{"id":4095,"date":"2018-09-20T17:00:22","date_gmt":"2018-09-20T15:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4095"},"modified":"2018-09-20T17:00:22","modified_gmt":"2018-09-20T15:00:22","slug":"bgh-nach-youtube-nun-auch-uploaded-zur-vorlage-an-den-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-nach-youtube-nun-auch-uploaded-zur-vorlage-an-den-eugh\/","title":{"rendered":"BGH: Nach &#8216;YouTube&#8217; nun auch &#8216;Uploaded&#8217; zur Vorlage an den EuGH"},"content":{"rendered":"<p>Mit heutigem Beschluss vom 20. September 2018 (I ZR 53\/17 &#8211; Uploaded) hat der BGH nach seiner Entscheidung aus der vergangenen Woche in Sachen YouTube (Vgl. <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/bgh-legt-dem-eugh-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor\/\">hierzu den Bericht des EMR<\/a>\u00a0) nunmehr auch (\u00e4hnliche) Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes f\u00fcr urheberrechtsverletzende Inhalte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vorgelegt.\u00a0<\/p>\n<p>Die Vorlageentscheidung betrifft einen Rechtsstreit von Buch- und Musikverlagen gegen den Sharehosting-Dienst &#8220;uploaded&#8221;, der jedermann kostenlos Speicherplatz f\u00fcr das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts anbietet, die grunds\u00e4tzlich kostenlos von anderen Nutzern heruntergeladen werden k\u00f6nnen, wobei registrierte (und zahlende) Nutzer allerdings von h\u00f6heren Downloadgeschwindigkeiten und einem h\u00f6heren Downloadkontingent profitieren. F\u00fcr jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit, stellt aber weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine Suchfunktion f\u00fcr Inhalte zur Verf\u00fcgung. Die Download-Links finden sich regelm\u00e4\u00dfig mit einer Beschreibung des Inhalts auf anderen Webseiten, die jedoch von Dritten betrieben werden. F\u00fcr eine bestimmte Anzahl an Downloads zahlt die Beklagte den Uploadern eine Art Bonus (bis zu 40 Euro f\u00fcr 1.000 Downloads). Obwohl die AGB der Plattform dies untersagen, finden sich dort zu einem Gro\u00dfteil auch urheberrechtsverletzende Inhalte, auf deren Existenz die Beklagte in der Vergangenheit mehrmals hingewiesen wurde. Auf die Klage von mehreren Musik- und Buchverlagen, die ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte an den auf der Plattform zur Verf\u00fcgung gestellten Werken behaupten, wurde die Betreiberin zuletzt vom Berufungsgericht (OLG M\u00fcnchen &#8211; Urteil vom 2. M\u00e4rz 2017 &#8211; 29 U 1797\/16)\u00a0als St\u00f6rerin zur Unterlassung verurteilt (\u00a797 Abs. 1 UrhG), nicht jedoch auch zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung \u00fcber Nutzerdaten. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass die Beklagte weder T\u00e4terin noch Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen sei, da sie lediglich technische Mittel bereitgestellt und daher die Werke nicht selbst \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht habe (\u00a7 19a UrhG).<\/p>\n<p>In der Revisionsinstanz hat der BGH nunmehr jedoch entschieden, dass Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000\/31\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \u00fcber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzulegen.\u00a0<\/p>\n<p>Dies betrifft die folgenden Vorlagefragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Nimmt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG vor, wenn<\/li>\n<\/ul>\n<ul style=\"list-style-type: circle;\">\n<li>der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,\u00a0<\/li>\n<li>der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden d\u00fcrfen,\u00a0<\/li>\n<li>er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,<\/li>\n<li>der Dienst f\u00fcr legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verf\u00fcgbar sind,<\/li>\n<li>der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschr\u00e4nkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabh\u00e4ngig gezahlten Verg\u00fctung f\u00fcr Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Inhalte hochzuladen, die anderweitig f\u00fcr Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und<\/li>\n<li>durch die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6ht wird, dass Nutzer f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>\u00c4ndert sich die Beurteilung der vorstehenden Frage, wenn \u00fcber den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden?<\/li>\n<li>F\u00e4llt die T\u00e4tigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31\/EG und muss sich die in dieser Vorschrift genannte tats\u00e4chliche Kenntnis von der rechtswidrigen T\u00e4tigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umst\u00e4nde, aus denen die rechtswidrige T\u00e4tigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige T\u00e4tigkeiten oder Informationen beziehen?<\/li>\n<li>Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?\u00a0<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden: Ist der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umst\u00e4nden als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004\/48\/EG anzusehen und darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vors\u00e4tzlich gehandelt hat und wusste oder vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass Nutzer die Plattform f\u00fcr konkrete Rechtsverletzungen nutzen?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Vorlagefragen \u00e4hneln denen aus dem Vorlagebeschluss zur Frage nach der Haftung f\u00fcr urheberrechtsverletzende Inhalte von YouTube (Beschluss vom 13. September 2018 &#8211; I ZR 140\/15) deutlich. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der EuGH zwischen den verschiedenartigen Angeboten und den unterschiedlichen Beitr\u00e4gen der Anbieter zu den Urheberrechtsverletzungen unterscheiden wird.\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=87736&amp;pos=0&amp;anz=156\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=87736&amp;pos=0&amp;anz=156<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heutigem Beschluss vom 20. 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