{"id":3634,"date":"2018-04-20T11:00:22","date_gmt":"2018-04-20T09:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3634"},"modified":"2018-04-20T11:00:22","modified_gmt":"2018-04-20T09:00:22","slug":"bgh-adblock-plus-ist-wettebewerbsrechtlich-nicht-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-adblock-plus-ist-wettebewerbsrechtlich-nicht-unlauter\/","title":{"rendered":"BGH: AdBlock Plus ist wettebewerbsrechtlich nicht unlauter"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit\u00a0Urteil vom 19. April 2018 (Az. I ZR 154\/16) entschieden, dass das\u00a0Werbeblockerprogramm AdBlock Plus mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vereinbar ist. Relevant ist die Entscheidung vor allem f\u00fcr solche Gesch\u00e4ftsmodelle, die ihre Angebote durch das Schalten von Werbung auf der Webseite finanzieren, was in vielen F\u00e4llen auch die Finanzierung von Medieninhalten betrifft.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">Auch dem Urteil des BGH liegt ein Fall zugrunde, der von einer Vertreterin der Medienbranche angesto\u00dfen wurde: Vor dem Landgericht K\u00f6ln hatte eine Verlegerin geklagt, die ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verf\u00fcgung stellt und &#8211; um dieses Angebot zu finanzieren &#8211; Werbung von anderen Unternehmen schaltet. Beklagte war die Betreiberin des\u00a0Computerprogramms AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdr\u00fcckt werden kann, sofern es sich nicht um Werbung handelt, die von einem Unternehmen auf der sog. Whitelist der Beklagten stammt. Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme auf diese Whitelist ist, dass die Werbung nach den Anforderungen der Beklagten akzeptabel ist und die Beklagte am Umsatz beteiligt wird, wobei letzteres bei kleineren und mittleren Unternehmen nach eigenen Angaben der Beklagten nicht erforderlich sei. Gegen dieses nach Ansicht der Kl\u00e4gerin wettbewerbswidrige Gesch\u00e4ftsmodell ging sie im Wege der Unterlassungsklage vor.\u00a0W\u00e4hrend das <span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2015\/33_O_132_14_Urteil_20150929.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LG K\u00f6ln (Urteil vom 29. September 2015 &#8211; 33 O 132\/14)<\/a><\/span> die Klage abwies, verurteilte das Berufungsgericht (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2016\/6_U_149_15_Urteil_20160624.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">OLG K\u00f6ln &#8211; Urteil vom 24. Juni 2016 &#8211; 6 U 149\/15<\/span><\/a>) die Beklagte dazu, es zu unterlassen\u00a0ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Kl\u00e4gerin nicht unterdr\u00fcckt wird. Der BGH hob dieses Urteil auf und wies die Klage nunmehr endg\u00fcltig ab.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Angebot des Werbeblockers stellt nach Auffassung des Gerichtshofs zun\u00e4chst keine gezielte Behinderung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 UWG dar, da eine Verdr\u00e4ngungsabsicht nicht vorliege und die Beklagte in erster Linie die Bef\u00f6rderung ihres eigenen Wettbewerbs anstrebe, insbesondere ihr Gesch\u00e4ftsmodell bereits die Funktionsf\u00e4higkeit der Internetseiten der Kl\u00e4gerin voraussetze. Zudem mangele es an einer unmittelbaren Einwirkung auf die Dienstleistungen der Kl\u00e4gerin, da das Programm durch eine autonome Entscheidung der Nutzer eingesetzt werde. Die lediglich mittelbare Beeintr\u00e4chtigung sei indes nicht unlauter, da das Programm keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen unterlaufe und es der Kl\u00e4gerin &#8211; auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Pressefreiheit &#8211; zumutbar sei, selbst Abwehrma\u00dfnahmen wie das Aussperren von Nutzern des Werbeblockers zu ergreifen. Der BGH f\u00fchrte weiter aus, dass auch keine\u00a0allgemeine Marktbehinderung vorliege, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet insgesamt zerst\u00f6rt werde.<\/p>\n<p align=\"justify\">Schlie\u00dflich sei auch keine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 4a UWG gegen\u00fcber den werbenden Unternehmen anzunehmen, da es an der hierf\u00fcr erforderlichen unzul\u00e4ssigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer fehle, weil die Beklagte ihre Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutze, die die F\u00e4higkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=82856&amp;pos=0&amp;anz=78\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=82856&amp;pos=0&amp;anz=78<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit\u00a0Urteil vom 19. April 2018 (Az. I ZR 154\/16) entschieden, dass das\u00a0Werbeblockerprogramm AdBlock Plus mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vereinbar ist. Relevant ist die Entscheidung vor allem f\u00fcr solche Gesch\u00e4ftsmodelle, die ihre Angebote durch das Schalten von Werbung auf der Webseite finanzieren, was in vielen F\u00e4llen auch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":3635,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[224,1,219,221,30,223],"tags":[],"class_list":["post-3634","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nachrichten","category-aktuelles","category-kommerzielle-kommunikation","category-telemedienrecht","category-werberecht","category-wettbewerbs-und-kartellrecht","et-has-post-format-content","et_post_format-et-post-format-standard"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"gb","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3634","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3634"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3634\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3637,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3634\/revisions\/3637"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3635"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3634"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3634"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3634"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}