{"id":4310,"date":"2018-11-30T14:09:41","date_gmt":"2018-11-30T13:09:41","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4310"},"modified":"2018-11-30T14:10:35","modified_gmt":"2018-11-30T13:10:35","slug":"egmr-festnahmen-von-alexej-navalny-verletzten-dessen-konventionsrechte-russland-zur-aenderung-seines-versammlungsrechts-angehalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/egmr-festnahmen-von-alexej-navalny-verletzten-dessen-konventionsrechte-russland-zur-aenderung-seines-versammlungsrechts-angehalten\/","title":{"rendered":"EGMR: Festnahmen von Alexej Navalny verletzten dessen Konventionsrechte \u2013 Russland zur \u00c4nderung seines Versammlungsrechts angehalten"},"content":{"rendered":"<p>Die Gro\u00dfe Kammer des EGMR entschied am 15.11.2018 auf Beschwerden von Alexej Navalny gegen Russland, dass seine Festnahmen, Inhaftierungen und Verurteilungen 2012 und 2014 im Umfeld und Nachgang zu politischen Demonstrationen Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt haben und politisch motiviert gewesen seien. Navalny ist ein 1976 geborener russischer Staatsb\u00fcrger, der als politischer Aktivist, Oppositionsf\u00fchrer, Anti-Korruptionsk\u00e4mpfer und Blogger internationale Bekanntheit erlangt hat.<\/p>\n<p>In ihrem Urteil stellte die Gro\u00dfe Kammer einstimmig fest, dass<\/p>\n<p>(a) eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit \/ Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festnahme oder Inhaftierung) durch sieben Festnahmen und in zwei F\u00e4llen von Untersuchungshaft vorlag: Es habe keinen Grund gegeben, warum die Berichte \u00fcber vermeintliche Ordnungswidrigkeiten von Navalny nicht an Ort und Stelle der jeweiligen Demonstration statt auf einer Polizeiwache h\u00e4tten erstellt werden k\u00f6nnen. Die russische Regierung habe keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr geliefert, warum Navalny in einem Fall mehrere Stunden inhaftiert war, bevor er einem Richter vorgef\u00fchrt wurde, und in einem weiteren Fall \u00fcber Nacht festgehalten wurde.<\/p>\n<p>(b) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) in Bezug auf sechs von sieben Gerichtsverfahren nach den Festnahmen vorgelegen habe: Der EGMR begr\u00fcndete dies damit, dass die Gerichte in diesen F\u00e4llen ihre Urteile ausschlie\u00dflich auf die von der Polizei gemeldeten Ereignisse gest\u00fctzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(c) ein Versto\u00df gegen Art. 11 MRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) vorgelegen habe. Der EGMR betonte dabei, dass das Versammlungsrecht ein Grundrecht sei und die Regierungen zwar \u00fcber Verfahren f\u00fcr die Genehmigung von Versammlungen verf\u00fcgen k\u00f6nnten, die Durchsetzung solcher Vorschriften jedoch kein Selbstzweck sein k\u00f6nne. Um einen Eingriff in die Rechte nach Art. 11 zu rechtfertigen, m\u00fcsse sie insbesondere ein \u201elegitimes Ziel\u201c anstreben, beispielsweise die Verh\u00fctung von Straftaten oder den Schutz der Rechte anderer.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfe Kammer urteilte zudem mit vierzehn zu drei Stimmen, dass es einen Versto\u00df gegen Art. 18 EMRK gegeben habe, wonach die nach der EMRK zul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen der genannten Rechte und Freiheiten nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen d\u00fcrfen. Der EGMR stellte insoweit fest, dass die Beschwerde von Navalny, dass die Festnahmen politisch motiviert gewesen seien, einen &#8220;grundlegenden Aspekt&#8221; des Falls darstelle. Zwei der Festnahmen h\u00e4tten darauf gezielt, entgegen Art. 18 i.V.m. Art. 5 und 11 EMRK den politischen Pluralismus zu unterdr\u00fccken.<\/p>\n<p>Auf Basis von Art. 41 EMRK entschied der EGMR, dass Russland Navalny \u20ac 50.000 f\u00fcr einen Nichtverm\u00f6gensschaden, \u20ac 1.025 f\u00fcr einen Verm\u00f6gensschaden und \u20ac 12.653 f\u00fcr Kosten und Auslagen zahlen muss.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 46 EMRK, der die Verbindlichkeit und Vollstreckung von Urteilen des EGMR zum Gegenstand hat, empfahl die Gro\u00dfe Kammer au\u00dferdem, dass die Regierung Ma\u00dfnahmen ergreift, um das Recht auf friedliche Versammlung in Russland zu gew\u00e4hrleisten. Sie bekr\u00e4ftigte, dass die russische Gesetzgebung zu Demonstrationen, Protesten und Versammlungen keine angemessenen Schutzma\u00dfnahmen gegen willk\u00fcrliche Eingriffe habe und dass es zu Verst\u00f6\u00dfen gegen Artikel 11 gekommen war, weil Versammlungen einfach deshalb zerstreut worden waren, weil es ihnen an einer Genehmigung fehlte. Der EGMR forderte Russland auf, einen rechtlichen Mechanismus f\u00fcr die Beh\u00f6rden bereitzustellen, um die grundlegende Bedeutung des Rechts auf friedliche Versammlung geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen und die notwendige Toleranz gegen\u00fcber nicht genehmigten, friedlichen Versammlungen zu zeigen.<\/p>\n<p>Die Urteile der Gro\u00dfen Kammer sind nach Art. 44 EMRK endg\u00fcltig. Sie werden dem Ministerkomitee des Europarates zur \u00dcberwachung ihrer Vollstreckung \u00fcbermittelt. Ob Russland dem Urteil Folge leisten wird, ist mit Blick auf dessen zunehmend kritische Haltung gegen\u00fcber dem Europarat im Allgemeinen und der Kontrollkompetenz des EGMR in Bezug auf Menschenrechtsverst\u00f6\u00dfe im Besonderen fraglich.<\/p>\n<p>Das Urteil des EGMR vom 15.11.2018 (Nr. 29580\/12 u.a.) ist (in englischer Sprache) abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-187605\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-187605<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gro\u00dfe Kammer des EGMR entschied am 15.11.2018 auf Beschwerden von Alexej Navalny gegen Russland, dass seine Festnahmen, Inhaftierungen und Verurteilungen 2012 und 2014 im Umfeld und Nachgang zu politischen Demonstrationen Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt haben und politisch motiviert gewesen seien. 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