{"id":5068,"date":"2020-01-14T12:28:31","date_gmt":"2020-01-14T11:28:31","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5068"},"modified":"2020-01-14T12:28:31","modified_gmt":"2020-01-14T11:28:31","slug":"bgh-zur-zulaessigkeit-der-bewertungsdarstellung-von-unternehmen-auf-yelp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-zur-zulaessigkeit-der-bewertungsdarstellung-von-unternehmen-auf-yelp\/","title":{"rendered":"BGH zur Zul\u00e4ssigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf Yelp"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 14. Januar 2020 (Az. VI ZR 496\/18 (u.a.)) hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt,\u00a0dass die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als &#8220;empfohlen&#8221; oder &#8220;nicht empfohlen&#8221; im Rahmen eines Online-Bewertungsportals durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt sind. Ein Gewerbetreibender m\u00fcsse daher die Kritik an seinen Leistungen und die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung ge\u00e4u\u00dferter Kritik grunds\u00e4tzlich (unter Beachtung der Kriterien einer grundrechtlichen Interessenabw\u00e4gung) hinnehmen.<\/p>\n<p>In dem Verfahren ging es um die Online-Plattform Yelp &#8211;\u00a0ein Empfehlungsportal, in dessen Rahmen Nutzer \u00f6ffentlich auf der Webseite einsehbare Bewertungen und Rezensionen f\u00fcr Restaurants und andere Gesch\u00e4fte abgeben k\u00f6nnen. Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Betreiberin eines Fitnesstudios gegen die konkrete Art der Bewertungsdarstellung auf der Webseite, die sich wie folgt gliedert: ein. Bei Aufruf eines Restaurant oder anderen Gesch\u00e4ft auf der Webseite wird dessen durchschnittliche Nutzerbewertung (Sterne) angezeigt sowie die Anzahl an Nutzerbeitr\u00e4gen (Rezensionen), die zu dem jeweiligen Unternehmen existieren. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen &#8211; \u00fcberschrieben mit &#8220;Empfohlene Beitr\u00e4ge&#8221; &#8211; jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Darstellung finden sich &#8220;andere Beitr\u00e4ge, die momentan nicht empfohlen werden&#8221;. Die Einstufung eines Nutzerbeitrags als empfohlen oder nicht empfohlen erfolgt dabei laut Angaben von Yelp automatisiert und tagesaktuell durch eine Software, die sich an Kriterien wie Qualit\u00e4t, Vertrauensw\u00fcrdigkeit und bisheriger Aktivit\u00e4t des Nutzers auf Yelp orientiert. Im vorliegenden Fall f\u00fchrte diese Vorgehensweise dazu, dass an einem bestimmten Tag in 2014 das Fitnessstudio der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines empfohlenen Beitrags mit nur drei Sternen und 24 nicht empfohlenen Beitr\u00e4gen (mit \u00fcberwiegend positiveren Bewertungen) dargestellt wurde. Dies habe, so die Argumentation der Kl\u00e4gerin, den Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beitr\u00e4ge angezeigt worden sei, weil die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beitr\u00e4gen willk\u00fcrlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolge, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.<\/p>\n<p>Das in erster Instanz mit der Klage befasste\u00a0Landgericht M\u00fcnchen I (Urteil vom 12. Februar 2016 \u2013 25 O 24646\/14) wies die Klage ab, w\u00e4hrend das\u00a0Oberlandesgericht M\u00fcnchen (Urteil vom 13. November 2018 \u2013 18 U 1282\/16) der Klage auf Unterlassung statt gab. Der BGH hat nunmehr das klageabweisende Urteil des LG M\u00fcnchen I wiederhergestellt.\u00a0 Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche ergeben sich laut BGH weder aus \u00a7 824 Abs. 1 BGB noch aus \u00a7823 Abs. 1 BGB, da weder unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet worden seien noch widerrechtlich in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen worden sei. Insbesondere, so der BGH, k\u00f6nne der unvoreingenommene und verst\u00e4ndige Nutzer der Bewertungsdarstellung entnehmen, wie viele Beitr\u00e4ge die Grundlage f\u00fcr die Durchschnittsberechnung bildeten, und schlie\u00dft daraus weiter, dass Grundlage f\u00fcr die Durchschnittsberechnung ausschlie\u00dflich der &#8220;empfohlene&#8221; Beitrag sei sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf beziehe. Zudem \u00fcberwiegen die rechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall nach Auffassung der Richter nicht die schutzw\u00fcrdigen Belange der Beklagten: Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als &#8220;empfohlen&#8221; oder &#8220;nicht empfohlen&#8221; sei durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt. Ein Gewerbetreibender m\u00fcsse daher Kritik an seinen Leistungen und die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung ge\u00e4u\u00dferter Kritik grunds\u00e4tzlich hinnehmen.<\/p>\n<p>Das Urteil des BGH ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2020&amp;nr=102743&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2020&amp;nr=102743&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 14. Januar 2020 (Az. VI ZR 496\/18 (u.a.)) hat der VI. 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