{"id":3784,"date":"2018-05-25T13:46:38","date_gmt":"2018-05-25T11:46:38","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3784"},"modified":"2018-11-28T16:14:43","modified_gmt":"2018-11-28T15:14:43","slug":"tagungsbericht-am-vortag-der-ds-gvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/tagungsbericht-am-vortag-der-ds-gvo\/","title":{"rendered":"24.05.2018 &#8211; Tagungsbericht: Am Vortag der DS-GVO &#8211; Justiz und Medien als Beispiele f\u00fcr die Herausforderungen beim Umgang mit dem neuen Recht"},"content":{"rendered":"<p>In der Landesvertretung des Saarlandes in Berlin diskutierten Vertreter aus der Medienbranche, Wissenschaft, der Justiz und der Anwaltschaft am gestrigen \u201eVortag der DS-GVO\u201c \u00fcber die Herausforderungen beim Umgang mit dem neuen Recht. Die Veranstaltung, die gemeinsam vom Institut f\u00fcr Europ\u00e4isches Medienrecht (EMR) und dem Deutschen EDV-Gerichtstag (EDVGT) ausgerichtet wurde, behandelte vorwiegend die Datenverarbeitung in zwei jeweils auf den ersten Blick unterschiedlichen Bereichen \u2013 dem Journalismus und der Justiz \u2013 in deren jeweiligem Zusammenhang bedeutende Detailfragen er\u00f6rtert wurden. Schnell wurde dabei klar, dass es auch hier \u00dcberschneidungen gibt und die Akteure teilweise vor den gleichen Herausforderungen stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/bildergalerie-am-vortag-der-ds-gvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Hier geht es zur Bildergalerie<\/strong><\/a><\/p>\n<p>Prof. Dr. Stephan Ory wies bereits in seiner Begr\u00fc\u00dfung darauf hin, dass momentan vieles \u00fcber die DS-GVO zu lesen sei, was teilweise richtige Ans\u00e4tze verfolge teilweise aber auch ins Absurde gehe. Das l\u00f6se in den unterschiedlichsten Bereichen derzeit eine Art DS-GVO-Panik aus \u201eals h\u00e4tten wir nie Datenschutz in Deutschland gehabt\u201c \u2013 so Ory. Diese einleitenden Beobachtungen zogen sich wie ein roter Faden durch die Veranstaltung, beginnend mit dem einf\u00fchrenden Vortrag von Prof. Dr. Mark D. Cole, wissenschaftlicher Direktor des EMR, der dar\u00fcber berichtete, wo wir stehen und was sich \u00e4ndern wird.<\/p>\n<p>Cole leitete seine Einf\u00fchrung zur aktuellen Lage kurz vor Inkrafttreten der DS-GVO mit einem Vergleich zum \u201eMillenium Day\u201c ein und verwies zur Begr\u00fcndung auf zahlreiche Artikel aus Zeitungen, die allesamt nicht \u00e4lter als drei Tage waren und mit mehr oder minder warnenden Titeln das DS-GVO-Ereignis ank\u00fcndigten. Zu lesen waren hier etwa die Meldungen \u201eDSGVO und die Sorgen der Unternehmer\u201c oder \u201eNur ein Viertel der Unternehmen ist vorbereitet\u201c in Artikeln aus jedwedem Themenbereich und den unterschiedlichsten Auflagenst\u00e4rken. Auch ein anderes Ph\u00e4nomen spiegele die derzeitige Stimmungslage recht gut wieder, n\u00e4mlich der Versand unz\u00e4hliger Mails, die nun noch schnell vor dem 25. Mai 2018 eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung zum Versand von Newsletter einholen wollen oder zumindest die M\u00f6glichkeit eines Opt-Outs einr\u00e4umen. Die daraus resultierende Panik sei allerdings nicht notwendig und die Aufregung \u00fcbertrieben \u2013 so Cole weiter. Es gebe n\u00e4mlich auch eine n\u00fcchterne Seite, die mit den Herausforderungen des neuen Rechts auf andere Art umgehe. Beispielhaft nannte Cole hier \u2013 auch aus gegebenem Anlass j\u00fcngster, viel diskutierter Ver\u00f6ffentlichungen \u2013 die Kurzpapiere der Datenschutzkonferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK) und vor allem des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Datenschutzaufsicht, die vielen Unternehmen und Privaten Hinweise und Erkl\u00e4rungen an die Hand geben, um \u00fcber Unsicherheiten im Umgang mit dem \u201aneuen\u2018 Recht hinwegzuhelfen. Dieses Recht sei aber gar nicht so neu, insbesondere habe man sich innerhalb der zweij\u00e4hrigen \u00dcbergangszeit eigentlich gut vorbereiten k\u00f6nnen, zumindest sei an der Stelle dem Gesetzgeber kein Vorwurf zu machen. Zudem \u00e4ndere sich auch um Mitternacht nicht pl\u00f6tzlich alles. Die DS-GVO trage die Grundgedanken der Datenschutzrichtlinie weiter und \u00e4ndere h\u00e4ufig nur Nuancen, bekr\u00e4ftige oder intensiviere. Dies verdeutlichte Cole am Beispiel der Betroffenenrechte, die bereits seit 1995 das Recht auf Vergessenwerden beinhalten, dem allerdings erst mit der DS-GVO eine deutliche Kontur gegeben werde. Allerdings gebe es auch neue Rechte wie das Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit, welches aber wiederum nur wenige Unternehmen tats\u00e4chlich betreffe. Was allerdings mit der DS-GVO v\u00f6llig ver\u00e4ndert worden sei, sei die Aufmerksamkeit f\u00fcr den Datenschutz. Daran, dass sogar gro\u00dfe Firmen wie Facebook derzeit zumindest versuchen, ihre privacy policies datenschutzkonform(er) zu gestalten, zeige sich, dass sich etwas gewandelt habe. Cole wies jedoch darauf hin, dass es durchaus einige Dinge gebe, die wirklich neu w\u00e4ren. Hierzu geh\u00f6re insbesondere die neue Rolle der Akteure: Datenverarbeitende Unternehmen m\u00fcssten nun selbst erkennen, welchen Datenverarbeitungsprozess sie wie datenschutzkonform gestalten k\u00f6nnen, Datenschutzbeh\u00f6rden verliessen die Position einer blo\u00df beobachtenden nationalen Beh\u00f6rde nunmehr ausgestattet mit starken \u00dcberwachungs- und Durchsetzungsmitteln, die durch die Etablierung des europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses eine \u00fcbernationale Abstimmungsm\u00f6glichkeit beinhalte, und schlie\u00dflich w\u00fcrden Datensubjekte mit der DS-GVO in die Lage versetzt, eigene Entscheidungen \u00fcber ihre Daten treffen zu k\u00f6nnen \u2013 allerdings gesch\u00fctzt durch Schutzmechanismen wie Informationspflichten. Cole schloss damit, dass zwar weitere aufkommende Problematiken wie die ungewohnte internationale Dimension des Datenschutzes und die mangelnde Prognostizierbarkeit von Abmahnsituationen nicht einfach abzutun seien. Am Ende lohne sich aber die Besinnung auf \u201eKeep Calm and don\u2019t panic\u201c<\/p>\n<p>Prof. Dr. Jan Oster LL.M., Universit\u00e4t Leiden, Lehrbeauftragter f\u00fcr Telekommunikationsrecht und internationales Medienprivatrecht am Mainzer Medieninstitut, widmete sich anschlie\u00dfend dem Thema Medienprivileg als Teil der DS-GVO, dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen ist. Oster begann mit einigen grunds\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen zu der Bedeutung des Datenschutzrechts f\u00fcr die Medien. Gegenstand des Journalismus seien Informationen, also im Wesentlichen auch Daten. Dennoch h\u00e4tten das Datenschutzrecht und das Presserecht verschiedene Schutzgegenst\u00e4nde: W\u00e4hrend ersteres personenbezogene Daten eben als solches Datum sch\u00fctze, gehe es im Presserecht und insbesondere im \u00c4u\u00dferungsrecht um den Inhalt der Informationen, insbesondere ihren m\u00f6glichen pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden Charakter. \u00dcberschneidungen seien aber insoweit m\u00f6glich, als personenbezogene Daten sich auch pers\u00f6nlichkeitsverletzend darstellen k\u00f6nnten, sodass das Datenschutzrecht zu einer Art neuem Ersatzdeliktsrecht werde. Es m\u00fcsse daher verhindert werden, so Oster, dass Betroffene die kritische Berichterstattung \u00fcber ihre Recht aus dem Datenschutz verhindern k\u00f6nnten und dabei die Rechte und Schranken aus dem \u00c4u\u00dferungsrecht und deren Entwicklungen in der Rechtsprechung umgehen. Aus diesem Grund gebe es Art. 85 DS-GVO und insbesondere \u00a7\u00a7 9c und 57 RStV sowie die landesrechtlichen Regelungen, die derzeit noch im Gesetzgebungsprozess befindlich seien. Wie diese Medienprivilegien allerdings auszulegen seien, richtet sich nach Ansicht von Oster ausschlie\u00dflich nach dem Europarecht und damit auch nach der Rechtsprechung des EuGH, der hier schlie\u00dflich auch die Letztentscheidungsbefugnis habe. Dies werde aber in der Begr\u00fcndung zum 21. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag anders gesehen, in der es hei\u00dft, dass den Mitgliedstaaten nach Art. 85 DS-GVO ein Ausgestaltungsauftrag zukomme auf Basis der Kulturklausel des Europarechts. Nach Osters Auffassung sei die Kulturpolitik allerdings an der Stelle (noch) nicht betroffen, da durch das Medienprivileg \u00fcberhaupt erst die Voraussetzung geschaffen w\u00fcrde, Inhalte zu produzieren und damit kulturell relevant zu agieren. Daher sei Art. 85 DS-GVO aus seiner Sicht keine Einbruchstelle f\u00fcr eine Grundrechtsabw\u00e4gung nach den Intentionen der nationalen Verfassungen. Vielmehr werde eine Pflicht f\u00fcr die Mitgliedstaaten etabliert, die sich jedoch an europ\u00e4ischen Vorgaben zu orientieren habe. So sei etwa der Begriff des Journalismus bereits vom EuGH, dem EGMR und sogar den Zielsetzungen der DS-GVO selbst vordefiniert im Sinne eines weiten, gemischt formal-funktionalen Verst\u00e4ndnisses, worunter unter Umst\u00e4nden auch Blogger fallen k\u00f6nnten, nicht aber auch reine Informationsintermedi\u00e4re. Rechte der Betroffenen seien zuk\u00fcnftig nur nach \u00a7\u00a7 9c und 57 zu beurteilen, wobei die Verpflichtung, Gegendarstellungen, Verpflichtungserkl\u00e4rungen etc. zu den personenbezogenen Daten zu nehmen, nach\u00a0Auffassung Osters nach ohnehin bereits zur journalistischen Sorgfalt geh\u00f6re. Problematisch sei aber die Ausgestaltung vor dem Hintergrund, dass \u00a7 9c RStV erst bei der Berichterstattung greife, w\u00e4hrend \u00a7 57 schon bei der Datenverarbeitung, also etwa der Recherche, zu beachten sei. Damit erm\u00f6gliche \u00a7 57 im Bereich der Telemedien viel sch\u00e4rfere Auskunftspflichten, obwohl im Newsroom doch regelm\u00e4\u00dfig journalistisch f\u00fcr Telemedien und Rundfunk zusammen gearbeitet werde. Nach Ansicht von Oster ist \u00a7 57 RStV daher grundrechtswidrig, wobei sich der Mangel auch nicht im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung beheben lasse. Sodann warf Oster auch die Frage auf, ob die derzeitige Ausgestaltung der Rechtsbehelfe, der Haftung, Aufsicht und Sanktionen (Kapitel VIII der DS-GVO findet keine Anwendung auf die journalistische Datenverarbeitung von Presseunternehmen) europarechtskonform sei und stelle dies zumindest in Zweifel. Die Verlagerung auf die \u00dcberwachung durch den Deutschen Presserat sei insoweit problematisch, so Oster, als Art. 85 DSGVO \u00fcberhaupt keine Ausnahmen von Kapitel VIII erm\u00f6gliche. Allerdings seien Ausnahmen \u00fcber Art. 11 Abs 2 der EU-Grundrechtecharta m\u00f6glich und vor dem Hintergrund der Staatsferne des Rundfunks sogar m\u00f6glicherweise geboten, was man aber viel besser begr\u00fcnden m\u00fcsse als der Gesetzgeber es aktuell getan habe. Oster endete mit dem Fazit, dass der besondere Schutz des Journalismus durch das Medienprivileg richtig und grundrechtlich geboten sei. Allerdings sei die Umsetzung teilweise unklar in Art. 85 DSGVO geblieben und gut gemeinte Reparaturarbeiten des nationalen Gesetzgebers seien derzeit noch nicht zielf\u00fchrend.<\/p>\n<p>Aus der Praxis der Umsetzung der DSGVO berichtete Anke Naujock, Datenschutzbeauftragte des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Nach einer kurzen Darstellung der gesetzlichen Grundlagen (\u00a7\u00a7 9c und 57 RStV) ging sie auf die Ausgestaltung der Aufsicht ein und hob hervor, dass innerhalb der deutschen Rundfunkanstalten ein unterschiedliches System die Praxis bestimme. So gebe es Rundfunkdatenschutzbeauftragte mit Vollzust\u00e4ndigkeit beim BR, MDR, NDR, SR, SWR, WDR, ZDF und deutschlandradio, w\u00e4hrend der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur die journalistische Datenverarbeitung \u00fcberwache beim HR, radio bremen, rbb und Deutsche Welle. Dennoch sei man in den meisten Rundfunkanstalten durch die Umsetzung der DS-GVO zu einigen neuen Ma\u00dfnahmen gezwungen gewesen, wie etwa der Neuwahl des Datenschutzbeauftragten, der herausgel\u00f6st werden musste aus den Justitiariaten und mit einem entsprechenden Budget ausgestattet werden musste. In einigen Anstalten sei auch die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich gewesen. Im Hinblick auf das neue Zusammenspiel zwischen betrieblichem Datenschutzbeauftragten \u00a0und Rundfunkdatenschutzbeauftragtem seien dabei der allt\u00e4gliche und besondere Bereich zu unterscheiden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte sei dabei regelm\u00e4\u00dfig in alle Prozesse eingebunden, berate kontinuierlich und arbeite konstant an wiederkehrenden datenschutzrechtlichen Themen. Den Rundfunkdatenschutzbeauftragte treffe dagegen eher die \u201aau\u00dfergew\u00f6hnliche Bearbeitung\u2018 zum Beispiel von Beschwerden. <br \/>\nIm Anschluss stellte Naujock das Projekt EUDAGO vor, das im Rahmen des zentralen Beitragsservices etabliert worden sei, f\u00fcr dessen datenschutzkonformes Arbeiten alle Rundfunkdatenschutzbeauftragten verantwortlich seien. \u00a0Die beh\u00f6rdliche Datenschutzbeauftragte vor Ort erledige dabei \u201adas allt\u00e4gliche Gesch\u00e4ft\u2018 w\u00e4hrend sich die Rundfunkdatenschutzbeauftragten Herausforderungen wie der Gew\u00e4hrleistung der Auskunfts- und Informationspflichten und deren Bewerkstelligung sowie den Themen Auftragsverarbeitung und Verarbeitungsverzeichnisse intensiv widmen m\u00fcssten. <br \/>\nIm \u00dcbrigen habe man in der eigenen Rundfunkanstalt selbst erstmal vor dem Problem gestanden, dass man das Management \u00fcberzeugen musste, dass es sich bei der Umsetzung des Datenschutzes nicht um eine Aufgabe des Datenschutzbeauftragten handele, sondern hier viele organisatorische H\u00fcrden zu nehmen seien und insbesondere ein Konzept erstellt werden m\u00fcsse. Hier habe man allerdings Fortschritte gemacht, insbesondere bei der Erneuerung von Formularen und dem Agieren nach au\u00dfen in Form von Datenschutzerkl\u00e4rungen. Schlie\u00dflich stellte Naujock die Arbeit des Arbeitskreises der Datenschutzbeauftragten von ARD, ZDF, Deutschlandradio vor, in dem durch eine koordinierte Zusammenarbeit Richtlinien gemeinsam f\u00fcr die Rundfunkanstalten festgelegt sowie Mustervertr\u00e4ge, abgestimmte Datenschutzerkl\u00e4rungen und Informationsbl\u00e4tter erstellt werden k\u00f6nnen. Auch in diesem Kreis werde sich \u2013 personell und strukturell \u2013 durch die DS-GVO einiges \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Vortrag betonte Dr. J\u00f6rg Ukrow, stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Saarland und gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Vorstandsmitglied des EMR, die Wichtigkeit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Datenschutz und der Medienfreiheit zu finden. Ausgangspunkt sei dabei Art. 85 DSGVO, wobei der Ausgleich jedoch unterschiedliche Auspr\u00e4gungen in Deutschland erlange. Hierbei gelten f\u00fcr alle private Medien in Bezug auf die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken der RStV, der seinerseits auf einzelne Regelungen der DS-GVO verweist, w\u00e4hrend einzelne L\u00e4nder erg\u00e4nzend auch landesgesetzliche Regelungen erlassen h\u00e4tten bzw. (in Baden-W\u00fcrttemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen) in Bezug auf Telemedienangebote auch auf Verhaltenskodizes verwiesen. Private Medienanbieter sind aber selbstverst\u00e4ndlich nicht nur mit journalistischer Datenverarbeitung befasst, sondern auch mit der \u201anormalen\u2018 wie jedes andere Unternehmen auch, sodass hier uneingeschr\u00e4nkt die DS-GVO und die landesdatenschutzrechtlichen Regelungen gelten. Ukrow merkte an, dass seiner Ansicht nach Art. 85 Abs. 1 DS-GVO entwicklungsoffen sei, sodass zuk\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich Raum daf\u00fcr sei, dass auch Informationsintermedi\u00e4re oder Plattformen von den entsprechenden Regeln erfasst w\u00fcrden. <br \/>\nWie die Aufsicht \u00fcber die erfassten privaten Medien konkret ausgestaltet sei \u2013 und daran zeige sich die f\u00f6derale Vielfalt in besonders hinterfragungsf\u00e4higer Weise, so Ukrow \u2013\u00a0 lasse sich in vier Modelle gliedern: In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Th\u00fcringen hat der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz die Aufsicht, w\u00e4hrend in Sachsen-Anhalt und in Baden-W\u00fcrttemberg eine Splittung zwischen dem Landesbeauftragten und einem Datenschutzbeauftragten der Veranstalter vorgenommen werde. Im Saarland und in Nordrhein-Westfalen werde die Zust\u00e4ndigkeit zwischen einem Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Landesmedienanstalt und dem Datenschutzbeauftragten der Veranstalter gesplittet. Schlie\u00dflich gebe es in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern nur einen Datenschutzbeauftragten der Landesmedienanstalten. Vor diesem Hintergrund wagte Ukrow einen rechtspolitischen Ausblick in die nahe Zukunft: Daten seien der Rohstoff der Zukunft, was auch f\u00fcr medienbezogene Daten gelten m\u00fcsse, insbesondere, wenn man die Gesch\u00e4ftsmodelle von Intermedi\u00e4ren betrachte. Darauf basierend m\u00fcsse man sich die Frage stellen, ob nicht durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Aufsicht ein Level-Playing-Field beeintr\u00e4chtigt werde. Deshalb sprach sich Ukrow abschlie\u00dfend daf\u00fcr aus, den Datenschutz zum regulatorischen Bestandteil eines Modernisierungsstaatsvertrages f\u00fcr die Regulierung von Massenkommunikation zu machen. Die derzeitigen Risiken unterschiedlicher Auslegung und Anwendung gleichen Datenschutzrechts an der Schnittstelle zum Medienrecht k\u00f6nnten durch eine st\u00e4rkere Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis eingehegt werden; zu erw\u00e4gen w\u00e4re insoweit, die Schaffung einheitlicher Organstrukturen \u00fcber die bisherigen Organe von KEK \u00fcber die KJM und die ZAK sowie die GVK hinaus auf den Datenschutzbereich in Form einer DSK (Datenschutzkommission) fortzuentwickeln.<\/p>\n<p>Lutz Tillmanns, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen Presserats, berichtete im Anschluss \u00fcber die Selbstregulierung der Presse einschlie\u00dflich der Onlinepresse. Der Presserat \u2013 so Tillmanns gleich zu Beginn &#8211; besch\u00e4ftige sich eigentlich mit Fragen der Ethik. Aber auch in diesem Bereich, seien datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht unbekannt oder irrelevant. Dies zeige sich an einem Beispielfall, hinsichtlich dessen der Presserat vor einigen Jahren eine Missbilligung ausgesprochen habe, bei dem eine Zeitung \u00fcber Datenschutzverst\u00f6\u00dfe einer Schule bei der Entsorgung von Papieren mit empfindlichen Daten berichtete, w\u00e4hrend das Foto eben dieser Daten lesbar abgedruckt wurde. St\u00fctzen m\u00fcsse man sich dabei vorrangig auf den Pressekodex als wichtigstes Instrument f\u00fcr den Deutschen Presserat, der bereits 2001 eine Erg\u00e4nzung zu datenschutzrechtlichen Aspekten erfahren habe (Ziffer 2 Adressangaben bei Leserbriefen und Forenbeitr\u00e4gen, Ziffer 3 Dokumentation von Richtigstellungen, Ziffer 4: Regeln zur Recherche insbesondere zur Sperrung und L\u00f6schung, Ziffer 5 Daten\u00fcbermittlung, Ziffer 8 Informationelle Selbstbestimmung \u00a0und schlie\u00dflich auch die Prozessberichterstattung). Der Presserat, der nunmehr bei vielen Presseangeh\u00f6rigen die Aufsicht \u00fcber die journalistische Datenverarbeitung f\u00fchre (ausdr\u00fccklich in RP, HH, SL, ST, im \u00dcbrigen aber entsprechende Anmerkung in der Gesetzesbegr\u00fcndung der Bundesl\u00e4nder), gehe aber davon aus, dass durch die DS-GVO keine gro\u00dfen \u00c4nderungen erfolgen m\u00fcssten. Allerdings sei man durch das System der freiwilligen Selbstverpflichtung eher auf journalistisch-redaktionelle Adressaten ausgerichtet (wie das Medienprivileg vorher auch lautete) und nicht auf \u201anur\u2018 journalistische, worunter etwa auch Blogger fallen w\u00fcrden. \u00a0Nuancen k\u00f6nnten aber auch im Pressekodex auf die DS-GVO angepasst werden.<\/p>\n<p>Einen neuen Block zum Thema Datenverarbeitung in der Justiz leitete Prof. Dr. Stephan Weth, Direktor des Instituts f\u00fcr Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr,\u00a0mit den Worten \u201eFrau Vera Egenberger ist konfessionslos\u201c ein. Er verwies damit auf ein vom EuGH gef\u00e4lltes Urteil zu arbeitsrechtlichen Fragen, in dem wie \u00fcblich der Name der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens sowie die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Falls genannt wurden. Diese Praxis bedeute, so Weth, dass der Kampf um das Recht vor dem EuGH immer auch damit verbunden sei, dass der Name der Kl\u00e4gerin heute und in Zukunft in den Augen Dritter immer mit dem Rechtsfall verbunden sein werde. Weth warf daher die Frage auf, ob ein Verfahrensbeteiligter die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcsse, sich gegen die Namensnennung und damit die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu wehren. Die DS-GVO sei anwendbar, was Weth mit einer l\u00e4ngeren Begr\u00fcndung \u2013 auch gest\u00fctzt auf mangelnde anderweitige Aussagen der DS-GVO selbst &#8211; im Ergebnis aus den Regelungen der Artikel 9 Abs. 2 lit. f, 37 und 55 DSGVO und aus Erw\u00e4gungsgrund 20 ableitete. Somit sei eigentlich eine Einwilligung oder Rechtfertigung zur Datenverarbeitung erforderlich. Eine Einwilligung sei jedoch in der Justiz keine geeignete Rechtsgrundlage. Das w\u00e4re unpraktikabel vor dem Hintergrund der Folgen einer Nichterteilung sowie dem Koppelungsverbot, da eine Entscheidung wegen des Ungleichgewichts zwischen den Beteiligten nie als frei gelten k\u00f6nnte (Erw\u00e4gungsgrund 43). Umfassende Rechtsgrundlage k\u00f6nne jedoch Art. 6 I lit. e ) iVm \u00a73 BDSG sein, wobei Weth die Ansicht vertrat, dass \u00a7 3 BDSG im Sinne der gesetzlichen Definition des Begriffs der \u00f6ffentlichen Stellen auch f\u00fcr die Anwaltschaft gelten m\u00fcsse, was er unter anderem mit Verweisen auf die BRAO intensiv begr\u00fcndete. Folgefrage m\u00fcsse dann aber sein, ob sich betroffene Personen auf die Rechte aus Kapitel 3 im Zivilverfahren berufen k\u00f6nnten und falls ja, wie dies in Einklang mit dem Prozessrecht zu bringen sei. Insbesondere die Rechte auf L\u00f6schung und Berichtigung w\u00fcrden hier den Konfrontationskurs mit der gerichtlichen Praxis dokumentieren \u2013 so erscheine es insbesondere abwegig, dass ein Betroffener unter Berufung auf den Datenschutz den Inhalt der Akten und im schlimmsten Fall die Entscheidungsfindung durch das Gericht mitbestimmen k\u00f6nnte. \u00a0Eine unmittelbare Anwendung komme daher vor dem Hintergrund praktischer Erw\u00e4gungen nicht in Betracht. F\u00fcr die Gerichte bedeute dies in tats\u00e4chlicher Hinsicht, dass sie es schwer haben werden ihren grunds\u00e4tzlich bestehenden Informationspflichten nachzukommen. In rechtlicher Hinsicht \u2013 so Weth \u2013 m\u00fcsse aber ebenfalls eine L\u00f6sung gefunden werden, wie diese offensichtlichen Widerspr\u00fcche zwischen der Gesetzeslage und der Praxis aufgeschl\u00fcsselt werden. Von der grunds\u00e4tzlich bestehenden \u00d6ffnungsklausel des Art. 23 DS-GVO vor dem Hintergrund des Schutzes von Gerichtsverfahren oder der Gew\u00e4hrleistung von Chancengleichheit der Parteien habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium des Innern arbeite allerdings bereits an einer Novelle, die das Verh\u00e4ltnis zwischen der ZPO einerseits und den Datenschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder andererseits regele und daher etwas Licht ins Dunkel bringen k\u00f6nne. Bis dorthin k\u00f6nne man sich nur an den vorhandenen Regeln orientieren, wobei Weth insbesondere auf die Regelung des Art. 9 DS-GVO n\u00e4her einging, was an dieser Stelle jedoch nicht n\u00e4her dargestellt werden soll, da man bereits im Rahmen der Diskussion \u00fcbereinkam, dass man diese Thematik im Rahmen einer eigenen Veranstaltung behandeln wolle. Abschlie\u00dfend verwies Weth auf Brecht mit den Worten \u201eWir stehen selbst entt\u00e4uscht und sehn betroffen. Den Vorhang zu und alle Fragen offen.\u201c.<\/p>\n<p>In der anschlie\u00dfenden Diskussion wurde die Fragen der Handhabe bei den Gerichten, sowie nach den Intentionen des Gesetzgebers und ihren Auswirkungen n\u00e4her diskutiert. Insbesondere wurde auf die Gefahren einer Lahmlegung der Justiz durch die missbr\u00e4uchliche Geltendmachung von Betroffenenrechten hingewiesen.<\/p>\n<p>Im Anschluss wurde Jan-Philipp Albrecht MdEP, ehemaliger Berichterstatter zur DS-GVO, per Video zugeschaltet. Er berichtete dass er sich am heutigen Tage seltsam f\u00fchle, denn das was man die letzten zehn Jahre diskutiert habe, werde nun Realit\u00e4t. Bemerkenswert sei dabei, dass die DS-GVO auch weltweit und nicht nur europaweit Beachtung finde. Angesprochen auf die derzeit herrschende Panik sagte Albrecht, dass sie zurzeit viele Meldungen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung erreichen, man aber zur Zeit eher versuchen w\u00fcrde, die Panik etwas abzuschw\u00e4chen. Dabei sei wichtig, dass die DS-GVO keiner Umsetzung bed\u00fcrfe und es daher auf rechtlicher Ebene auch ohne Umsetzungsgesetz keine Unsicherheiten gebe. Dass es in vielen Staaten noch kein nationales Gesetz gebe, mache aber die Gegebenheiten der Anwendung unsicher, wobei allerdings die sofortige Umsetzung notwendiger Preis f\u00fcr einen digitalen Binnenmarkt gewesen sei. Gefragt nach seiner Zufriedenheit mit dem BDSG, zeigte sich Albrecht zumindest nicht unzufrieden, da man notwendige Kompromisse auch in Deutschland habe eingehen m\u00fcssen. Zu kritisieren seien aber die Forderungen nach Nachbesserungen, die nicht einfach mal so auf EU-Ebene bei einer fast einstimmig beschlossenen Verordnung m\u00f6glich seien. Ein Hebel wie der f\u00fcr den europ\u00e4ischen Binnenmarkt k\u00f6nne schlie\u00dflich nur gemeinsam bet\u00e4tigt werden. Es sei aber bereits ein wichtiges Signal f\u00fcr die Bedeutung des Datenschutzes dass Microsoft und Facebook die EU Regeln jetzt weltweit anwenden wollen. Die gr\u00f6\u00dfte Errungenschaft der DS-GVO sei dabei der einheitliche Markt und die gemeinsame Durchsetzung auch auf Ebene der Datenschutzbeh\u00f6rden, die zu einer Einigung gezwungen werden. Abschlie\u00dfend betonte Albrecht, dass es wichtig sei festzustellen, dass niemand an Tag eins nach Inkrafttreten der DS-GVO Besuch von den Datenschutzbeh\u00f6rden bekommen w\u00fcrde und schlie\u00dflich auch alles erst nachzuweisen und zu dokumentieren sei. Ein sofortiges Vorgehen mit Strafcharakter w\u00e4re nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Besser sei es, seitens der Beh\u00f6rden Unterst\u00fctzung zu leisten. Wer sich an das jetzige Recht halte der werde auch in Zukunft keine Probleme mehr haben unter der DS-GVO.<\/p>\n<p>Zum Schluss berichtete Corinna Lapp, Rechtsanw\u00e4ltin, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit) und im Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Mediation e.V. (DGM)., \u00fcber die Herausforderungen die die DS-GVO der Anwaltschaft aufgibt. Sie nannte unter anderem die Frage nach der Trennung von mandatsbezogenen und sonstigen personenbezogenen Daten auf Basis von Art. 90 Abs. 1 DS-GVO in Verbindung mit \u00a7 90 BDSG, der Etablierung eines Datenschutzbeauftragten gerade vor dem Hintergrund der Folgenabsch\u00e4tzung, der Pflicht zur F\u00fchrung von Verfahrensverzeichnissen und der Einhaltung von L\u00f6schfristen, die von spezielleren Vorschriften (insbesondere der BRAO) \u00fcberlagert werden. Auch die Einhaltung der Informationspflichten stelle Anw\u00e4lte als Berufsgeheimnistr\u00e4ger vor Herausforderungen. Rechte wie das Recht auf Berichtigung oder auf Daten\u00fcbertragbarkeit seien dagegen nach Ansicht von Lapp leichter in der anwaltlichen Praxis zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/bildergalerie-am-vortag-der-ds-gvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Hier geht es zur Bildergalerie<\/strong><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Landesvertretung des Saarlandes in Berlin diskutierten Vertreter aus der Medienbranche, Wissenschaft, der Justiz und der Anwaltschaft am gestrigen \u201eVortag der DS-GVO\u201c \u00fcber die Herausforderungen beim Umgang mit dem neuen Recht. 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