{"id":3918,"date":"2018-06-27T07:03:21","date_gmt":"2018-06-27T05:03:21","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3918"},"modified":"2018-06-27T07:03:21","modified_gmt":"2018-06-27T05:03:21","slug":"egmr-staerkt-recherchefreiheit-von-journalisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/egmr-staerkt-recherchefreiheit-von-journalisten\/","title":{"rendered":"EGMR st\u00e4rkt Recherchefreiheit von Journalisten"},"content":{"rendered":"<p>In einem Urteil vom 26. Juni 2018 (Antrag Nr. 50376\/09) im Fall G\u00eerleanu gegen Rum\u00e4nien hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK seitens dieses EU-Mitgliedstaates durch die Verhaftung und Verurteilung eines Journalisten festgestellt, der geheime Informationen einer rum\u00e4nischen Milit\u00e4reinheit in Afghanistan \u00fcber die nationale Sicherheit besa\u00df und versuchte, diese zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>G\u00eerleanu, ein rum\u00e4nischer Staatsb\u00fcrger, war ein lokaler Korrespondent f\u00fcr die nationale Tageszeitung Rom\u00e2nia Liber\u0103. Sein Arbeitsgebiet umfasste Ermittlungen in den Streitkr\u00e4ften und bei der Polizei.<\/p>\n<p>Im Februar 2006 leitete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Herrn G\u00eerleanu wegen seines Umgangs mit geheimen Dokumenten zu einer rum\u00e4nischen Milit\u00e4reinheit in Afghanistan ein. Die Dokumente waren urspr\u00fcnglich im Jahr 2004 durchgesickert und hatten in den Folgejahren in den Medien viele Diskussionen ausgel\u00f6st. Obwohl in Presse und Rundfunk Rum\u00e4niens die Leaks diskutiert wurden, wurde der tats\u00e4chliche Inhalt der Dokumente nie ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Untersuchung ergab, dass ein Journalist, der auf das Milit\u00e4r spezialisiert war, Herrn G\u00eerleanu im Juli 2005 eine Kopie der geleakten Dokumente \u00fcberreicht hatte. Dieser hatte dann versucht, die Informationen bei den rum\u00e4nischen Streitkr\u00e4ften und Geheimdiensten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nachdem diese nicht best\u00e4tigten, dass das Material echt sei, teilte Girleanu die Dokumente mit zwei Personen, die er f\u00fcr ehemalige Polizeibeamte und andere Journalisten hielt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Untersuchung wurde sein Telefon angezapft, er wurde verhaftet und die Festplatte seines Computers beschlagnahmt. Er wurde nach zwei Tagen Polizeigewahrsam entlassen.<\/p>\n<p>Im August 2007 befand ihn die Staatsanwaltschaft f\u00fcr schuldig, geheime Informationen gesammelt und weitergegeben zu haben, was einen Versto\u00df gegen den Rechtsrahmen f\u00fcr die nationale Sicherheit darstelle. Da die Staatsanwaltschaft feststellte, dass die Informationen veraltet waren und ihre Offenlegung die nationale Sicherheit nicht gef\u00e4hrdet h\u00e4tte, entschied sie, dass es nicht notwendig sei, die strafrechtlichen Ermittlungen weiter zu verfolgen, und klagte Herrn G\u00eerleanu nicht an. Er wurde stattdessen verurteilt, eine Geldstrafe in H\u00f6he von 800 Rum\u00e4nischen Lei (etwa 240 Euro) zu zahlen.<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit, im Juli 2007, wurden die Dokumente der rum\u00e4nischen Armee, die Gegenstand der Untersuchung waren, deklassifiziert.<\/p>\n<p>Herr G\u00eerleanu legte bei den rum\u00e4nischen Gerichten erfolglos Beschwerden gegen die an ihn gerichteten Entscheidung ein. Die Gerichte stellten insbesondere fest, dass er schuldig war, Informationen weitergegeben zu haben, die das Milit\u00e4r in Gefahr gebracht haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der EGMR war der Ansicht, dass eine Festnahme, eine strafrechtliche Untersuchung und eine Geldbu\u00dfe im Rahmen einer journalistischen Untersuchung, wie sie im Fall von Herrn G\u00eerleanu stattgefunden hatte, einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt. Der Gerichtshof r\u00e4umte ein, dass dieser Eingriff eine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht gehabt habe, n\u00e4mlich den rechtlichen Rahmen, der vorsehe, dass niemand das Recht habe, geheime Aktivit\u00e4ten in Bezug auf die nationale Sicherheit \u00f6ffentlich zu machen, und dass er das legitime Ziel verfolgt habe, die Offenlegung vertraulicher Milit\u00e4roperationen in einer Konfliktzone zu verhindern.<\/p>\n<p>Der EGMR war jedoch nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Sammlung und der Austausch der Informationen von Herrn G\u00eerleanu zu erheblichen Sch\u00e4den f\u00fcr die nationale Sicherheit gef\u00fchrt h\u00e4tten. Er verwies insoweit auf die Begr\u00fcndung des Verzichts auf die Erhebung einer Anklage und darauf, dass\u00a0die fraglichen Dokumente im Juli 2007, kurz bevor die Ermittlungen gegen Herrn G\u00eerleanu beendet worden seien, tats\u00e4chlich freigegeben worden seien.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Mediendebatte in Rum\u00e4nien, der Diskussionen im Senat und der internen Milit\u00e4runtersuchung, die zu einer Reihe von Disziplinarma\u00dfnahmen gef\u00fchrt hatten, hatten die Dokumente Fragen von \u00f6ffentlichem Interesse aufgeworfen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe Herr G\u00eerleanu die Dokumente nicht mit rechtswidrigen Mitteln erhalten, und der erste Schritt, den er gemacht habe, nachdem er in den Besitz der Informationen gelangt war, war, ihn mit den rum\u00e4nischen Streitkr\u00e4ften zu besprechen, die offenbar nicht versuchten, die Dokumente zur\u00fcckzuerlangen oder vor den Gefahren der Offenlegung zu warnen.<\/p>\n<p>Keiner dieser Aspekte des Verhaltens von Herrn G\u00eerleanu wurde jedoch von den innerstaatlichen Gerichten bei der Analyse seines Falles ber\u00fccksichtigt. Sie hatten auch nicht \u00fcberpr\u00fcft, ob die Informationen tats\u00e4chlich eine Bedrohung f\u00fcr die milit\u00e4rischen Strukturen darstellen konnten. Sie hatten auch die Feststellung des Staatsanwalts \u00fcber die Unwahrscheinlichkeit einer die nationale Sicherheit gef\u00e4hrdenden Offenlegung ignoriert.<\/p>\n<p>Obwohl die Geldbu\u00dfe relativ niedrig war, wurde sie gegen Herrn G\u00eerleanu verh\u00e4ngt, obwohl er die geheimen Informationen nicht ver\u00f6ffentlicht hatte. Die Entscheidung, gegen Herrn G\u00eerleanu eine Geldbu\u00dfe zu verh\u00e4ngen, h\u00e4tte sorgf\u00e4ltiger abgewogen werden m\u00fcssen gegen die Tatsache, dass die Dokumente in der Zwischenzeit deklassifiziert worden seien und der Staatsanwalt durch sie nicht die nationale Sicherheit gef\u00e4hrdet sah.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Ma\u00dfnahmen gegen Herrn G\u00eerleanu angesichts der Interessen einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Pressefreiheit nicht gerechtfertigt waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Urteil vom 26. 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