{"id":4519,"date":"2019-01-29T11:22:41","date_gmt":"2019-01-29T10:22:41","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4519"},"modified":"2019-01-29T11:22:41","modified_gmt":"2019-01-29T10:22:41","slug":"bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-verpflichtung-zur-uebermittlung-von-ip-adressen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-verpflichtung-zur-uebermittlung-von-ip-adressen\/","title":{"rendered":"BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur \u00dcbermittlung von IP-Adressen"},"content":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss vom 20. Dezember 2018 (2 BvR 2377\/16) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde des Betreibers eines E-Mail-Dienstes, die sich gegen dessen Verpflichtung zur \u00dcbermittlung von IP-Adressen richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsrichter waren der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise bereits unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber unbegr\u00fcndet sei. Insbesondere versto\u00dfe es nicht gegen das GG, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00df angeordneten Telekommunikations\u00fcberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbeh\u00f6rden die IP-Adressen seiner Kunden auch dann zu \u00fcbermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgr\u00fcnden so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Das gelte auch vor dem Hintergrund des grunds\u00e4tzlich nach Art. 12 Abs. 1 GG sch\u00fctzenswerten Anliegens, ein datenschutzoptimiertes Gesch\u00e4ftsmodell anzubieten, da dies nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionst\u00fcchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In der Sache ging es um den Anbieter eines E-Mail-Dienstes, der mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten wirbt und sich den Grunds\u00e4tzen der Datensicherheit und der Datensparsamkeit verpflichtet sieht. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten, die auf den Servern des Dienstes bez\u00fcglich eines bestimmten E-Mail-Accounts, gegen dessen Inhaber ermittelt wurde, elektronisch gespeichert sind, \u201esowie s\u00e4mtlicher bez\u00fcglich dieses Accounts k\u00fcnftig anfallender Daten\u201c an. Der Dienstanbieter richtete daraufhin zwar die Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) ein, wies jedoch darauf hin, dass Verkehrsdaten wie die IP-Adresse der Nutzer aus Gr\u00fcnden der Datensicherheit nicht \u201egeloggt\u201c (also in sog. Server-Logfiles gespeichert) w\u00fcrden und daher nicht verf\u00fcgbar seien. Da der Dienstanbieter aus diesem Grund der Verpflichtung zur Herausgabe der Daten aus dem Beschluss vom 25. Juli nicht nachkam setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, gegen ihn fest. Begr\u00fcndet wurde dies vorrangig damit, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sei, seine technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Erhebung der Daten gew\u00e4hrleistet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Dienstanbieters wurde vom Landgericht verworfen, wogegen sich der Dienstanbieter im Wege der Verfassungsbeschwerde wehrte mit der Begr\u00fcndung, er sei in seinen Rechten aus Art. 12 GG verletzt. \u00a0Begr\u00fcndet wurde die Verfassungsbeschwerde vorrangig damit, dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage f\u00fcr die getroffene Anordnung fehle und er indes aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage und rechtlich nicht verpflichtet sei diese zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das BVerfG schloss sich dieser Begr\u00fcndung jedoch nicht an. Der Dienstanbieter sei verpflichtet, seinen Betrieb so zu gestalten, dass er den Ermittlungsbeh\u00f6rden die am \u00fcberwachten Account vom Zeitpunkt der Anordnung an anfallenden externen IP-Adressen zur Verf\u00fcgung stellen kann. Ma\u00dfgebliche Vorschriften hierf\u00fcr seien \u00a7 100a StPO, der nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Telekommunikation, also auch Verkehrsdaten wie IP-Adressen erfasse, und \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG der die Verpflichtung regelt, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikations\u00fcberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen f\u00fcr deren unverz\u00fcgliche Umsetzung zu treffen. Auch \u00a7 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG erfasse unter dem Begriff \u201eandere Adressierungsangabe\u201c auch IP-Adressen. \u00a0Schlie\u00dflich sei es auch verfassungsrechtlich vertretbar anzunehmen, die Daten seien beim Beschwerdef\u00fchrer vorhanden, da sich aus der beschriebenen Systemstruktur ergebe, dass der Beschwerdef\u00fchrer die IP-Adressen wenigstens f\u00fcr die Dauer der Kommunikation speichern m\u00fcsse, da er ansonsten die abgerufenen Datenpakete gar nicht \u00fcbersenden k\u00f6nnte. Jedenfalls fielen die Daten beim Zugriff auf den \u00fcberwachten E-Mail-Account an, seien der Telekommunikationsanlage des Beschwerdef\u00fchrers wenigstens zeitweise bekannt und w\u00fcrden von dieser auch zur Herstellung einer erfolgreichen Kommunikation benutzt. Den Einwand der mangelnden Zugriffsm\u00f6glichkeit des Beschwerdef\u00fchrers lie\u00df das BVerfG ebenfalls nicht gelten: Dies sei n\u00e4mlich allein dem Gesch\u00e4fts- und Systemmodell des Beschwerdef\u00fchrers geschuldet, war zwar grunds\u00e4tzlich unter Art. 12 Abs. 1 GG durchaus sch\u00fctzenswert sei, ihn jedoch nicht von gesetzlichen Vorgaben entbinden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2018 (2 BvR 2377\/16) ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rk20181220_2bvr237716.html\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rk20181220_2bvr237716.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss vom 20. 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