{"id":4044,"date":"2018-08-03T13:15:25","date_gmt":"2018-08-03T11:15:25","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4044"},"modified":"2018-08-03T13:15:38","modified_gmt":"2018-08-03T11:15:38","slug":"bverfg-strafbarkeit-wegen-verhamlosung-des-nationalsozialismus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-strafbarkeit-wegen-verhamlosung-des-nationalsozialismus\/","title":{"rendered":"BVerfG: Keine Strafbarkeit wegen Verhamlosung des Nationalsozialismus ohne St\u00f6rung des \u00f6ffentlichen Friedens"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom\u00a0Beschluss vom 22. Juni 2018\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/06\/rk20180622_1bvr208315.html\">(1 BvR 2083\/15)<\/a>\u00a0der Verfassungsbeschwerde eines YouTube-Kanalbetreibers gegen seine\u00a0Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen V\u00f6lkermords stattgegeben. Im Wesentlichen begr\u00fcndete das BVerfG dies damit, dass f\u00fcr eine Strafbarkeit wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus die positive Feststellung\u00a0erforderlich sei, dass die \u00c4u\u00dferung sich zur Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Friedens eigne.\u00a0 Eine &#8220;m\u00f6gliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gef\u00e4hrlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umw\u00e4lzung der geltenden Ordnung gerichtet sind&#8221; geh\u00f6re laut BVerfG &#8220;zum freiheitlichen Staat&#8221;. Daher begr\u00fcnde allein die &#8220;Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie&#8221; oder auch &#8220;eine anst\u00f6\u00dfige Geschichtsinterpretation&#8221; f\u00fcr sich gesehen eine Strafbarkeit (noch)\u00a0 nicht.<\/p>\n<p>In der Sache ging es um eine Audio-Datei, die unter anderem auf dem\u00a0YouTube-Kanal des sp\u00e4teren Beschwerdef\u00fchrers von ihm ver\u00f6ffentlicht wurde und in der ein Dritter die Verantwortlichen der ersten \u201eWehrmachtsausstellung\u201c\u00a0 der Volksverhetzung durch die Ausstellung von gef\u00e4lschten und manipulierten Fotos als &#8220;L\u00fcgenpropaganda der Alliierten&#8221; bezichtigte. Nicht wie dort dargestellt seien Menschen freiwillig mit der SS in Lager gegangen. Zudem wurde in der streitgegenst\u00e4ndlichen Audio-Datei Holocaust-\u00dcberlebenden vorgeworfen, mit Vortr\u00e4gen \u00fcber die Massenvernichtung Geld zu verdienen und die These vertreten, dass Widerstandsk\u00e4mpfer gegen den Nationalsozialismus und Zeugen in den Gerichtsprozessen zu dessen Aufarbeitung gelogen h\u00e4tten. Das Amtsgericht verurteilte den Kanal-Betreiber wegen der Ver\u00f6ffentlichung der Audio-Datei wegen Volksverhetzung. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.\u00a0<\/p>\n<p>Das BVerfG gab nunmehr der gegen die Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerde aufgrund eines ungerechtfertigten Eingriffs in die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Beschwerdef\u00fchrers statt. \u00a7 130 StGB als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG k\u00f6nne die Meinungsfreiheit nur dann in grundrechtskonformer Weise einschr\u00e4nken, wenn damit insbesondere ein legitimes Schutzziel verfolgt werde, das im Einzelfall h\u00f6her zu gewichten sei als die Meinungsfreiheit des Einzelnen.\u00a0Ein legitimes Schutzgut sei der nach \u00a7 130 StGB gesch\u00fctzte \u00f6ffentliche Frieden zwar, ausreichende Feststellungen, dass dieser im konkreten Fall auch gef\u00e4hrdet wurde, enthielten die Entscheidungen der Instanzgerichte jedoch nicht. Nach Auffassung des BVerfG k\u00f6nne eine Verurteilung nur dann an eine Meinungs\u00e4u\u00dferung ankn\u00fcpfen, wenn sie \u00fcber die \u00dcberzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sei und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgef\u00e4hrdende Folgen unmittelbar ausl\u00f6sen k\u00f6nne. F\u00fcr die Feststellung einer solchen Wirkungsweise einer \u00c4u\u00dferung reiche aber nicht etwa bereits die Feststellung des Landgerichts,\u00a0dass das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die \u00f6ffentliche Rechtssicherheit ersch\u00fcttert werde und die \u00c4u\u00dferungen als Ausdruck unertr\u00e4glicher Missachtung wirkten, die\u00a0 Gewalttaten des NS-Regimes relativiert und bagatellisiert w\u00fcrden. Die Schwelle der Gef\u00e4hrdung der Friedlichkeit sei hiermit noch nicht begr\u00fcndet.\u00a0Auch dass der Kanal gerade an ein speziell politisch orientiertes Publikum im \u00e4u\u00dferen rechten Fl\u00fcgel richte, \u00e4ndere hieran nichts. Entscheidend f\u00fchrt das BVerfG aus: &#8220;<em>Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind aber nicht schon dann \u00fcberschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gew\u00fcrdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anst\u00f6\u00dfige, absto\u00dfende und bewusst provozierende \u00c4u\u00dferungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.&#8221;<\/em><\/p>\n<p>Den durch diese Ausf\u00fchrungen m\u00f6glicherweise aufkommenden Bef\u00fcrchtungen, nationalsozialistischem Gedankengut T\u00fct und Tor zu \u00f6ffnen, begegnet das BVerfG mit folgendem Passus: &#8220;<em>Der Schutz solcher \u00c4u\u00dferungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichg\u00fcltigkeit in der \u00f6ffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen \u00c4u\u00dferungen, die f\u00fcr eine demokratische \u00d6ffentlichkeit schwer ertr\u00e4glich sein k\u00f6nnen, grunds\u00e4tzlich nicht durch Verbote, sondern in der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. <\/em>&#8220;<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2018\/bvg18-066.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2018\/bvg18-066.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom\u00a0Beschluss vom 22. Juni 2018\u00a0(1 BvR 2083\/15)\u00a0der Verfassungsbeschwerde eines YouTube-Kanalbetreibers gegen seine\u00a0Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen V\u00f6lkermords stattgegeben. 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