{"id":3988,"date":"2018-07-12T12:28:19","date_gmt":"2018-07-12T10:28:19","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3988"},"modified":"2018-07-12T12:28:19","modified_gmt":"2018-07-12T10:28:19","slug":"bgh-urteil-zum-digitalen-nachlass-soziale-medien-muessen-zugang-einraeumen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-urteil-zum-digitalen-nachlass-soziale-medien-muessen-zugang-einraeumen\/","title":{"rendered":"BGH-Urteil zum digitalen Nachlass: Soziale Medien m\u00fcssen Zugang einr\u00e4umen"},"content":{"rendered":"<p>Der der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit heutigen Urteil vom 12. Juli 2018 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=85390&amp;pos=0&amp;anz=115\">Az. III ZR 183\/17)<\/a> entschieden, dass der Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grunds\u00e4tzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr\u00fcnglichen Kontoinhabers \u00fcbergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie\u00dflich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte geltend machen k\u00f6nnen. Die Entscheidung ist insoweit richtungsweisend, als sie auch generelle Grunds\u00e4tze zur zuk\u00fcnftigen Behandlung des sog. &#8220;digitalen Nachlasses&#8221; enth\u00e4lt.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen M\u00e4dchens, welches bei dem sozialen Netzwerk Facebook seit 2012 im Einverst\u00e4ndnis mit ihre Eltern ein Benutzerkonto unterhalten und dort regelm\u00e4\u00dfig Inhalte mit anderen geteilt hatte. Das M\u00e4dchen starb infolge eines U-Bahnungl\u00fccks, dessen Umst\u00e4nde insbesondere in Bezug auf die Einordnung als Unfall oder eines selbstgew\u00e4hlten Freitodes nicht aufkl\u00e4rbar waren.\u00a0Nach dem Tod der Tochter versuchte die Mutter sich deren Facebook-Account einzuloggen &#8211; auch um eventuell Hinweise \u00fcber die Umst\u00e4nde des Todes zu erhalten -, was jedoch fehlschlug, da Facebook das Profil bereits in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte. Im Gedenkzustand existiert der Account mit dem Namenszusatz &#8220;In Erinnerung an&#8230;&#8221; zwar noch, Freunde k\u00f6nnen weiterhin Beitr\u00e4ge hinterlassen und auch die Inhalte sind weiterhin gespeichert. Allerdings ist eine Anmeldung nicht mehr m\u00f6glich. Die Nutzungsbedingungen von Facebook enthalten hierzu die Regelung &#8220;Nur dein Nachlasskontakt oder eine Person, die du in einem g\u00fcltigen Testament oder \u00e4hnlichen Dokument, das deine eindeutige Zustimmung zur Offenlegung deiner Inhalte im Todesfall oder bei Unf\u00e4higkeit ausdr\u00fcckt, genannt hast, kann die\u00a0Offenlegung\u00a0deines Kontos beantragen, nachdem es in den Gedenkzustand versetzt worden ist.&#8221;. Nachdem sie gegen\u00fcber dem sozialen Netzwerk vergeblich Zugang beantragt hatte, erhob die Mutter Klage vor dem\u00a0Landgericht Berlin mit dem Antrag, Zugang zu dem vollst\u00e4ndigen Benutzerkonto zu gew\u00e4hren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten, um Informationen zu m\u00f6glichen Suizidabsichten der Tochter zu erhalten und hierauf basierend auch ggf. Schadensersatzanspr\u00fcche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Das LG gab der Klage mit\u00a0Entscheidung vom 17. Dezember 2015 (Az. 20 O 172\/15), w\u00e4hrend das mit der Berufung von Facebook belangte\u00a0Kammergericht Berlin (Entscheidung vom 31. Mai 2017 &#8211; 21 U 9\/16) sie abwies.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">In der Revisionsinstanz vor dem BGH wurde nunmehr das Urteil des KG aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Den Zugangsanspruch st\u00fctzte der BGH auf den Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Kl\u00e4gerin und Facebook, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach \u00a7 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben \u00fcbergegangen sei. Dessen Vererblichkeit sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen, insbesondere seien die Klauseln zum Gedenkzustand in den Nutzungsbestimmungen von Facebook bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und \u00fcberdies auch nach \u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.\u00a0Auch aus dem Wesen des Vertrags ergebe sich keine Unvererblichkeit des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht. Insbesondere sei dieser nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur da zwar der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks eventuell in der Erwartung der Vertraulichkeit der Inhalte erfolge, jedoch die vertragliche Verpflichtung von Facebook zur \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten kontobezogen sei und nicht personenbezogen. Absender k\u00f6nnten dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass ihre Nachrichten nur das gew\u00e4hlte Benutzerkonto erreichen, nicht aber darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten m\u00fcsse daher grunds\u00e4tzlich mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgew\u00e4hrung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverh\u00e4ltnisses. Auch eine Unterscheidung zwischen verm\u00f6genswerten Teilen des Kontos und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen, scheidet laut BGH aus, da nach dem Gesetz auch auch h\u00f6chstpers\u00f6nliche Inhalte auf die Erben \u00fcbergehen. Der BGH begr\u00fcndet dies mit einer Analogie zu Tageb\u00fcchern oder Briefen, \u00a7 2047 Abs. 2 und \u00a7 2373 Satz 2 BGB, wof\u00fcr im digitalen Bereich nichts anderes gelten k\u00f6nne. \u00dcberdies sei die Vererblichkeit auch nicht auf Basis des\u00a0postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Tochter abzulehnen oder wegen des\u00a0Fernmeldegeheimnisses (Der Erbe sei nicht &#8220;anderer&#8221; im Sinne von \u00a7\u00a088 Abs. 3 TKG). Schlie\u00dflich bezog der BGH auch noch Stellung zu datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten des Falles: Belange der Tochter seien hierbei bereits nicht von der Datenschutz-Grundverordnung gesch\u00fctzt, da diese nur lebende Personen betreffe. Im \u00dcbrigen sei die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Kommunikationspartnern der Tochter durch \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO auf Basis berechtigter Interessen als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zur Erf\u00fcllung der vertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Kommunikationspartnern zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=85390&amp;pos=0&amp;anz=115\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=85390&amp;pos=0&amp;anz=115<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit heutigen Urteil vom 12. 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