{"id":5131,"date":"2020-02-20T16:08:03","date_gmt":"2020-02-20T15:08:03","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5131"},"modified":"2020-02-20T16:09:05","modified_gmt":"2020-02-20T15:09:05","slug":"bgh-zur-haftung-fuer-kundenbewertungen-bei-amazon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-zur-haftung-fuer-kundenbewertungen-bei-amazon\/","title":{"rendered":"BGH zur Haftung f\u00fcr Kundenbewertungen bei Amazon"},"content":{"rendered":"<p>Mit heutigem <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=103857&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 20. Februar 2020 (I ZR 193\/18)<\/a> hat der BGH entschieden, dass der Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die dort angezeigten Kundenbewertungen wettbewerbsrechtlich haftet, sich also die dort von Kunden getroffenen Aussagen nicht in diesem Sinne zurechnen lassen muss.\u00a0<\/p>\n<p>Amazon bietet auf seiner Plattform amazon.de bzw. den dazugeh\u00f6rigen Applikationen nicht nur eigene Produkte zum Verkauf an, sondern ist vor allem auch ein Marktplatz f\u00fcr H\u00e4ndler aus verschiedenen Branchen. Die Infrastruktur der Plattform, insbesondere die Benutzeroberfl\u00e4che und deren Funktionen, wird dabei von Amazon bereitgestellt und verwaltet. W\u00e4hrend also Anbieter, die ihre Produkte auf der Plattform verbreiten, zwar beispielsweise die Produktbeschreibung selbst bestimmen, sind grundlegende Funktionen wie die Kundenbewertungen ihrer Kontrolle entzogen. Letztere werden auf der Plattform automatisch unter dem Produkt angezeigt, das die zu einer Bewertung geh\u00f6rige ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) tr\u00e4gt &#8211; unabh\u00e4ngig vom konkreten Anbieter. Eine L\u00f6schung einer Bewertung kann zwar vom Verk\u00e4ufer oder auch von Dritten gegen\u00fcber Amazon beantragt werden, Amazon l\u00f6scht diese aber nur unter besonderen Bedingungen, zum Beispiel, wenn sie anst\u00f6\u00dfig oder vulg\u00e4r sind oder personenbezogene Daten von Verk\u00e4ufern enthalten. Mit seinem Urteil musste der BGH nun zu der Frage Stellung beziehen, ob sich der Verk\u00e4ufer auch unter diesen Bedingungen Aussagen von Kunden zurechnen lassen muss, die er selbst vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechts nicht h\u00e4tte t\u00e4tigen d\u00fcrfen.\u00a0<\/p>\n<p>Konkret ging es dabei um einen Anbieter von Kinesiologie-Tapes, der in der Vergangenheit bereits eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung dahingehend abgegeben hatte, seine Produkte nicht mehr damit zu bewerben, dass diese zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Da dies medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, basierte die Unterlassungserkl\u00e4rung im Kern auf dem wettbewerbsrechtlichen Verbot irref\u00fchrender Werbung nach \u00a75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG, welches unwahre oder t\u00e4uschungsgeeignete Angaben \u00fcber wesentliche Merkmale von Waren verbietet. W\u00e4hrend die Produktbeschreibung des Anbieters auf Amazon sp\u00e4ter keine entsprechenden Aussagen (mehr) enthielt, waren jedoch mehrere solcher Aussagen \u00fcber die angeblich schmerzlindernde Wirkung des Produkts in den Kundenbewertungen zu finden. Ein L\u00f6schbegehren des Anbieters gegen\u00fcber Amazon blieb erfolglos. Dennoch begehrte ein Wettbewerbsverein gerichtlich Unterlassung und Zahlung der vereinbarten Verstragsstrafe gegen\u00fcber dem Anbieter mit der Begr\u00fcndung, dass der Anbieter sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht habe. Sofern das L\u00f6schbegehren gegen\u00fcber Amazon scheitere, d\u00fcrften die Produkte nicht mehr dort angeboten werden.\u00a0<\/p>\n<p>Die vorinstanzlichen Gerichte (LG Essen, Urteil vom 30. August 2017 &#8211; 42 O 20\/17, und\u00a0OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2018 &#8211; 4 U 134\/17) wiesen die Klage ab und verneinten dabei bereits das vorliegen von Werbung im Sinne der gesetzlichen Definition. Zumindest aber sei eine solche Werbung dem Beklagten nicht zuzurechnen. Der BGH schloss sich dem in der von dem klagenden Wettbewerbsverein eingelegten Revision im Ergebnis an. Ein Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers ergebe sich nicht aus der Vorschrift des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung f\u00fcr Medizinprodukte mit irref\u00fchrenden \u00c4u\u00dferungen Dritter verbietet, da die Kundenbewertungen zwar irref\u00fchrende &#8211; weil medizinisch nicht gesichert nachweisbare &#8211; \u00c4u\u00dferungen Dritter seien, der Beklagte damit aber nicht geworben habe. Ein zu eigen machen in Form der \u00dcbernahme inhaltlicher Verantwortung scheide aus, weil die Kundenbewertungen als solche gekennzeichnet sind, sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Anbieter finden und vom Nutzer deshalb auch nicht der Sph\u00e4re der Anbieter zugerechnet werden. Auch eine Verpflichtung der Anbieter aus \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG, solche Bewertungen zu verhindern, lehnte der BGH ab. Ausschlaggebend sei dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktpl\u00e4tzen gesellschaftlich erw\u00fcnscht seien und verfassungsrechtlichen Schutz unter dem Mantel der Meinungs- und Informationsfreiheit der bewertenden Kunden genie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heutigem Urteil vom 20. Februar 2020 (I ZR 193\/18) hat der BGH entschieden, dass der Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die dort angezeigten Kundenbewertungen wettbewerbsrechtlich haftet, sich also die dort von Kunden getroffenen Aussagen nicht in diesem Sinne zurechnen lassen muss.\u00a0 Amazon bietet auf seiner Plattform amazon.de bzw. 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