{"id":5495,"date":"2020-11-18T17:54:23","date_gmt":"2020-11-18T16:54:23","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5495"},"modified":"2020-12-14T14:26:24","modified_gmt":"2020-12-14T13:26:24","slug":"verantwortlichkeit-der-diensteanbieter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/verantwortlichkeit-der-diensteanbieter\/","title":{"rendered":"Zweites Online-Seminar zur Novelle des Urheberrechts: Wo beginnt und endet die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter?"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem Auftakt der Veranstaltungsreihe zur Novelle des Urheberrechts, die in der vergangenen Woche einen <span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/was-steht-zur-urhr-novelle-an\/\">\u00dcberblick dar\u00fcber gegeben hat, was zur Novellierung \u00fcberhaupt ansteht<\/a><\/span>, ging es nun im zweiten Online-Seminar ins Detail einer der im Prozess der Urheberrechtsreform auf EU-Ebene am heftigsten diskutierten Regelungen: die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.\u00a0 Unter diesem Stichwort befasste sich das Online-Seminar insbesondere mit\u00a0Art. 17 DSM-RL und dessen Umsetzung im deutschen\u00a0<span style=\"color: #0000ff;\"><a style=\"color: #0000ff;\" href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_Urheberrecht.pdf;jsessionid=05C181D7566DACAEA6EAB421B8A1877B.1_cid334?__blob=publicationFile&amp;v=7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes<\/a><\/span>. Die Referenten schilderten aus unterschiedlichen Perspektiven &#8211; der Wissenschaft, der Musikindustrie, der Plattformen und der Verbraucher &#8211; wie Art. 17 DSM-RL umzusetzen w\u00e4re und bewerteten dabei die Vorschl\u00e4ge aus dem nationalen Entwurf. Dabei geht es darum, wie Plattformen Lizenzen erwerben und sich durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien (k\u00f6nnen), wobei insbesondere das Stichwort &#8220;Uploadfilter&#8221; eine Rolle spielt sowie die Reaktion auf Beschwerden von Rechteinhabern und die Beachtung von Schranken der erlaubten Nutzung durch die Nutzer der Plattformdienste. Das Online-Seminar machte dabei schnell deutlich, dass sowohl die Interessen der beteiligten Akteure als auch die Ansichten zu der Frage, ob der deutsche Umsetzungsentwurf gelungen ist oder nicht, durchaus sehr unterschiedlich sind.\u00a0<\/p>\n<p>Mit einer Einf\u00fchrung in die Thematik startete\u00a0<em>Prof. Dr. Michael Gr\u00fcnberger<\/em>, Universit\u00e4t Bayreuth, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor des Instituts f\u00fcr Urheber- und Medienrecht. Er gab einen \u00dcberblick und schilderte den aktuellen Stand, was sowohl die Implikationen von Art. 17 als auch dessen Umsetzung im UrhDaG-E betrifft. Aus wissenschaftlicher Perspektive bewertete er den Referentenentwurf in dieser Hinsicht grunds\u00e4tzlich als gelungen und ging dabei insbesondere auf f\u00fcnf Innovationen ein, die aus seiner Sicht im Entwurf einer angemessenen Regelung zugef\u00fchrt werden: In der angemessenen Ausgestaltung der Verteilung von Suchkosten, der &#8220;Uploadfilter&#8221;-Regelung orientiert am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, der prozeduralen Elemente in der Pr\u00fcfung von Urheberrechtsverletzungen, der Verg\u00fctung f\u00fcr Kreative und der maschinellen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit gesetzlich erlaubter Nutzungen erkannte Gr\u00fcnberger gute Ans\u00e4tze.<\/p>\n<p>Anders die\u00a0Sichtweise der Rechteinhaber, die\u00a0<em>Ren\u00e9 Houareau<\/em>, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Recht &amp; Politik des Bundesverbandes Musikindustrie e. V., im Anschluss schilderte. Er \u00e4u\u00dferte insbesondere die Bef\u00fcrchtung, dass der Kompromiss f\u00fcr einen angemessenen Ausgleich aller beteiligten Akteure, der nach langen Verhandlungen auf EU-Ebene in der DSM-Richtlinie gefunden wurde, nun von der nationalen Umsetzung konterkariert werde. Das, was bereits einen demokratischen Prozess durchlaufen habe, d\u00fcrfe nun nicht auf nationaler Ebene v\u00f6llig anders gewichtet werden. Kritisch zeigte er sich gegen\u00fcber dem Referentenentwurf insbesondere in Bezug auf die \u00a7\u00a7 4 ff. UrhDaG-E unter dem Stichwort der gesetzlichen Erzwingung kollektiver Lizenzierungssysteme und deren Konzentration bei den Verwertungsgesellschaften, die den Rechteinhabern die von ihnen gew\u00fcnschten und bereits praktizierten Verhandlungsoptionen gegen\u00fcber Diensteanbietern entziehen w\u00fcrden. Der Entwurf sehe bei der Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie eine so nicht vom europ\u00e4ischen Vorbild vorgesehene einseitige Benachteiligung der Rechteinhaber vor, in dem diese in die Verantwortung ger\u00fcckt w\u00fcrden, ihre Rechte gegen\u00fcber den Plattformanbietern anzubieten. Das, so <em>Houareau<\/em>, k\u00f6nne zu einer &#8220;Copyright Insel&#8221; und zu einem Standortnachteil f\u00fcr Deutschland f\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine einseitige Benachteiligung von Akteuren sah auch\u00a0<em>Sabine Frank<\/em>, Leiterin Government Affaires und Public Policy f\u00fcr YouTube DACH\/CEE. Allerdings nicht in Bezug auf die Rechteinhaber, sondern bei den Plattformanbietern. Auch <em>Frank <\/em>hob hervor, dass Art. 17 DSM-RL dazu gedacht sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen allen Akteuren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dies w\u00fcrde sich aber im Referentenentwurf nicht widerspiegeln. Sehr kritisch aus Sicht der Plattformanbieter seien dabei insbesondere vier Punkte zu bewerten: Die Verpflichtung von Plattformen zum Lizenzerwerb, die einen Kontrahierungszwang begr\u00fcnde und dabei keinen Raum f\u00fcr die in der DSM-Richtlinie vorgesehenen haftungsbefreienden &#8220;best efforts&#8221; lasse, die Verpflichtung zur Streitschlichtung, die die Plattformanbieter in die Rolle eines Richters r\u00fccke,\u00a0 das Verbot f\u00fcr Diensteanbieter, von Nutzern gekennzeichnete Inhalte zu sperren sowie die Verpflichtung zu einer Mehrzahl von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen, insbesondere zur Zahlung einer Direktverg\u00fctung. Die vorgeschlagene Ausgestaltung sei hier weder vom Wortlaut noch vom Geiste der DSM-Richtlinie gedeckt.\u00a0<\/p>\n<p>Aus der Sicht von\u00a0<em>Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider<\/em>, Lehrstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Daten- und Informationsrecht an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t Bonn, f\u00fchrt dagegen der Referentenentwurf in Bezug auf die Ausgestaltung der &#8220;Uploadfilter&#8221;-Regelung zu einer Benachteiligung der Verbraucher &#8211; also der Nutzer der Plattformdienste. Art. 17 DSM-RL fordere in unionsgrundrechtskonformer Umsetzung, die aus Sicht von <em>Specht<\/em> m\u00f6glich, aber anpassungs- und auslegungsbed\u00fcrftig ist, eine nutzerfreundliche Ausgestaltung. Dies erfordere neben nutzerfreundlichen Verfahrensvorgaben wie zum Beispiel Flagging-Mechanismen auch die Einr\u00e4umung subjektiver Nutzerrechte im nationalen Recht, damit diese die Schranken, die das Urheberrecht ihnen f\u00fcr die erlaubte Nutzung von Werken zugesteht, auch aktiv aus\u00fcben k\u00f6nnen. Das d\u00fcrfe nicht gehemmt werden, indem die Nutzer bei der Erstellung von Inhalten in die Verantwortung gezogen werden, die Einhaltung und Reichweite der Schranken erlaubter Nutzung im Detail selbst mit ihren regelm\u00e4\u00dfig begrenzten Mitteln zu pr\u00fcfen. Der deutsche Umsetzungsentwurf, der zwar teilweise nutzerfreundliche Verfahrensrechte in \u00a7\u00a7 8 ff. UrhDaG vorsehe, aber keine ausreichenden Schutzmechanismen f\u00fcr die Wahrnehmung von Urheberrechtsschranken, kompensiere den Eingriff in Art. 11 GrCh nicht ausreichend und sei daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, mithin unionsrechtswidrig in Bezug auf die Umsetzung von Art. 17 DSM-RL.\u00a0<\/p>\n<p>Zwei weitere Themenfelder wollen wir in zwei kommenden Online-Seminaren im Detail beleuchten. Auf diese m\u00f6chten wir Sie auch in diesem Zusammenhang noch einmal hinweisen und Sie herzlich zur Teilnahme einladen:\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/events\/novelle-des-urheberrechts-teil-3\/\">LEISTUNGSSCHUTZRECHT DER PRESSEVERLAGE<\/a><br \/>\nMontag, 23. November 2020, 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/events\/novelle-des-urheberrechts-teil-4-urhebervertragsrecht\/\">URHEBERVERTRAGSRECHT<\/a><br \/>\nDonnerstag, 26. November 2020, 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr<\/p>\n<p>Eine Anmeldung ist \u00fcber\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/urhr2020\/\">https:\/\/emr-sb.de\/urhr2020\/<\/a><\/strong>\u00a0erforderlich. Dort finden Sie auch das Programm im Detail.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Auftakt der Veranstaltungsreihe zur Novelle des Urheberrechts, die in der vergangenen Woche einen \u00dcberblick dar\u00fcber gegeben hat, was zur Novellierung \u00fcberhaupt ansteht, ging es nun im zweiten Online-Seminar ins Detail einer der im Prozess der Urheberrechtsreform auf EU-Ebene am heftigsten diskutierten Regelungen: die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.\u00a0 Unter diesem Stichwort befasste sich das Online-Seminar [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[3,1,21,25,376],"tags":[],"class_list":["post-5495","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-meldung","category-aktuelles","category-tagungsbericht","category-urheberrecht","category-video","et_post_format-et-post-format-video","et-has-post-format-content"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"gb","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5495","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5495"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5495\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5502,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5495\/revisions\/5502"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5495"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5495"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5495"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}