{"id":4364,"date":"2018-12-13T11:44:42","date_gmt":"2018-12-13T10:44:42","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4364"},"modified":"2018-12-13T11:50:32","modified_gmt":"2018-12-13T10:50:32","slug":"bgh-urteilt-uber-black-app-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-urteilt-uber-black-app-unzulaessig\/","title":{"rendered":"BGH urteilt: &#8220;UBER Black&#8221;-App unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Mit seinem heutigen\u00a0Urteil vom 13. Dezember 2018 (- I ZR 3\/16 &#8211; Uber Black II) hat der BGH entschieden, dass\u00a0die Vermittlung von Mietwagen \u00fcber die App &#8220;UBER Black&#8221; unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\" align=\"justify\">Streitgegenst\u00e4ndlich war eine Smartphone-App (&#8220;UBER Black&#8221;) mit der das US-amerikanische Dienstleistungsunternehmens UBER in vielen St\u00e4dten weltweit, auch in Berlin, Online-Vermittlungsdienste zur Personenbef\u00f6rderung anbietet. Mittels der UBER-App k\u00f6nnen Nutzer einen Mietwagen mit Fahrer in der N\u00e4he finden und an ihren Standort bestellen, der sie dann zu einem gew\u00fcnschten Zielort transportiert. Der jeweils gew\u00e4hlte Fahrer erh\u00e4lt dabei den Fahrauftrag direkt mittels App von UBER und das kooperierende Mietwagenunternehmen eine Benachrichtigung per E-Mail. Gegen dieses Gesch\u00e4ftsmodell erhob ein in Berlin ans\u00e4ssiges Taxiunternehmen Klage vor dem Landgericht Berlin mit der Begr\u00fcndung, dass dieses gegen das R\u00fcckkehrgebot f\u00fcr Mietwagen (\u00a7 49 Abs. 4 PBefG) versto\u00dfe und daher wettbewerbswidrig sei. Sowohl das LG Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125\/14) als auch das in der Berufungsinstanz belangte\u00a0KG Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31\/15) schlossen sich dieser Auffassung des Kl\u00e4gers an. In der Revisionsinstanz beschloss der BGH (Beschluss vom 18. Mai 2017 &#8211; I ZR 3\/16 &#8211; Uber Black I) zun\u00e4chst, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nahm dieses Vorabentscheidungsersuchen jedoch zur\u00fcck, da der EuGH im Dezember 2017 bereits in einem von einem spanischen Gericht angestrengten Vorabentscheidungsverfahren zu den relevanten Fragen Stellung nahm.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\" align=\"justify\">Dem Verfahren vor dem EuGH lag die Klage des Berufsverbands der Taxifahrer der Stadt Barcelona vor spanischen Gerichten\u00a0zugrunde, die Feststellung begehrten, dass es sich bei den T\u00e4tigkeiten von UBER Systems Spain um\u00a0irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb handele. Weder UBER noch die nicht berufsm\u00e4\u00dfigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verf\u00fcgten n\u00e4mlich \u00fcber die in der Taxi-Verordnung des Gro\u00dfraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen. Die spanischen Richter hielten es zur Kl\u00e4rung dieser Frage jedoch f\u00fcr erforderlich, zun\u00e4chst festzustellen, ob diese Dienste als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider einzuordnen seien. Wenn die Dienste n\u00e4mlich\u00a0unter die Richtlinie \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt\u00a0oder die Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr fallen w\u00fcrden, k\u00f6nnten sie nicht als unlauter angesehen werden. Der um Vorabentscheidung ersuchte EuGH stellte mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rechtssache C-434\/15 Asociaci\u00f3n Profesional Elite Taxi \/ Uber Systems Spain SL) klar,\u00a0dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer App erm\u00f6glichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsm\u00e4\u00dfigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerst\u00e4dtischen Bereich eine Fahrt unternehmen m\u00f6chten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung sei daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr auszuschlie\u00dfen. Daher obliege es auch den\u00a0Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union erbracht werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Auf dieser Basis entschied nun der BGH im heutigen Urteil, dass die UBER-App gegen \u00a7\u00a049 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 PBefG verst\u00f6\u00dft und daher als wettbewerbswidrig einzustufen sei. Nach dieser Bestimmung d\u00fcrfen mit Mietwagen nur Fahrauftr\u00e4ge ausgef\u00fchrt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind, was laut BGH nicht gegeben sei, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhalte, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibe, zugleich hiervon per E-Mail unterrichtet wird. Taxifahrern k\u00f6nnen dagegen unmittelbar Fahrauftr\u00e4ge von Fahrg\u00e4sten erteilt werden &#8211; eine Regelung, die dem Schutz des Taxiverkehrs diene,\u00a0f\u00fcr den &#8211; anders als f\u00fcr Mietwagenunternehmen &#8211; feste Bef\u00f6rderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang bestehe. Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch diese Berufsaus\u00fcbungsregelung sei daher auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dar\u00fcber hinaus, so der BGH, st\u00fcnden einem Verbot der App auch keine unionsrechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit entgegen, da die streitgegenst\u00e4ndlichen Dienste als Verkehrsdienstleistungen einzuordnen seien, auf die diese Regelungen wiederum keine Anwendung finden. Begr\u00fcndet wurde dies mit einem Verweis auf das genannte Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, in dem es zwar um private Fahrer ging, die \u00fcber die &#8220;UBER Pop&#8221;-App an Bef\u00f6rderungswillige vermittelt wurden, das jedoch auch entsprechend f\u00fcr die UBER Black-App gelte, mit der professionelle Fahrer vermittelt werden.\u00a0Die Bedeutung der Leistungen sei n\u00e4mlich nicht davon abh\u00e4ngig, ob es sich um einen privaten oder berufsm\u00e4\u00dfigen Fahrer handele oder ob das f\u00fcr die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) sei.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Pressemitteilung des BGH vom 13. Dezember 2018 ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=90389&amp;pos=1&amp;anz=185\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=90389&amp;pos=1&amp;anz=185<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem heutigen\u00a0Urteil vom 13. Dezember 2018 (- I ZR 3\/16 &#8211; Uber Black II) hat der BGH entschieden, dass\u00a0die Vermittlung von Mietwagen \u00fcber die App &#8220;UBER Black&#8221; unzul\u00e4ssig ist. Streitgegenst\u00e4ndlich war eine Smartphone-App (&#8220;UBER Black&#8221;) mit der das US-amerikanische Dienstleistungsunternehmens UBER in vielen St\u00e4dten weltweit, auch in Berlin, Online-Vermittlungsdienste zur Personenbef\u00f6rderung anbietet. 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