{"id":4067,"date":"2018-08-30T10:58:26","date_gmt":"2018-08-30T08:58:26","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4067"},"modified":"2018-08-30T10:58:26","modified_gmt":"2018-08-30T08:58:26","slug":"grenzen-der-integrationsgewalt-aus-der-perspektive-des-bverfg-unter-besonderer-beruecksichtigung-der-rechtsschutzgarantie-des-art-19-abs-4-gg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/grenzen-der-integrationsgewalt-aus-der-perspektive-des-bverfg-unter-besonderer-beruecksichtigung-der-rechtsschutzgarantie-des-art-19-abs-4-gg\/","title":{"rendered":"Grenzen der Integrationsgewalt aus der Perspektive des BVerfG \u2013 unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">In einem\u00a0am 29. Juli 2018\u00a0ver\u00f6ffentlichten, bereits am 24. Juli 2018 ergangenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut Schranken der Integrationsgewalt nach dem Grundgesetz aufgezeigt. In Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Rechtsprechung unterstreicht das BVerfG nicht zuletzt Grenzen eines dynamischen Vollzugs des Integrationsprogramms einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die Hoheitsrechte \u00fcbertragen wurden. Die Entscheidung hat zwar schulrechtlche Fragen zum Ausgangspunkt, ihre Argumentationslinien sind indessen in gleicher Weise f\u00fcr \u00dcbertragungen von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen in Bereichen wie dem Medien-, Datenschutz- und Telekommunikationsrecht bedeutsam. Einer gewollten oder gebilligten Flucht insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz, zumindest soweit es um den Wesensgehalt der betreffenden Grundrechte geht, sind damit nachhaltig wirksame Schranken gesetzt. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes gegen Hoheitsakte der zwischenstaatlichen Einrichtung zu. Die Entscheidung des BVerfG kann insoweit auch als inzidente Mahnung mit Blick auf Gef\u00e4hrdungen der Rechtsstaatlichkeit in EU-Mitgliedstaaten wie Polen oder Ungarn und als klare Absage an Konzepte einer \u201eVertikale der Macht\u201c, und sei es eine supranationale Macht, verstanden werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Im Einzelnen:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Integrationsgesetze, mit denen nach Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen \u00fcbertragen werden, m\u00fcssen sicherstellen, dass auch die zwischenstaatliche Einrichtung einen Grundrechtsschutz gew\u00e4hrleistet, der den vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard umfasst, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) garantiert. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">\u00d6ffnet der Staat seine Rechtsordnung und r\u00e4umt er den Organen einer zwischenstaatlichen Einrichtung Hoheitsrechte ein, die (Grund-)Rechte beschr\u00e4nken oder solche Beschr\u00e4nkungen erm\u00f6glichen k\u00f6nnen, so trifft ihn die Pflicht, die Gew\u00e4hrleistung des vom Grundgesetz geforderten Minimums an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Insoweit darf der Integrationsgesetzgeber Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nur \u00fcbertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen ad\u00e4quaten Grundrechtsschutz verb\u00fcrgende Garantien aufweist. Dar\u00fcber hinaus sind alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Kompetenzen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte erfordern dar\u00fcber hinaus nicht nur bei der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten Beachtung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms. Das kann auch dazu f\u00fchren, dass ein zun\u00e4chst verfassungsm\u00e4\u00dfiges Integrationsgesetz nachtr\u00e4glich verfassungswidrig wird, wenn eine verfassungswidrige Anwendungspraxis auf das Integrationsgesetz selbst zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestma\u00df an Grundrechtsschutz geh\u00f6rt nicht zuletzt ein wirkungsvoller Rechtsschutz. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Pr\u00fcfung unterliegt; vielmehr m\u00fcssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tats\u00e4chliche Wirksamkeit verschaffen. Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher &#8211; vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken &#8211; in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unm\u00f6glich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgr\u00fcnde nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Auf die Gew\u00e4hrleistung eines derma\u00dfen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskr\u00e4ftigen Anspruch. Erm\u00e4chtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, \u00f6ffentliche Gewalt unmittelbar gegen\u00fcber den Betroffenen in Deutschland auszu\u00fcben, muss er einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen. Geboten ist insoweit ein Individualrechtsschutz durch unabh\u00e4ngige Stellen, die mit hinl\u00e4nglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsmacht \u00fcber tats\u00e4chliche und rechtliche Fragen, ausgestattet sind, auf Grund eines Verfahrens entscheiden, das rechtliches Geh\u00f6r, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und einen frei gew\u00e4hlten, kundigen Beistand erm\u00f6glicht und deren Entscheidungen die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren. Des Weiteren m\u00fcssen supranationale Rechtsschutzeinrichtungen ihre Gerichtsbarkeit auch tats\u00e4chlich aus\u00fcben. Dieser Ma\u00dfstab deckt sich mit den &#8211; bei der Auslegung des Grundgesetzes gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 2 GG zu ber\u00fccksichtigenden &#8211; Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen \u00fcbertr\u00e4gt. Auch insoweit muss er einen Grundrechtsschutz sicherstellen, der dem von der Konvention gew\u00e4hrten Schutz gleichwertig ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">Mit der Erm\u00e4chtigung zur \u00dcbertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 und 1a GG geht allerdings unter Beachtung der vorgenannten Schranken nicht nur die M\u00f6glichkeit einher, die Rechtsprechungsaufgabe auf die supranationale Einrichtung zu \u00fcbertragen, sondern auch die Befugnis, den Zugang zu deutschen Gerichten insoweit auszuschlie\u00dfen. Auslegung und Anwendung des supranationalen Rechts &#8211; einschlie\u00dflich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode &#8211; obliegen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen dann allein den v\u00f6lkerrechtlich erm\u00e4chtigten Rechtsschutzinstanzen. <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem\u00a0am 29. Juli 2018\u00a0ver\u00f6ffentlichten, bereits am 24. Juli 2018 ergangenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut Schranken der Integrationsgewalt nach dem Grundgesetz aufgezeigt. In Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Rechtsprechung unterstreicht das BVerfG nicht zuletzt Grenzen eines dynamischen Vollzugs des Integrationsprogramms einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die Hoheitsrechte \u00fcbertragen wurden. 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