fchrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Straftatbestandes in Deutschland geschichtlich bedingt sei und ein vollst\u00e4ndiges &#8220;kommunikatives Tabu&#8221; etablieren sollte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema m\u00f6glich sei, wenn man sich ausreichend von der betreffenden Ideologie distanziere, sei eine Verurteilung mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich vereinbar. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdef\u00fchrer sich aber gerade nicht ausreichend distanziert, selbst wenn der Beitrag Kritik an der nationalsozialistischen Ideologie ausgedr\u00fcckt habe. Der Blogartikel\u00a0enthielt nach Auffassung des EGMR n\u00e4mlich weder einen Verweis zu den fr\u00fcheren Blog-Beitr\u00e4gen noch seien die Umst\u00e4nde des konkreten Falls aufgekl\u00e4rt worden, sodass dem Leser die Hintergr\u00fcnde und der Vergleich mit dem NS-Regime nicht sofort verst\u00e4ndlich sein konnten.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des EGMR ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6051305-7779982\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng-press?i=003-6051305-7779982<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrecht hat in seinem gestrigen Urteil vom 05. April 2018 (Rechtssache\u00a035285\/16, Nix .\/. 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