{"id":5356,"date":"2020-09-21T13:04:20","date_gmt":"2020-09-21T11:04:20","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5356"},"modified":"2020-09-21T13:04:20","modified_gmt":"2020-09-21T11:04:20","slug":"eugh-bezieht-stellung-zur-neutralitaet-des-internets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eugh-bezieht-stellung-zur-neutralitaet-des-internets\/","title":{"rendered":"EuGH bezieht Stellung zur Neutralit\u00e4t des Internets"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 15. September 2020 hat der EuGH erstmals die Unionsverordnung zur Netzneutralit\u00e4t ausgelegt, die die grunds\u00e4tzliche Neutralit\u00e4t des Internets festschreibt. Dabei kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Erfordernisse des Schutzes der Rechte der Internetnutzer und der nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs einer bevorzugten Behandlung bestimmter Dienste durch Internetzugangsanbieter entgegenstehen. Es sei unvereinbar bestimmte Dienste\u00a0zum \u201eNulltarif\u201c anzubieten, andere\u00a0dagegen zu blockieren oder zu verlangsamen. Damit bekannte der EuGH sich also ganz deutlich zur Neutralit\u00e4t des Internets.\u00a0<\/p>\n<p>Die Vorlageentscheidung in den verbundenen <strong><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/fiche.jsf;jsessionid=FFDD32170B265BB243F807892E42D135?id=C%3B39%3B19%3BRP%3B1%3BP%3B1%3BC2019%2F0039%2FZ&amp;oqp=&amp;for=&amp;mat=or&amp;lgrec=de&amp;jge=&amp;td=%3BALL&amp;jur=C%2CT%2CF&amp;num=c-39%252F19&amp;dates=&amp;pcs=Oor&amp;lg=&amp;pro=&amp;nat=or&amp;cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&amp;language=de&amp;avg=&amp;cid=3634992\">Rechtssachen C-807\/18 und C-39\/19<\/a><\/strong> stammte dabei aus Ungarn. Das ungarische Unternehmen\u00a0<em>Telenor Magyarorsz\u00e1g,<\/em> das unter anderem Internetzugangsdienste bereitstellt, bot seinen Kunden zwei Streaming-Pakete an, die die Nutzung von Diensten wie WhatsApp, Instagram oder Spotify zum \u201eNulltarif\u201c im Sinne eines bevorzugten Zugangs versprachen, in dem Sinne, dass der Datenverbrauch f\u00fcr die Nutzung dieser Anwendungen nicht auf den Verbrauch des vom jeweiligen Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird und die Anwendungen daher auch nach Aufbrauchen des Datenvolumens uneingeschr\u00e4nkt weiter genutzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr nicht von dem Angebote erfasste Dienste galten diese Vorteile jedoch nicht, sodass diese bei Ersch\u00f6pfung des Datenvolumen\u00a0blockiert oder verlangsamt wurden. Die ungarische Beh\u00f6rde f\u00fcr Medien und Nachrichten\u00fcbermittlung <em>(Nemzeti M\u00e9dia- \u00e9s H\u00edrk\u00f6zl\u00e9si Hat\u00f3s\u00e1g,NMHH) <\/em>untersagte das Angebot dieser Pakete gegen\u00fcber<em> Telenor\u00a0Magyarorsz\u00e1g\u00a0<\/em>gest\u00fctzt auf die Netzneutralit\u00e4tsverordnung der EU (Verordnung (EU) 2015\/2120 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/22\/EG \u00fcber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531\/2012 \u00fcber das Roaming in \u00f6ffentlichen Mobilfunknetzen in der Union). Unter anderem Art. 3 Abs. 3 der Verordnung, der die Gew\u00e4hrleistung des Zugangs zum offenen Internet festschreibt, sieht vor, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleichbehandeln, ohne Diskriminierung, Beschr\u00e4nkung oder St\u00f6rung, sowie unabh\u00e4ngig von Sender und Empf\u00e4nger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endger\u00e4ten. Mit diesem Grundsatz der Netzneutralit\u00e4t, so die NMHH, seien die Angebot nicht vereinbar.\u00a0<\/p>\n<p>Der Internetanbieter ging gegen die Untersagungsbescheide gerichtlich vor. Der Hauptst\u00e4dtische Gerichtshof Ungarns legt die Sache dem EuGH vor und gab dem EuGH daher Gelegenheit, die Verordnung zur Netzneutralit\u00e4t erstmals nach ihrem Inkfrafttreten\u00a0 zur Beantwortung folgender Vorlagefragen vor:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">1. Ist eine kommerzielle Vereinbarung zwischen einem Internetzugangsanbieter und einem Endnutzer, nach der dieser Anbieter dem Endnutzer f\u00fcr bestimmte Anwendungen einen Nulltarif in Rechnung stellt (d. h. der von der betreffenden Anwendung erzeugte Datenverkehr wird nicht zum etwaigen Datenverbrauch hinzugerechnet und verlangsamt sich auch nicht nach Verbrauch des vereinbarten Datenvolumens) und nach der dieser Anbieter ausschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df und im Rahmen der Bedingungen der mit dem Endverbraucher abgeschlossenen kommerziellen Vereinbarung eine Ungleichbehandlung vornimmt, die ausschlie\u00dflich diesen Endnutzer betrifft, nicht aber Endnutzer, die nicht an dieser Vereinbarung beteiligt sind, anhand von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015\/2120 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 \u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Zugang zum offenen<br \/>\nInternet und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/22\/EG \u00fcber den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531\/2012 \u00fcber das Roaming in \u00f6ffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (im Folgenden: Verordnung) auszulegen?<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">2. Ist \u2013 falls die erste Frage zu verneinen ist \u2013 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass es f\u00fcr die Feststellung eines Versto\u00dfes \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des 7. Erw\u00e4gungsgrundes der Verordnung \u2013 erforderlich ist, eine an den Auswirkungen und am Markt orientierte Pr\u00fcfung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang die Ma\u00dfnahmen des Internetzugangsanbieters die Rechte des Endnutzers nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung tats\u00e4chlich einschr\u00e4nken?<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">3. Ist \u2013 unabh\u00e4ngig von der ersten und zweiten Frage \u2013 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass das dort aufgestellte Verbot allgemein und objektiv gilt, d. h. dass es jede Verkehrsmanagementma\u00dfnahme untersagt, die einzelne Netzinhalte ungleich behandelt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Internetzugangsanbieter die Ungleichbehandlung im Wege einer Vereinbarung,\u00a0einer Gesch\u00e4ftspraxis oder einer sonstigen Verhaltensweise vornimmt?<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">4. L\u00e4sst sich \u2013 falls die dritte Frage zu bejahen ist \u2013, auch ohne dass eine zus\u00e4tzliche Bewertung des Marktes und der Auswirkungen vorgenommen wird, allein aufgrund des Vorliegens einer Ungleichbehandlung ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung feststellen, so dass in diesem Fall eine Bewertung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung \u00fcberfl\u00fcssig ist?<\/p>\n<p>\nZun\u00e4chst kl\u00e4rt der EuGH in seinem Urteil das Verh\u00e4ltnis von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung: Abs. 1\u00a0 gew\u00e4hre den Internetnutzern (bzw. den Nutzern von Internetzugangsdiensten) Rechte,\u00a0<br \/>\ndie \u201e\u00fcber ihren Internetzugangsdienst\u201c ausge\u00fcbt werden sollen, w\u00e4hrend die Abs. 2 verlange, dass die Aus\u00fcbung dieser Rechte durch einen solchen Dienst nicht eingeschr\u00e4nkt wird, und\u00a0 dass die Dienste eines Internetzugangsanbieters von den nationalen Regulierungsbeh\u00f6rden unter der Kontrolle der\u00a0zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte anhand dieses Erfordernisses zu bewerten sind, unter<br \/>\nBer\u00fccksichtigung sowohl der Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und den Endnutzern als auch der Gesch\u00e4ftsgepflogenheiten des Anbieters.<\/p>\n<p>Der Abschluss von Vereinbarungen zur Nutzung bestimmter Dienste zum Nulltarif wie im vorliegend Fall, so der EuGH, sei geeignet,\u00a0die Aus\u00fcbung der Rechte der Endnutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 2\u00a0der Verordnung auf einem erheblichen Teil des Marktes einzuschr\u00e4nken. Derartige Pakete k\u00f6nnten\u00a0n\u00e4mlich die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen und Dienste erh\u00f6hen und zugleich die Nutzung der \u00fcbrigen verf\u00fcgbaren Anwendungen und Dienste in Anbetracht der Ma\u00dfnahmen, mit denen der Anbieter von Internetzugangsdiensten ihre Nutzung technisch erschwert oder sogar unm\u00f6glich macht, verringern. Zudem k\u00f6nne, je gr\u00f6\u00dfer die Zahl der Kunden solcher Pakete sei, die kumulierte Auswirkung dieser Vereinbarungen angesichts ihrer<br \/>\nTragweite umso mehr zu einer erheblichen Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung der Rechte der Endnutzer f\u00fchren oder sogar den Kern dieser Rechte untergraben. Daher seien die von <em>Telenor Magyarorsz\u00e1g <\/em>angebotenen Pakete bereits vor dem Hintergrund dieser Vorschriften mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.\u00a0<\/p>\n<p>Zudem verstie\u00dfen die Angebotspakete auch gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung. Hierzu, so der EuGH bed\u00fcrfe es keiner\u00a0Bewertung der Auswirkungen von Ma\u00dfnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, auf die Aus\u00fcbung der Rechte der Endnutzer. Vielmehr handele es sich bei Art. 3 Abs. 3 um eine neutrale Bestimmung, die den Grundsatz der Netzneutralit\u00e4t festschreibt. Das Erfordernis einer negativen Auswirkung auf die Rechte von Unionsb\u00fcrger lasse sich dem nicht entnehmen. Dar\u00fcber hinaus, so der EuGH noch weitergehend, seien Ma\u00dfnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, als solche als mit der genannten Bestimmung unvereinbar anzusehen, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualit\u00e4t der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erw\u00e4gungen beruhen.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 15. 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