{"id":4384,"date":"2018-12-19T11:09:22","date_gmt":"2018-12-19T10:09:22","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4384"},"modified":"2018-12-19T11:09:22","modified_gmt":"2018-12-19T10:09:22","slug":"bverfg-rechtsbegriffe-sind-nur-eingeschraenkt-gegendarstellungsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-rechtsbegriffe-sind-nur-eingeschraenkt-gegendarstellungsfaehig\/","title":{"rendered":"BVerfG: Rechtsbegriffe sind nur eingeschr\u00e4nkt gegendarstellungsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\">Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 20. November hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Rechtsbegriff nur eingeschr\u00e4nkt einer Gegendarstellung zug\u00e4nglich sind. Wenn eine beanstandete \u00c4u\u00dferung einen Rechtsbegriff enth\u00e4lt, sei dabei auf das Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlichen Rezipienten abzustellen und nicht auf das Fachwissen, dass eventuell dem \u00fcber den Gegendarstellungsanspruch entscheidenden Gericht zukommt.\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In der Sache ging es um die Schlagzeile \u201eMillionen-Gl\u00e4ubiger packt aus &#8211; B. verpf\u00e4ndete auch das Haus seiner Mutter!\u201c in einer \u00fcberregionalen Zeitung, mit der ein Interview in der entsprechenden Zeitung angek\u00fcndigt wurde. In diesem wurde dann dar\u00fcber berichtet, dass B. unter anderem ein Hausgrundst\u00fcck, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen, was juristisch bedeutet, dass Darlehensgl\u00e4ubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an diesem Grundst\u00fcck hatten, jedoch kein Pfandrecht begr\u00fcndete.\u00a0 Mit dieser Begr\u00fcndung begehrte der Betroffene eine Gegendarstellung, aus der hervorgeht, dass er das Haus seiner Mutter nicht verpf\u00e4ndet habe. Die in der Sache belangten ordentlichen Gerichte gaben dem Begehren mit der Begr\u00fcndung statt, dass es sich bei der beanstandeten \u00c4u\u00dferung in Form der Schlagzeile um\u00a0eine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsacheninformation handele, die daher auch gegendarstellungsf\u00e4hig sei. F\u00fcr einen durchschnittlichen B\u00fcrger bedeute der Begriff \u201everpf\u00e4nden\u201c, dass der bisherige Eigent\u00fcmer nicht mehr \u00fcber die Sache verf\u00fcgen k\u00f6nne und der Gl\u00e4ubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten d\u00fcrfe. Auf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses sei der Begriff \u201everpf\u00e4nden\u201c nicht gleichbedeutend mit der Formulierung \u201eals Sicherheit stellen\u201c und werde daher aus Sicht des Lesers falsch verstanden. Hiergegen ging die Verlegerin im Wege der Verfassungsbeschwerde vor, da sie sich durch die Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit verletzt sah: Bei der Schlagzeile handele es sich um eine\u00a0wertende Stellungnahme, die der alltagssprachlichen (diffusen) Verwendung des Begriffs \u201everpf\u00e4nden\u201c Rechnung trage.\u00a0 Die Gegendarstellung, die sie abdrucken m\u00fcsse, sei zudem unzul\u00e4ssig mehrdeutig, da sie unterschlage, dass B. tats\u00e4chlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei. Zudem vertrat die Verlegerin die Auffassung, dass der Abdruck der Gegendarstellung in der gew\u00fcnschten Form bei dem Leser das Verst\u00e4ndnis hervorrufen k\u00f6nne, dass der Betroffene \u00fcberhaupt keine\u00a0schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei, was nicht den Tatsachen entspreche.\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt, da die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung der Verlegerin einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Grundrechte darstelle. Die f\u00fcr die Gegendarstellung ma\u00dfgebliche Tatsachenbehauptung m\u00fcsse n\u00e4mlich eindeutig bestimmbar sein, was f\u00fcr juristische Laien im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass der in der Schlagzeile verwendete Begriff der \u201eVerpf\u00e4ndung\u201c von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden k\u00f6nne. Genau dieses Verst\u00e4ndnis m\u00fcsse aber bei der Beurteilung des Vorliegens eines Gegendarstellungsanspruchs von den Fachgerichten zugrundegelegt werden. Auch der geforderte Wortlaut der Gegendarstellung &#8220;Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpf\u00e4ndet. [\u2026]\u201c sei zu beanstanden, da er wiederum interpretationsbed\u00fcrftig sei und daher keine blo\u00dfe Negation der Titelschlagzeile darstelle.<\/p>\n<p>Der Beschluss des BVerfG vom 20. November 2018 ist abrufbar unter:\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/11\/rk20181120_1bvr271617.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/11\/rk20181120_1bvr271617.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 20. November hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Rechtsbegriff nur eingeschr\u00e4nkt einer Gegendarstellung zug\u00e4nglich sind. 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