{"id":5265,"date":"2020-07-09T13:59:17","date_gmt":"2020-07-09T11:59:17","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5265"},"modified":"2020-07-09T13:59:17","modified_gmt":"2020-07-09T11:59:17","slug":"bverfg-staerkt-in-zwei-urteilen-die-pressefreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-staerkt-in-zwei-urteilen-die-pressefreiheit\/","title":{"rendered":"BVerfG st\u00e4rkt in zwei Urteilen die Pressefreiheit"},"content":{"rendered":"<p>Mit gleich zwei Beschl\u00fcssen hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2020 die Pressefreiheit gest\u00e4rkt. Obwohl die Verfahren ganz unterschiedliche Sachverhalte betrafen betonte das BVerfG in beiden F\u00e4llen die Bedeutung des Schutzes einer freien Presse vor dem Hintergrund der demokratischen Willensbildung.\u00a0<\/p>\n<p>Im ersten Verfahren (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/06\/rk20200623_1bvr171617.html;jsessionid=C9AEDBC9A5FC0B8890E2DCF6679507C6.1_cid392\">1 BvR 1716\/17<\/a>) ging es um die Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung, die aufgrund der Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion ergangen war. Gegenstand war eine Fotoaufnahme, die einen dunkelh\u00e4utigen Patienten im Wartebereich eines Universit\u00e4tsklinikums zeigt und die vom fotografierenden Journalisten trotz Aufforderung durch den Abgebildeten und das Klinikpersonal nicht gel\u00f6scht worden war.\u00a0 Die Aufnahme wurde nach Weitergabe durch den Fotojournalisten unverpixelt in der Onlineausgabe einer gro\u00dfen deutschen Tageszeitung ver\u00f6ffentlicht. Der zugeh\u00f6rige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsf\u00e4llen dokumentieren &#8211; ein Thema, das zum damaligen Zeitpunkt die in der \u00d6ffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfahren hatte.\u00a0 Der Fotojournalist wurde von den zust\u00e4ndigen Strafgerichten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Begr\u00fcndung: Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses h\u00e4tte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Ver\u00f6ffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei. Die unverpixelte Ver\u00f6ffentlichung sei dem Beschwerdef\u00fchrer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Es h\u00e4tte ihm daher oblegen, die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherzustellen. Das BVerfG sah darin allerdings eine Verletzung der Pressefreiheit und gab der eingereichten Verfassungsbeschwerde des Fotojournalisten gegen seine Verurteilung daher statt. Zwar unterl\u00e4gen\u00a0Pressefotografen und Journalisten gewissen &#8211; auch strafrechtlich bewehrten &#8211; Sorgfaltspflichten und d\u00fcrften dabei ggf. die Entstehungsumst\u00e4nde von Bildmaterial nicht gegen\u00fcber Presseredaktionen verschweigen. Allerdings, so das BVerfG, seien grundrechtliche Belange von den Strafgerichten nicht ausreichend einbezogen worden. Insbesondere sei die notwendige Trennung zwischen Weitergabe der Bilder und Ver\u00f6ffentlichung der Bilder nicht vorgenommen und Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt worden, welche gerade nicht auf\u00a0eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen hinwiesen. Die fehlende Verpixelung der Bildaufnahmen sei kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Weitergabe ergeben k\u00f6nne. Pressefotografen und Journalisten m\u00fcsse es m\u00f6glich sein , ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Anderes k\u00f6nne nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umst\u00e4nde verschwiegen werden, die f\u00fcr die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung \u00fcber eine Unkenntlichmachung erheblich sind, was aber im vorliegend Fall gerade nicht von den Strafgerichten festgestellt worden war.\u00a0<\/p>\n<p>Im zweiten Verfahren (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/06\/rk20200623_1bvr124014.html\">1 BvR 1240\/14<\/a>) ging es dagegen um die Zul\u00e4ssigkeit einer Berichterstattung \u00fcber lange zur\u00fcckliegende Fehltritte \u00f6ffentlich bekannter Personen, insbesondere also um das sog. Recht auf Vergessenwerden. Streitgegenst\u00e4ndlich war ein Mitte 2011 ver\u00f6ffentlichter Portr\u00e4tbeitrag \u00fcber den Vorstandsvorsitzenden eines bekannten Wirtschaftsunternehmens, in dessen Rahmen neben einer wirtschaftsperspektivischen Berichterstattung \u00fcber das Unternehmen, dessen Besetzung, Entwicklung und Liquidit\u00e4t auch auf den T\u00e4uschungsversuch des Vorstandsvorsitzenden in seinem ersten juristischen Staatsexamen hingewiesen wurde sowie auf einen weiteren Strafprozess im Zusammenhang mit der Bestechung einer Gutachterin. Auf Klage des Betroffenen untersagten die Zivilgerichte die Erw\u00e4hnung des T\u00e4uschungsversuchs in dem Bericht. Zwar m\u00fcsse man die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsph\u00e4re in weitem Umfang hinnehmen. Der Betroffene werde jedoch durch die Mitteilung als ein Mensch dargestellt, dem unredliche Methoden nicht wesensfremd seien. Ein konkreter Anlass f\u00fcr das neuerliche Aufgreifen des T\u00e4uschungsversuchs habe nicht bestanden und daher d\u00fcrfe der Betroffene wegen dieses l\u00e4ngst vergangenen Fehlverhaltens nicht dauerhaft an den Pranger gestellt werden. Anders sah das allerdings das BVerfG und gab der Verfassungsbeschwerde des Zeitungsverlages statt. Eine wahrhafte Berichterstattung \u00fcber Umst\u00e4nde des sozialen und beruflichen Lebens sei vom Betroffenen hinzunehmen. Die \u201eChance auf Vergessenwerden\u201c, die das Grundgesetz gew\u00e4hrleiste, d\u00fcrfe nicht zur Einschr\u00e4nkung der Presse f\u00fchren, in ihrer Berichterstattung auch auf unliebsame Umst\u00e4nde hinzuweisen.\u00a0 Das Berichterstattungsinteresse erl\u00f6sche nicht schematisch durch Zeitablauf, sondern\u00a0m\u00fcsse anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei diese Beurteilung ma\u00dfgeblich Aufgabe der Presse selbst sei, insbesondere, welche Umst\u00e4nde und Einzelheiten sie im Zusammenhang eines Berichts f\u00fcr erheblich halte. Das gelte auch, so das BVerfG, unter den Verbreitungsbedingungen des Internets. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die Erw\u00e4hnung des T\u00e4uschungsversuchs\u00a0geeignet w\u00e4re, das Gesamtbild einer Person zu dominieren und ein selbstbestimmtes Privatleben des Betroffenen ernstlich zu gef\u00e4hrden oder es sich um eine nach ihrer Form und Hartn\u00e4ckigkeit unzumutbar anprangernde Art der Berichterstattung handele.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit gleich zwei Beschl\u00fcssen hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2020 die Pressefreiheit gest\u00e4rkt. 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