{"id":6119,"date":"2022-01-31T09:29:04","date_gmt":"2022-01-31T08:29:04","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6119"},"modified":"2022-01-31T09:29:04","modified_gmt":"2022-01-31T08:29:04","slug":"digital-services-act-europaeisches-parlament-gibt-gruenes-licht-fuer-beginn-der-verhandlungen-mit-mitgliedstaaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/digital-services-act-europaeisches-parlament-gibt-gruenes-licht-fuer-beginn-der-verhandlungen-mit-mitgliedstaaten\/","title":{"rendered":"Digital Services Act: Europ\u00e4isches Parlament gibt gr\u00fcnes Licht f\u00fcr Beginn der Verhandlungen mit Mitgliedstaaten"},"content":{"rendered":"<p>Am 20.1.2022 hat das Europ\u00e4ische Parlament \u00fcber seine Positionierung zum Vorschlag f\u00fcr eine Verordnung \u00fcber einen Binnenmarkt f\u00fcr digitale Dienste (Gesetz \u00fcber digitale Dienste) und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2000\/31\/EG abgestimmt. Mit dem mit 530 zu 78 bei 80 Enthaltungen <span style=\"color: #000080;\"><a style=\"color: #000080;\" href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/TA-9-2022-0014_DE.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">angenommen Text<\/a> <\/span>wird das Parlament nun in die Verhandlungen mit dem Rat treten, um schlie\u00dflich zu einer finalen Fassung f\u00fcr den zuk\u00fcnftigen Digital Services Act (DSA) zu gelangen. Schwerpunkte setzt das Parlament in seiner Positionierung gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Kommissionsvorschlag dabei vor allem im Bereich von Erleichterungen f\u00fcr bestimmte Plattformen, der (strengeren) Regulierung gezielter Online-Werbung und der steuernden Einflussnahme von Plattformen auf das Verhalten von Nutzer*innen (bspw. durch den Einsatz von Nudging-Techniken) oder die Auswahl von Inhalten (bspw. algorithmengesteuerte Rankingsysteme).<\/p>\n<p>In seinem angenommenen Text nimmt das Parlament an vielen verschiedenen Stellen \u00c4nderungen, Konkretisierungen, Einschr\u00e4nkungen und Erweiterungen gegen\u00fcber dem Kommissionsvorschlag vor. Eine Konkretisierung betrifft dabei etwa die als sog. \u201eGood Samaritan Clause\u201c diskutierte Regelung des Art. 6, die sicherstellen will, dass Vermittlungsdienste, die freiwillige Ma\u00dfnahmen gegen illegale Inhalte ergreifen, nicht einen Verlust ihrer Haftungsprivilegien bef\u00fcrchten m\u00fcssen. Das Parlament erg\u00e4nzt diese Regel signifikant um den Zusatz, dass solche freiwilligen Ma\u00dfnahmen dann auch wirksam, spezifisch, nichtdiskriminierend, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und transparent sein sowie mit angemessenen Schutzma\u00dfnahmen (wie menschliche Aufsicht, Dokumentation, etc.) einhergehen m\u00fcssen. Auch die Regel, dass Vermittlungsdiensten keine allgemeinen \u00dcberwachungspflichten auferlegt werden d\u00fcrfen (Art. 7), will das Parlament konkreter ausgestalten. So sollen diese insbesondere nicht verpflichtet werden k\u00f6nnen, automatisierte Inhaltemoderation einzusetzen und ihnen soll die Verschl\u00fcsselung und das anonyme Anbieten ihrer Dienste (generell) m\u00f6glich bleiben. Auf der anderen Seite sollen sich Anbieter \u201ein zumutbarem Ma\u00dfe\u201c aber bem\u00fchen, ihre Dienste auch ohne die Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer*innen zu finanzieren. Auch die Regeln \u00fcber Anordnungen gegen\u00fcber Anbietern (Art. 8 und 9) werden vor allem in verfahrenstechnischer Hinsicht erg\u00e4nzt, was insbesondere die Erg\u00e4nzung von Regeln zum Anh\u00f6rungsrecht der Anbieter und wirksame Rechtsbehelfe der Nutzer*innen betrifft.<\/p>\n<p>Wesentliche \u00c4nderungen in der Parlamentsposition betreffen vor allem aber den vom DSA aufgestellten Pflichtenkatalog. So schl\u00e4gt das Parlament etwa einen neuen Art. 10a vor, der Anbieter von Vermittlungsdiensten zur Einrichtung von Kontaktstellen f\u00fcr Nutzer*innen verpflichtet, und erweitert die Informationspflichten in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Art. 12), wobei bspw. Erleichterungen wie Zusammenfassungen, grafische Erkl\u00e4rungen und mehrere Sprachoptionen bef\u00fcrwortet werden. Anders als die Kommission widmet das Parlament der Gestaltung und Organisation von \u201eOnline-Schnittstellen\u201c (= jedwede Software, die es Nutzer*innen erm\u00f6glicht, auf den betreffenden Vermittlungsdienst zuzugreifen und mit ihm zu interagieren) eine eigene Regelung (Art. 13 a), die vor allem die Entscheidungsfreiheit der Nutzer*innen sicherstellen soll (kein missbr\u00e4uchliches Aufdr\u00e4ngen von Optionen, keine Beeinflussung, etc.). Damit will das Parlament sog. \u201eNudging-Techniken\u201c und \u201edark patterns\u201c begegnen. Auch Pflichten zur Meldung des Verdachts auf Straftaten (Art. 15a) und zur Information der Verbraucher*innen und Beh\u00f6rden \u00fcber illegale Produkte und Dienstleistungen (Art. 22a) sowie Bestimmungen zu Anforderungen an die Barrierefreiheit von Online-Plattformen (Art. 19a) will das Parlament erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kommissionsvorschlag die in Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten f\u00fcr Online-Plattformen (darunter die Einrichtung von Beschwerdemanagementsystemen, die Zusammenarbeit mit vertrauensw\u00fcrdigen Hinweisgebern, die Gew\u00e4hrleistung der Nachverfolgbarkeit bestimmter Gesch\u00e4ftsnutzer sowie Bestimmungen zur Transparenz von Online-Werbung) bereits nicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen anwenden will, geht die Position des Parlaments noch dar\u00fcber hinaus: Auch andere Anbieter von Vermittlungsdiensten, sofern sie nicht als sehr gro\u00dfe Online-Plattform zu kategorisieren sind, sollen \u00fcber den mitgliedstaatlichen Koordinator f\u00fcr digitale Dienste bei der Kommission einen begr\u00fcndeten Antrag auf Befreiung von den Pflichten stellen k\u00f6nnen, wenn sie keine systemischen Risiken darstellen und nur beschr\u00e4nkt illegalen Inhalten ausgesetzt sind und gemeinn\u00fctzige oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003\/361\/EG sind. Zudem setzt das Parlament einen Schwerpunkt auf die Konkretisierung der vorgeschlagenen Regeln zu Berichtspflichten \u00fcber den Umgang mit illegalen Online-Inhalten; es will insbesondere festlegen, was die Berichte konkret enthalten sollen (welche Inhalte wurden gemeldet, welche rechtlichen Bestimmungen verletzten diese mutma\u00dflich, wie wurde damit umgegangen, etc.).<\/p>\n<p>Aus Perspektive von Medienrecht und Medienwirtschaft sind zudem vor allem die \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen in Bezug auf Online-Werbung (Art. 24), Empfehlungssysteme (Art. 24a) und Pornografie-Plattformen (Art. 24b) interessant. In einem vom Umfang her eher unscheinbaren Zusatz erg\u00e4nzt das Parlament die Regeln zur Transparenz von Online-Werbung um den Zusatz, dass Online-Plattformen daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass Nutzer*innen problemlos eine fundierte Wahl in Bezug auf ihre Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten f\u00fcr Werbezwecke treffen k\u00f6nnen, indem sie sinnvolle Informationen erhalten, etwa dar\u00fcber, wie ihre Daten monetarisiert werden. Online-Plattformen sollen ferner daf\u00fcr sorgen, dass eine Verweigerung der Einwilligung f\u00fcr Nutzer*innen weder schwieriger noch zeitaufw\u00e4ndiger ist als deren Erteilung. Verweigern Nutzer*innen die Erteilung der Einwilligung, oder haben sie die Einwilligung widerrufen, so sollen ihnen andere faire und angemessene Optionen f\u00fcr den Zugang zur Online-Plattform an die Hand gegeben werden. Verfahren der gezielten Ansprache oder Verst\u00e4rkung, bei denen personenbezogene Daten Minderj\u00e4hriger oder besondere Kategorien personenbezogener Daten f\u00fcr die Zwecke der Anzeige von Werbung verarbeitet, offengelegt oder abgeleitet werden, will das Parlament g\u00e4nzlich untersagen. Setzen sehr gro\u00dfe Online-Plattformen Empfehlungssysteme ein, will das Parlament einerseits zu mehr Transparenz \u00fcber die eingesetzten Parameter verpflichten und andererseits den Nutzer*innen mehr M\u00f6glichkeiten individueller Einstellungen geben. Sehr gro\u00dfe Online-Plattformen, die in erster Linie f\u00fcr die Verbreitung von nutzergenerierten pornografischen Inhalten genutzt werden, sollen zudem mit technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen sicherstellen, dass sich Uploader durch eine Registrierung im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail- und Handy verifiziert haben, die Moderation von Inhalten professionell und von qualifiziertem Personal durchgef\u00fchrt wird und ein qualifiziertes Verfahren zur Meldung von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen Betroffener zur Verf\u00fcgung steht. Au\u00dferdem sollen sehr gro\u00dfe Online-Plattformen Kennzeichnungspflichten bei Deep Fakes (Art. 30a) treffen.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist dieser Pflichtenkatalog auch vor dem Hintergrund, dass das Parlament in einem Art. 43a einen Regressanspruch einf\u00fchren will: Nutzer*innen sollen von Anbietern von Vermittlungsdiensten f\u00fcr etwaige unmittelbare Sch\u00e4den oder Verluste, die aufgrund eines Versto\u00dfes gegen die Verpflichtungen entstanden sind, Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 20.1.2022 hat das Europ\u00e4ische Parlament \u00fcber seine Positionierung zum Vorschlag f\u00fcr eine Verordnung \u00fcber einen Binnenmarkt f\u00fcr digitale Dienste (Gesetz \u00fcber digitale Dienste) und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2000\/31\/EG abgestimmt. 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