{"id":5588,"date":"2020-12-23T09:27:24","date_gmt":"2020-12-23T08:27:24","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5588"},"modified":"2021-01-15T12:35:14","modified_gmt":"2021-01-15T11:35:14","slug":"bverfg-einstweilige-anordnung-rundfunkbeitragsstreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-einstweilige-anordnung-rundfunkbeitragsstreit\/","title":{"rendered":"BVerfG lehnt Antr\u00e4ge der ARD-Anstalten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rundfunkbeitragsstreit ab"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\r\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 aus, dass die beschwerdef\u00fchrenden ARD-Anstalten nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt h\u00e4tten, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Auf eine Folgenabw\u00e4gung zwischen den Folgen, die eintr\u00e4ten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, aber die Hauptsache Erfolg h\u00e4tte, gegen\u00fcber den Nachteilen, die entst\u00fcnden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, die Hauptsache aber keinen Erfolg h\u00e4tte, kam es daher nicht an.<\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p>Die ARD-Anstalten legten aus Sicht des BVerfG nicht n\u00e4her dar, dass eine verfassungswidrige Verz\u00f6gerung des Inkrafttretens der \u00c4nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen f\u00fchrte.<\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p>Die Irrevisibilit\u00e4t der Folgen eines versp\u00e4teten Inkrafttretens des ge\u00e4nderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags gehe nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Judikatur des BVerfG hervor. Denn wenn das beauftragte Programmangebot tats\u00e4chlich erbracht werde, sei nach dieser Judikatur eine kompensierende Mehrausstattung in sp\u00e4teren Zeitr\u00e4umen durchaus nicht ausgeschlossen. \u201eSofern die Beschwerdef\u00fchrer also geltend machen wollen, eine verfassungswidrige Verz\u00f6gerung des Inkrafttretens der \u00c4nderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags l\u00f6se eine Verschlechterung des Programmangebots aus und verletzte irreparabel ihre Rundfunkfreiheit, h\u00e4tten sie substantiiert darlegen m\u00fcssen, bei Nichtinkrafttreten ab dem 1. Januar 2021 mangels Beitragserh\u00f6hung zu dem von der KEF gepr\u00fcften Programmangebot nicht in der Lage zu sein, obwohl im Fall des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine kompensierende Mehrausstattung in sp\u00e4teren Zeitr\u00e4umen in Betracht kommt.\u201c Es ist aus Sicht des BVerfG nicht ohne Weiteres plausibel, dass die ARD-Anstalten nicht auf begrenzte Zeit in der Lage w\u00e4ren, ihr Programmangebot gewisserma\u00dfen in eigener \u201eVorleistung\u201c zu realisieren. Insofern h\u00e4tte es genauerer Angaben bedurft. \u201eDer Hinweis der Beschwerdef\u00fchrer auf eine Deckungsl\u00fccke bis Ende des Jahres 2024 oder aber jedenfalls bis Ende des Jahres 2022 reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum im Falle eines Abwartens der Entscheidung \u00fcber die Verfassungsbeschwerden der Finanzbedarf bis Ende des Jahres 2022 oder sogar bis Ende des Jahres 2024 ungedeckt bleiben sollte.\u201c<\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p><\/p>\r\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re den Anstalten nach einer Senatsentscheidung (vgl. BVerfGE 119, 181 &lt;241 f.&gt;) jedenfalls ein Ausgleich zu gew\u00e4hren, falls ihnen auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Festsetzung des Beitrags Mittel \u2013 etwa f\u00fcr n\u00f6tige Investitionen \u2013 entgangen sein sollten, deren Bezug nach ihren fr\u00fcheren Bedarfsanmeldungen und den Feststellungen der KEF erforderlich war, um die Erf\u00fcllung des Rundfunkauftrags sicherzustellen. Auch insofern h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer darlegen m\u00fcssen, warum ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl irreversible Nachteile eintreten sollten. Hierzu haben die Beschwerdef\u00fchrer aus Sicht des BVerfG \u201eebenfalls nicht substantiiert vor(getragen)\u201c. In gleicher Weise fehlt es aus Sicht des BVerfG auch hinsichtlich der Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. Medien\u00e4nderungsstaatsvertrages, deren einstweilige Au\u00dferkraftsetzung sie beantragen, an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der in \u00a7 32 BVerfGG vorausgesetzten Dringlichkeit. Zwar unterstreicht das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020, dass die Verfassungsbeschwerden der ARD-Anstalten weder offensichtlich unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet sind. \u201eAngesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesch\u00fctzten Rundfunkfreiheit zumindest m\u00f6glich.\u201c Dass die Entscheidung des BVerfG von populistischen und extremistischen Gegnern des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks aber als Best\u00e4tigung des Vorgehens des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dar\u00fcber hinausgehend als h\u00f6chstrichterliche Best\u00e4tigung der Unangemessenheit einer Beitragserh\u00f6hung fehlinterpretiert werden d\u00fcrfte, erscheint naheliegend. Einer solchen Desinformationskampagne h\u00e4tte durch eine nicht nur rundfunkverfassungsrechtlich, sondern auch verfassungsprozessrechtlich \u00fcberzeugendere ARD-seitige Aufbereitung von Sach- und Rechtslage vorgebeugt werden k\u00f6nnen.<\/p>\r\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. 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