{"id":5512,"date":"2020-11-23T13:27:00","date_gmt":"2020-11-23T12:27:00","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5512"},"modified":"2020-12-14T14:26:16","modified_gmt":"2020-12-14T13:26:16","slug":"leistungsschutzrecht-fuer-presseverlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/leistungsschutzrecht-fuer-presseverlage\/","title":{"rendered":"Drittes Online-Seminar zur Novelle des Urheberrechts:. Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage 2.0?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\">Nach dem das <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/was-steht-zur-urhr-novelle-an\/\">erste Online-Seminar zur Novelle des Urheberrechts<\/a> einen \u00dcberblick \u00fcber die in Deutschland anstehenden Neuerungen gegeben hatte und der <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/verantwortlichkeit-der-diensteanbieter\/\">zweite Teil der Reihe<\/a> sich speziell mit der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter befasst hatte, fand heute der dritte Teil der Reihe statt. Dabei stand das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage im Fokus der Diskussion, das unter Beachtung der Vorgaben aus der Richtlinie f\u00fcr das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) einer nationalen Umsetzung zugef\u00fchrt werden muss. Die Gew\u00e4hrleistung, dass Presseverlage eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Online-Verwertung ihrer Pressever\u00f6ffentlichungen durch Dienste der Informationsgesellschaft &#8211; insbesondere Suchmaschinen oder Newsaggregatoren &#8211; erhalten m\u00fcssen, ist in Deutschland nicht neu. Vielmehr\u00a0stand Presseverlegern nach \u00a787f UrhG bereits das ausschlie\u00dfliche Recht zu, ihre Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Diese Regelung wurde allerdings vom EuGH (Rs. C-299\/17) aus formalen Gr\u00fcnden &#8211; Deutschland war seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen &#8211; f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4rt. Nun sieht Art. 15 DSM-Richtlinie die Implementierung eines entsprechenden Rechts f\u00fcr alle EU-Mitgliedstaaten vor und, obwohl das deutsche Recht dabei in gewisser Weise als Vorbild auf EU-Ebene gedient hat, damit steht die Schaffung einer neuen Regelung erneut auf der Agenda des nationalen Gesetzgebers. Der\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_Urheberrecht.pdf;jsessionid=05C181D7566DACAEA6EAB421B8A1877B.1_cid334?__blob=publicationFile&amp;v=7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes<\/a>\u00a0sieht in den \u00a7\u00a7 87f ff. UrhG-E entsprechende Neuerungen vor. Diese wurden von den Referenten im heutigen Online-Seminar eingehend aus verschiedenen Gesichtspunkten und Perspektiven heraus beleuchtet.\u00a0<\/p>\n<p>Einen einf\u00fchrenden \u00dcberblick gab dabei\u00a0<em>Prof. Dr. Malte Stieper<\/em>, Gundling-Professur f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht, Martin-Luther-Universit\u00e4t Halle-Wittenberg. Er ging dabei auf die Frage ein warum \u00fcberhaupt ein Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger eingef\u00fchrt wurde und schilderte die bisherige Rechtslage in Deutschland vor dem Hintergrund der Einf\u00fchrung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts f\u00fcr Pressever\u00f6ffentlichungen im Online-Bereich im Jahr 2013. Dabei ging er auch kurz auf die Problematiken ein, an denen bereits die Regelungen \u00a7 87f und \u00a7 87g UrhG gekrankt hatten &#8211; vor der VG Media-Entscheidung des EuGH: Handwerklich schlecht gemacht in Bezug auf das &#8216;Verstecken&#8217; des Adressaten in einer Quasi-Schrankenregelung &#8211; worauf ausdr\u00fccklich auch der Bundesrat in seiner damaligen Stellungnahme hingewiesen hatte &#8211; und zweckverfehlt, da keine angemessene Balance von Interessen der Beteiligten gefunden wurde und daher auch nicht zu einem Zahlungsstrom in einer Praxis in Deutschland gef\u00fchrt hatte. Vor diesem Hintergrund ging <em>Stieper<\/em>\u00a0auf die im Referentenentwurf vorgeschlagenen neuen Regelungen ein und darauf, was diese im Vergleich zu ihren Vorg\u00e4ngern anders machen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs sei daher insbesondere in Bezug auf den Adressatenkreis (nicht mehr lediglich Suchmaschinenanbieter, sondern Dienste der Informationsgesellschaft), die erfassten Rechte (nicht mehr nur das ausschlie\u00dfliche Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung) und die Schutzfrist (von einem auf zwei Jahre) zu beobachten. Kritisch zeigte sich <em>Stieper<\/em> vor allem in Bezug auf (weiterhin) unscharfe Definitionen der &#8220;Pressever\u00f6ffentlichung&#8221; und der &#8220;Presseverlage&#8221; (Presseagenturen? Blogger?), der mangelnden Konkretisierung des Umfangs des Verbotsrechts durch lediglich \u00dcbernahme der Bestimmungen von Art. 15 DSM-Richtlinie (anders noch im Entwurf vom 15.1.2020) und der Ausgestaltung des Beteiligungsanspruch der Urheber nach \u00a787k UrhG-E, der zu Problemen bei der praktischen Durchsetzung des Anspruchs f\u00fchren k\u00f6nne.\u00a0<\/p>\n<p>Ebenfalls kritisch bewertet\u00a0<em>Dr. Georg Nolte<\/em>, Senior Legal Counsel (Litigation, Copyright), Google, das Leistungsschutzrecht aus Sich der adressierten Anbieter. Strukturell sei Art. 15 DSM-Richtlinie mit der deutschen Vorl\u00e4uferregelung nahezu identisch und leide daher an den gleichen M\u00e4ngeln. Kurze Ausz\u00fcge aus Pressever\u00f6ffentlichungen seien weiterhin nicht vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst, was nicht nur zu Auslegungsproblemen in der Praxis f\u00fchre, sondern auch den Effekt der Regelung aus Perspektive der Presseverlage schm\u00e4lere oder gar verfehle. Aus Sicht von <em>Nolte<\/em> seien die Verlage bereits ausreichend \u00fcber andere Rechte aus dem Urheberrecht, dem Recht der Datenbanken sowie dem Wettbewerbsrecht gesch\u00fctzt. Statt eines Leistungsschutzrechts sollte es vielmehr um Kooperation zwischen den Diensten der Informationsgesellschaft und den Verlagen gehen und um eine gewinnbringende Partnerschaft, da beide Seiten gegenseitig voneinander profitieren.\u00a0Als Beispiel hierf\u00fcr nannte er das Projekt Google\u00a0News\u00a0Showcase, das allen Verlagen offenstehe und eine steuerbare Lizensierung von Inhalten erm\u00f6gliche. Mindestens m\u00fcsse der nationale Gesetzgeber nun seine Gestaltungsspielr\u00e4ume zur Konkretisierung nutzen, um Kollateralsch\u00e4den &#8211; wie den kompletten Verzicht der Bereitstellung von Pressever\u00f6ffentlichungen auf den betreffenden Plattformen entweder seitens der Dienste oder seitens der Verlage &#8211; zu vermeiden. Insbesondere bed\u00fcrfe die Reichweite der Verbotsnorm einer &#8211; qualitativen oder quantitativen &#8211; Konkretisierung.\u00a0<\/p>\n<p>Anders die Position der Presseverlage, die im Rahmen des Online-Seminars von\u00a0<em>Valdo Lehari jun.<\/em>, Verleger, Reutlinger General-Anzeiger, dargestellt wurde. Aus seiner Sicht m\u00fcsse insbesondere der Gefahr begegnet werden, das Recht und Technologie weiter auseinanderdriften. Entscheidender erster Schritt sei dabei, dass die Dienste der Informationsgesellschaft das Leistungsschutzrecht der Verlage anerkennen. Bisherige Initiativen auf Partnerschaftsbasis w\u00fcrden vor allem kleine oder mittlere Verlage gar nicht ansprechen. Partnerschaft m\u00fcsse entwickelt werden, aber auf Augenh\u00f6he. <em>Lehari<\/em> begr\u00fc\u00dfte die Umsetzung im deutschen Entwurf, obwohl Nachbarn wie Frankreich, Holland und Polen dabei schon weiter seien. Nachbesserungsbedarf sah aber auch er in Bezug auf die Konkretisierung der Reichweite der Verbotsnorm und insbesondere die Umsetzung der Erw\u00e4gungen in Erw\u00e4gungsgrund 58 der DSM-Richtlinie, der der Tatsache Rechnung trage, dass die Dienste der Informationsgesellschaft auch aus der Ver\u00f6ffentlichung von kurzen Ausschnitten eine Wertsch\u00f6pfung generieren.\u00a0 \u00a0<\/p>\n<p>Die Position der Journalisten, um deren Werke es letztlich bei der Diskussion geht, schilderte\u00a0<i>Stefan Endter,<\/i>\u00a0Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Deutscher Journalisten-Verband. Er betonte, dass es ohne das Kreativschaffen der Journalisten keinen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Leistungsschutzrecht gebe und sich dies auch in der Regulierung widerspiegeln m\u00fcssen. Die Akzeptanz seitens der Verlage, angemessene Verg\u00fctungsregeln abzuschlie\u00dfen, sei bisher noch nicht weit genug ausgepr\u00e4gt. Zentraler Punkt m\u00fcsse es sein, dass das Leistungsschutzrecht nicht zu Lasten der Urheber gehe und eine angemessene Beteiligung vorsehen m\u00fcsse. Der hierzu vorgeschlagene \u00a7 87k UrhG-E sehe zwar einen konkretisierten Beteiligungsanspruch vor, der allerdings zum einen auf Durchsetzungsprobleme in der Praxis sto\u00dfen werde und zum anderen in der H\u00f6he auch nicht angemessen sei, insbesondere da die GEsetzesbegr\u00fcndung darauf hindeute, dass der Anspruch sich unter mehreren Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte aufteilen k\u00f6nne. <em>Endter<\/em> pl\u00e4dierte daf\u00fcr, den Anspruch durch einen Auskunftsanspruch zu erg\u00e4nzen.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem das erste Online-Seminar zur Novelle des Urheberrechts einen \u00dcberblick \u00fcber die in Deutschland anstehenden Neuerungen gegeben hatte und der zweite Teil der Reihe sich speziell mit der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter befasst hatte, fand heute der dritte Teil der Reihe statt. 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