{"id":4581,"date":"2019-02-28T14:24:16","date_gmt":"2019-02-28T13:24:16","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4581"},"modified":"2019-02-28T14:30:53","modified_gmt":"2019-02-28T13:30:53","slug":"eugh-generalanwalt-sendebeschraenkung-fuer-auslaendische-fernsehkanaele-mit-avmd-richtlinie-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eugh-generalanwalt-sendebeschraenkung-fuer-auslaendische-fernsehkanaele-mit-avmd-richtlinie-vereinbar\/","title":{"rendered":"EuGH-Generalanwalt: Sendebeschr\u00e4nkung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Fernsehkan\u00e4le mit AVMD-Richtlinie vereinbar"},"content":{"rendered":"<p>In seinen heutigen Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache C-622\/17 (Baltic Media Alliance Ltd .\/. Lietuvos radijo ir televizijos komisija) hat Generalanwalt Saugmandsgaard \u00d8e die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Fernsehanbieter die Verpflichtung zu erlassen, seinen Kanal nur in kostenpflichtigen Fernsehprogrammpaketen auszustrahlen oder weiterzuverbreiten, um die Verbreitung von Informationen, mit denen beim Publikum des jeweiligen Mitgliedstaates Hass gesch\u00fcrt wird, einzuschr\u00e4nken.\u00a0Eine solche Ma\u00dfnahme sei indes auch mit der in Art. 56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vorgesehenen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.\u00a0<\/p>\n<p>Der Entscheidung liegt ein Verfahren aus Litauen zugrunde. Die Baltic Media Alliance (nachfolgend BMA), eine im Vereinigten K\u00f6nigreich registrierte Gesellschaft, strahlt den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania aus, dessen regelm\u00e4\u00dfig russischsprachige Angebote ausschlie\u00dflich f\u00fcr das litauische Publikum bestimmt sind. Am 18. Mai 2016 erlie\u00df die litauische Radio- und Fernsehkommission (<em>Lietuvos radijo ir televizijos komisija<\/em>, nachfolgend RTK) eine Anordnung, die BMA dazu verpflichtete, ihren an die litauische Bev\u00f6lkerung gerichteten Fernsehkanal f\u00fcr den Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten nur noch im Rahmen eines kostenpflichtigen Programmpakets zug\u00e4nglich zu machen. Begr\u00fcndet wurde das mit der Zielsetzung der RTK, Werte der Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Insbesondere war Grundlage dieser Entscheidung ein am 15. April 2016 \u00fcber NTV MIR Lithuania ausgestrahltes Programm, dass nach der Auffassung von RTK Informationen enthielt, die zu Feindschaft und Hass aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit gegen\u00fcber den baltischen Staaten aufgestachelt h\u00e4tten. Konkret wurde die Zusammenarbeit der Litauer und Letten im Holocaust in Bezug auf die j\u00fcdische Bev\u00f6lkerung in den baltischen L\u00e4ndern, die Lage der russischen ethnischen Minderheit in den baltischen L\u00e4ndern sowie die Wiederbelebung der faschistischen Bewegungen im Baltikum behandelt. Dies, nach der Begr\u00fcndung der RTK, allerdings in einer Weise, die durch die Darstellung bestimmter Tatsachen die \u00d6ffentlichkeit in die Irre f\u00fchrte und falsch informierte. Kernbotschaft des Programms sei gewesen, dass die baltischen L\u00e4nder den Faschismus unterst\u00fctzen und die russische ethnische Minderheit verfolgt werde.\u00a0<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung ging BMA gerichtlich vor.\u00a0Das Verwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) setzte das Verfahren jedoch aus undlegte dem EuGH folgende Vorlagefragen betreffend die Auslegung der AVMD-Richtlinie vor:\u00a0<\/p>\n<p>Gilt Art. 3 Abs. 1 und 2 der AVMD-Richtlinie<\/p>\n<ol style=\"list-style-type: lower-alpha;\">\n<li>\u00a0nur f\u00fcr F\u00e4lle, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die \u00dcbertragung und\/oder Weiter\u00fcbertragung von Fernsehsendungen aussetzen m\u00f6chte, oder auch f\u00fcr andere Ma\u00dfnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Programmen und ihre Verbreitung eingeschr\u00e4nkt werden sollen?<\/li>\n<li>Sind der 8. Erw\u00e4gungsgrund und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010\/13\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 10. M\u00e4rz 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste dahin gehend auszulegen, dass es Empfangsmitgliedstaaten verboten ist, dann, wenn sie festgestellt haben, dass in einem aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gesendeten oder \u00fcber das Internet verbreiteten Fernsehprogramm Inhalte im Sinne von Art. 6 der genannten Richtlinie ver\u00f6ffentlicht, zur Verbreitung \u00fcbertragen und weiterverbreitet wurden, eine Entscheidung, wie sie in Art. 33 Abs. 11 und Art. 33 Abs. 12 Nr. 1 des litauischen Gesetzes \u00fcber die Bereitstellung von Informationen an die \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist, zu erlassen \u2014 ohne dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erf\u00fcllt w\u00e4ren \u2013, d. h. die im Hoheitsgebiet der Republik Litauen t\u00e4tigen Rundfunksender, die Programme anderer Sender \u00fcbertragen, und andere Personen, die Dienste f\u00fcr die Verbreitung von Fernsehprogrammen \u00fcber das Internet bereitstellen, zu verpflichten, vor\u00fcbergehend daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass das Fernsehprogramm nur in Fernsehprogrammpaketen, f\u00fcr die eine zus\u00e4tzliche Geb\u00fchr erhoben wird, weitergesendet und\/oder \u00fcber das Internet verbreitet wird?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard \u00d8e vertrat in seinen heutigen Schlussantr\u00e4gen hierzu die Auffassung, dass die AVMD-RL, nach der die Mitgliedstaaten<br \/>\nverpflichtet seien, den freien Empfang zu gew\u00e4hrleisten und nicht \u2013 aus Gr\u00fcnden wie der Aufstachelung zu Hass \u2013 die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zu behindern, dem Erlass einer solchen Ma\u00dfnahme nicht entgegenstehe. Der Empfangsmitgliedstaat sei nicht daran gehindert, bestimmte Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Verbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu regeln und k\u00f6nne dementsprechend auch von Wirtschaftsteilnehmern, die Fernsehkan\u00e4le verbreiteten, aus Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses verlangen, dass sie ihre Angebote derart gestalteten, dass<br \/>\nbestimmte Kan\u00e4le nur in besonderen Paketen enthalten seien. Solche Ma\u00dfnahmen behinderten nicht die Weiterverbreitung oder den Empfang der betreffenden Kan\u00e4le an sich. Diese k\u00f6nnten unter Ber\u00fccksichtigung dieser Modalit\u00e4ten stets verbreitet werden, und die Verbraucher k\u00f6nnten diese Kan\u00e4le rechtm\u00e4\u00dfig sehen &#8211; vorausgesetzt sie abonnieren das entsprechende Paket.\u00a0<\/p>\n<p>Auch vor dem Hintergrund von Art. 56 AEUV sei die Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher gerechtfertigt. Die RTK habe durch eine zumutbare Ma\u00dfnahme berechtigterweise versucht , im Zusammenhang mit einem Informationskrieg, dem die baltischen Staaten ausgesetzt seien, den litauischen Informationsraum gegen russische Propaganda zu sch\u00fctzen.\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des EuGH ist abrufbar unter:\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-02\/cp190023de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-02\/cp190023de.pdf\u00a0<\/a><\/p>\n<p>Die Pressemitteilung der RTK zum damaligen Verfahren vom 19. Mai 2016 ist abrufbar (englisch) unter:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rtk.lt\/en\/ntv-mir-lithuania-only-at-an-additional-payment\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rtk.lt\/en\/ntv-mir-lithuania-only-at-an-additional-payment\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinen heutigen Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache C-622\/17 (Baltic Media Alliance Ltd .\/. 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