{"id":4959,"date":"2019-10-22T10:52:48","date_gmt":"2019-10-22T08:52:48","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4959"},"modified":"2019-10-22T10:52:48","modified_gmt":"2019-10-22T08:52:48","slug":"schweiz-keine-klare-linie-bei-kennzeichnungspflichten-von-influencern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/schweiz-keine-klare-linie-bei-kennzeichnungspflichten-von-influencern\/","title":{"rendered":"Schweiz: Keine klare Linie bei Kennzeichnungspflichten von Influencern"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcnf Beschwerden, die von der privatrechtlich organisierten Stiftung f\u00fcr Konsumentenschutz eingereicht wurden, \u00fcber verschiedene Postings prominenter Influencer auf Instagram, die nicht als Werbung gekennzeichnet wurden, hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) zu behandeln \u2013 nur eine wurde als begr\u00fcndet beurteilt. Dabei zog die SLK unterschiedliche Beurteilungsfaktoren wie Erkennbarkeit und \u00dcblichkeit heran, aus denen sich ganz klare Leitlinien nicht ableiten lassen.<\/p>\n<p>Die SLK ist das ausf\u00fchrende Organ der Stiftung der Schweizer Werbung f\u00fcr die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, der alle bedeutenden Organisationen der schweizerischen Kommunikationsbranche angeh\u00f6ren. Sie pr\u00fcft Beschwerden von Konsumenten und Wirtschaftsteilnehmern als Einrichtung der Selbstkontrolle. Nach Art. 2 des schweizerischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist jedes Gesch\u00e4ftsgebaren, wozu auch die kommerzielle Kommunikation z\u00e4hlt, unlauter, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Nach den von der SLK aufgestellten Grunds\u00e4tzen ist kommerzielle Kommunikation, gleichg\u00fcltig in welcher Form oder \u00fcber welches Medium, unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn eine Person einen Blog oder einen Account oder eine \u00e4hnliche Form der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Social Media-Plattform oder zu einem durch Nutzer gestaltbaren Medienportal nutzt oder zur Verf\u00fcgung stellt, um kommerzielle Kommunikation f\u00fcr Dritte zu betreiben oder zu erm\u00f6glichen. Insbesondere hat eine Person, welche Sponsoringleistungen oder damit vergleichbare Entgelte oder Sachleistungen erh\u00e4lt, ihr Verh\u00e4ltnis zur leistungsgebenden Person laut SLK offenzulegen.<\/p>\n<p>Die einzig auf Basis dieser Grunds\u00e4tze als begr\u00fcndet beurteilte (\u201egutgehei\u00dfene\u201c) Beschwerde betraf den Snowboarder Iouri Podladtchikov. Dieser hatte nicht nur ein Foto von sich vor dem Gesch\u00e4ft seines Hauptsponsors \u2013 einem Sportartikelausr\u00fcster \u2013 gepostet, sondern dieses auch textlich mit der Aussage \u201ewhat to wear\u201c begleitet. Die SLK sprach eine Empfehlung gegen ihn aus, den vorliegenden oder analoge Posts k\u00fcnftig klar als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen. Den Einwand, der Post sei rein aus pers\u00f6nlichem Interesse erfolgt und es handele sich daher nicht um bezahlte Werbung, lie\u00df die SLK nicht gelten, da der Beitrag offensichtlich und erkennbar im Rahmen einer entgeltlichen Sponsoringbeziehung erfolgt sei, wie die Webseite des Sportlers \u00fcber entsprechende Sponsorenangaben zeige. \u00a0<\/p>\n<p>Die Beschwerde gegen die Radrennfahrerin Jolanda Neff, die einen Beitrag einer Kreditkartenfirma weiterverbreitet hatte, wurde unterzogen, was bedeutet, dass die SLK hier nicht in die materiell-rechtliche Pr\u00fcfung eingestiegen ist, da die Radrennfahrerin glaubhaft zugesichert habe, k\u00fcnftig entsprechende Beitr\u00e4ge klar mit #anzeige, #werbung, #ad, #sponserdby oder #powerdby zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Die Beschwerde zu einem Post von Michelle Hunziker wurde dagegen abgewiesen. Die bekannte S\u00e4ngerin und TV-Moderatorin hatte sich bei Instagram \u00fcber eine Verlinkung mittels Hashtag sowohl bei ihrer Crew als auch bei verschiedenen Gesch\u00e4ften f\u00fcr die Unterst\u00fctzung bei einem Musikvideodreh bedankt. Die SLK begr\u00fcndete die Abweisung der Beschwerde damit, dass die Hashtags, die auf Gesch\u00e4fte verlinkten (nur drei von insgesamt 15), nicht speziell herausgehoben worden seien und keine werblichen Aussagen enthielten. Es sei zudem bei der Produktion eines solchen Videos \u00fcblich, den Beteiligten zu danken. Auch die Beschwerden, die Tennis-Profi Roger Federer, der in einem auf Instagram geposteten Video das Logo seines Bekleidungsausstatters gezeigt hatte, und die Influencerin Xenia Tchoumitcheva, die f\u00fcr Schmuck geworben hatte, betrafen, wurden abgewiesen. Es habe sich dabei zwar um kommerzielle Kommunikation gehandelt, da sowohl der Sportartikelanbieter als auch der Schmuck prominent abgebildet waren. Allerdings sei es f\u00fcr den Durchschnittsadressaten eindeutig erkennbar, dass es sich hier um Werbung handele \u2013 so die SLK. Insbesondere m\u00fcsse die Influencerin ihre Beitr\u00e4ge nicht als Werbung kennzeichnen, weil ihr gesamter Account kommerzieller Natur sei. Bei Sportlern wiederum sei es \u00fcblich und damit erkennbar, dass Markenlogos aus rein kommerziellen Hintergr\u00fcnden pr\u00e4sentiert werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen der SLK vom 19.6.2019 sind abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.faire-werbung.ch\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/LK3190619.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.faire-werbung.ch\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/LK3190619.pdf<\/a><\/p>\n<p>Die Pressemitteilung der Stiftung f\u00fcr Konsumentenschutz vom 13.10.2019 ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.konsumentenschutz.ch\/allgemein\/2019\/10\/influencer-werbung-verwirrende-entscheide\/\">https:\/\/www.konsumentenschutz.ch\/allgemein\/2019\/10\/influencer-werbung-verwirrende-entscheide\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcnf Beschwerden, die von der privatrechtlich organisierten Stiftung f\u00fcr Konsumentenschutz eingereicht wurden, \u00fcber verschiedene Postings prominenter Influencer auf Instagram, die nicht als Werbung gekennzeichnet wurden, hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) zu behandeln \u2013 nur eine wurde als begr\u00fcndet beurteilt. 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