{"id":4039,"date":"2018-07-26T11:38:59","date_gmt":"2018-07-26T09:38:59","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4039"},"modified":"2018-07-26T11:39:54","modified_gmt":"2018-07-26T09:39:54","slug":"bgh-zur-stoererhaftung-von-wlan-betreibern-zwischen-altem-und-neuem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-zur-stoererhaftung-von-wlan-betreibern-zwischen-altem-und-neuem-recht\/","title":{"rendered":"BGH zur St\u00f6rerhaftung von WLAN-Betreibern &#8211; Zwischen altem und neuem Recht"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem heutigen Urteil vom 26. Juli 2018 in der Rechtssache &#8220;Dead Island&#8221; (Az. I ZR 64\/17) erstmals zu der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Fassung des \u00a7 8 Abs. 1 S. 2 Telemediengesetz (TMG) ge\u00e4u\u00dfert, der die Verantwortlichkeit f\u00fcr Handlungen Dritter bei der blo\u00dfen Durchleitung von Informationen und damit insbesondere die Haftung von Betreibern offener WLAN-Netze betrifft. In seinem Urteil stellt der BGH fest, dass der Anbieter eines Internetzugangs \u00fcber WLAN\u00a0und eines Tor-Exit-Nodes zwar nicht als St\u00f6rer f\u00fcr von Dritten \u00fcber seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung hafte, ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 TMG nF allerdings in Betracht komme.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">In der Sache ging es um die Klage der Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel &#8220;Dead Island&#8221;, die den Beklagten, \u00fcber dessen Internetanschluss das Spiel im Jahr 2013 in einer Internet-Tauschb\u00f6rse zum Herunterladen angeboten wurde, auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch nahm. Bereits 2011 hatte die Kl\u00e4gerin den Beklagten wegen \u00fcber seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen bez\u00fcglich anderer Werke abgemahnt. Trotz der Behauptung des Beklagten, ein Dritter h\u00e4tte die Urheberrechtsverletzungen \u00fcber die unter seiner IP-Adresse von ihm betriebenen f\u00fcnf \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen WLAN-Hotspots und zwei eingehenden Kan\u00e4le aus dem Tor-Netzwerk (&#8220;Tor-Exit-Nodes&#8221;) begangen, gaben sowohl das Landgericht\u00a0D\u00fcsseldorf (Urteil vom 13. Januar 2016 &#8211; 12 O 101\/15) in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht\u00a0D\u00fcsseldorf (Urteil vom 16. M\u00e4rz 2017 &#8211; I-20 U 17\/16) in der Berufungsinstanz der Klage statt. Begr\u00fcndet wurde dies mit einer St\u00f6rerhaftung des Beklagten, die ihn dazu verpflichte, Dritte daran zu hindern, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke der \u00d6ffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wie bereits nach den Eindr\u00fccken aus der Verhandlung vor dem BGH zu erwarten war (Vgl. hierzu bereits den <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/stoererhaftung-fuer-wlan-betreiber-nach-neuem-recht\/\">Beitrag des EMR vom 28. Juni<\/a>), hat der BGH\u00a0das Urteil des OLG nunmehr hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der I. Zivilsenat jedoch zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten st\u00fctzte der BGH dabei auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht, nach dessen Regelungen zur St\u00f6rerhaftung insbesondere zur Sicherung seines Anschlusses durch aktuelle Verschl\u00fcsselungsstandards und individuelle Passw\u00f6rter gegen missbr\u00e4uchliche Nutzung durch Dritte verpflichtet gewesen sei. W\u00e4hrend diese Verpflichtung im privaten Bereich bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses ohne weiteres bestanden habe, sei sie in Bezug auf das gewerbliche Anbieten des WLAN-Hotspots zumindest durch die Abmahnungen der Kl\u00e4gerin aus dem Jahr 2011 entstanden, durch die der Beklagte Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen erlangt habe.\u00a0 Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass es sich im Jahr 2011 um ein anderes urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk gehandelt habe, als das nun mehr streitgegenst\u00e4ndliche. Nichts anderes k\u00f6nne auch im Hinblick auf den Betrieb von Tor-Exit-Node gelten, sofern man annehme das Filesharing sei hier\u00fcber erfolgt. Hier sei die Sperrung von Filesharing-Software technisch m\u00f6glich und aus den gleichen Gr\u00fcnden erforderlich und dem Beklagten zumutbar gewesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin verneinte der BGH jedoch auf Basis des nunmehr geltenden, ma\u00dfgeblichen Rechts. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG k\u00f6nne der Vermittler eines Internetzugangs nicht (mehr) wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Gegen die Anwendung des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF best\u00fcnden auch keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar seien die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004\/48\/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die M\u00f6glichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden, wodurch der Ausschluss der Unterlassungshaftung in \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF grunds\u00e4tzlich Bedenken begegnen k\u00f6nnte.\u00a0 Jedoch sei der deutsche Gesetzgeber durch \u00a7 7 Abs. 4 TMG nF, der einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs \u00fcber WLAN vorsieht, seiner Verpflichtung aus dem Unionsrecht nachgekommen, da sich hieraus auch die Pflicht bspw. zur Registrierung von Nutzern, zur Verschl\u00fcsselung des Zugangs mit einem Passwort oder zur vollst\u00e4ndigen Sperrung des Zugangs ergeben k\u00f6nne. Damit sei den Interessen der Gesch\u00e4digten, insbesondere Nutzungsrechtsinhabern und Urhebern ausreichend Rechnung getragen. \u00a7 7 Abs. 4 TMG sei richtlinienkonform im \u00dcbrigen dahingehend auszulegen ,\u00a0 dass der Sperranspruch auch gegen\u00fcber den Anbietern drahtgebundener Internetzug\u00e4nge, als etwa auch gegen\u00fcber dem Betreiber eines Tor-Exit-Note, geltend gemacht werden k\u00f6nne.\u00a0<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Frage, ob ein Sperranspruch nach \u00a7 7 Abs. 4 TMG als besonders schwerwiegendes Mittel im konkreten Fall jedoch tats\u00e4chlich besteht, hat der BGH offengelassen. Dies hat nun das OLG D\u00fcsseldorf zu entscheiden, an das die Entscheidung zur\u00fcckverwiesen wurde.\u00a0<\/p>\n<p>Damit best\u00e4tigte der BGH also die Abschaffung der St\u00f6rerhaftung durch das neue TMG, zeigt aber gleichwohl einen Weg auf, nach dem auch in Zukunft ein Vorgehen gegen\u00fcber Anschlussinhabern m\u00f6glich bleibt. Da eben jene Neuregelung des TMG sich der Kritik der Unionsrechtswidrigkeit ausgesetzt sah, insbesondere da sie dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-484\/14, Tobias Mc Fadden \/ Sony Music Entertainment Germany GmbH, zuvorgekommen war und deren Aussagegehalt daher nicht mehr ber\u00fccksichtigen konnte, sind die Ausf\u00fchrungen des EuGH zur europarechtskonformen Auslegung besonders interessant. Allerdings liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor, sodass eine eingehende Analyse an dieser Stelle verschoben werden muss. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Entscheidung auch in Zukunft die\u00a0aktuelle Debatten zu Sperrverf\u00fcgungen auf nationaler und EU-Ebene nicht nur Haftung von WLAN-Betreibern, sondern auch zur Wahrung von Gemeinwohlinteressen im Bereich des Jugendmedienschutzes und der Gl\u00fccksspielregulierung zus\u00e4tzlich befruchten d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=85948&amp;pos=1&amp;anz=125\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=85948&amp;pos=1&amp;anz=125<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem heutigen Urteil vom 26. Juli 2018 in der Rechtssache &#8220;Dead Island&#8221; (Az. 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