{"id":6131,"date":"2022-02-07T13:28:35","date_gmt":"2022-02-07T12:28:35","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6131"},"modified":"2022-02-07T13:28:35","modified_gmt":"2022-02-07T12:28:35","slug":"bundesverfassungsgericht-zu-hasskommentaren-auf-sozialen-plattformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bundesverfassungsgericht-zu-hasskommentaren-auf-sozialen-plattformen\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht zu Hasskommentaren auf sozialen Plattformen"},"content":{"rendered":"<p>Mit <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rk20211219_1bvr107320.html\">Beschluss vom 19. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht<\/a> (BVerfG) mehrere Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte aufgehoben, die der Beschwerdef\u00fchrerin einen Auskunftsanspruch \u00fcber die Bestandsdaten von Nutzern, die auf einem sozialen Netzwerk Hasskommentare gepostet hatten, teilweise verwehrt hatten. Das BVerfG hat damit die Pers\u00f6nlichkeitsrechte Betroffener gest\u00e4rkt und dabei insbesondere auch das Schutzbed\u00fcrfnis von Amtstr\u00e4gerinnen und Amtstr\u00e4gern gegen pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Kommentare auf solchen Plattformen betont.<\/p>\n<p>Hintergr\u00fcndig ging es in dem Verfahren um einen l\u00e4ngeren Online-Artikel der Zeitung \u201edie Welt\u201c aus dem Jahr 2015, in dem es um einen Bericht der Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von B\u00fcndnis90\/Die Gr\u00fcnen zu P\u00e4dophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder und einer darin aufgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferung der sp\u00e4teren Antragstellerin Renate K\u00fcnast, eine bekannte Politikerin der Partei die GR\u00dcNEN, w\u00e4hrend einer Debatte des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahres 1986 ging. In dem hier ma\u00dfgeblichen Absatz des &#8220;Welt-Beitrages&#8221; hei\u00dft es: &#8220;W\u00e4hrend eine gr\u00fcne Abgeordnete \u00fcber h\u00e4usliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Gr\u00fcnen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, Renate K\u00fcnast dazwischen: &#8220;Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!&#8221; Klingt das nicht, als w\u00e4re Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?&#8221;. Ein Dritter hat die letztgenannte \u00c4u\u00dferung aus dem Kontext gerissen und neben der Abbildung der Politikerin die \u00c4u\u00dferung &#8220;Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.&#8221; auf dem sozialen Netzwerk Facebook gepostet. K\u00fcnast, wollte, wie sie in darauffolgenden Interviews erkl\u00e4rt hat, mit dem Zwischenruf lediglich darauf hinweisen, dass das Thema der Debatte (h\u00e4usliche Gewalt) ein (auch strafrechtlich) v\u00f6llig anderes Thema sei als das des sexuellen Kindesmissbrauchs. In Reaktion auf die ausschnitthafte Darstellung h\u00e4uften sich aber unter dem Post Hasskommentare von Nutzern, unter anderem mit ehrverletzenden Aussagen wie \u201eP\u00e4dophilen-Trulla\u201c, \u201eMensch\u2026 was bist Du Krank im Kopf!!!\u201c und weitere \u00e4hnliche Kommentare teils unter Verwendung von F\u00e4kalsprache und sexualisierenden Andeutungen.<\/p>\n<p>K\u00fcnast wollte gegen die Nutzer straf- und zivilrechtlich vorgehen, konnte aber aufgrund der Anonymit\u00e4t die hinter den Profilen stehenden Personen nicht identifizieren. Stattdessen verlangte sie daher gerichtlich von Facebook auf Basis von \u00a7 14 Abs. 3 des deutschen Telemediengesetz a. F. (nunmehr \u00a7 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) Auskunft \u00fcber die Bestandsdaten der betreffenden Nutzer. Dieser Anspruch setzt allerdings nach der Vorschrift voraus, dass es sich bei den \u00c4u\u00dferungen um strafbare Beleidigungen nach \u00a7\u00a7 185 ff. StGB handelt \u2013 eine Frage, die Kern der auf die Verweigerung der Auskunft durch Facebook folgenden, teils gegenl\u00e4ufigen Urteilen der Instanzgerichte war. Eine strafbare Beleidigung liegt n\u00e4mlich nur dann vor, wenn sie nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Ausdruck des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht Berlin hatte erstinstanzlich eine solche Rechtfertigung angenommen und ausgef\u00fchrt, dass es sich bei den insgesamt 22 beklagten \u00c4u\u00dferungen um zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferungen handelte. Diese seien zwar teilweise sehr polemisch, \u00fcberspitzt und sexistisch. Allerdings habe K\u00fcnast sich selbst zu einer die \u00d6ffentlichkeit in ganz erheblichem Ma\u00dfe ber\u00fchrenden Frage ge\u00e4u\u00dfert und damit Widerstand aus der Bev\u00f6lkerung provoziert. Als Politikerin m\u00fcsse sie in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe Kritik hinnehmen. Angesichts des Niveaus und der Sch\u00e4rfe der \u00c4u\u00dferungen, um die es in dem Verfahren ging, hatte diese Entscheidung des Landgerichts Berlin gro\u00dfe Emp\u00f6rung in der fachlichen und gesellschaftlichen Debatte hervorgerufen. Das Kammergericht Berlin hatte durch Urteil in der folgenden Instanz das Ergebnis in Bezug auf einige \u00c4u\u00dferungen relativiert, indem es einige der Aussagen bereits als Beleidigungen einstufte. Am Ende blieben aber zehn weitere Aussagen, zu denen kein Auskunftsanspruch festgestellt wurden und die daher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat diese instanzgerichtlichen Entscheidungen nun aufgehoben, da sie die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte h\u00e4tten unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Pers\u00f6nlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht unterlassen. Eine solche Abw\u00e4gung sei zwar bei sog. Schm\u00e4hkritik (= blo\u00dfe Diffamierung und keine Auseinandersetzung in der Sache) zugunsten des Pers\u00f6nlichkeitsrechts entbehrlich, nicht aber bei sonstigen Ehrverletzungen. Die Fachgerichte seien aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine strafbare Beleidung erst vorliege, wenn eine solche Schm\u00e4hung erfolgt. Vielmehr h\u00e4tte aber gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, ob eine \u00c4u\u00dferung, die diese Schwelle nicht erreicht, aber dennoch ehrverletzend ist, durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist, was eine umfassende Abw\u00e4gung voraussetze. Eine solche sei zwar durch das Kammergericht angedeutet, aber nicht vollzogen worden. Eine solche h\u00e4tte der Frage nachgehen m\u00fcssen, welche \u00c4u\u00dferungen sich Personen des \u00f6ffentlichen Lebens gefallen lassen m\u00fcssen und welche nicht, und dabei umfassend Art und Umst\u00e4nde der \u00c4u\u00dferung sowie die Position der Betroffenen und die \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit zur Person einbeziehen m\u00fcssen. Aufgrund dieses Rechtsfehlers waren weitere Ausf\u00fchrungen des BVerfG, insbesondere eigene Ausf\u00fchrungen zur Abw\u00e4gung, entbehrlich und die Entscheidungen aufzuheben sowie zur neuerlichen Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Dennoch unterstrich das BVerfG, dass insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch \u201esoziale Netzwerke\u201c im Internet ein wirksamer Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Amtstr\u00e4gerinnen und Amtstr\u00e4gern \u00fcber die Bedeutung f\u00fcr die jeweils Betroffenen hinaus im \u00f6ffentlichen Interesse liege, was das Gewicht dieser Rechte in der Abw\u00e4gung verst\u00e4rken k\u00f6nne. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft k\u00f6nne nur erwartet werden, wenn f\u00fcr diejenigen, die sich engagieren und \u00f6ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte gew\u00e4hrleistet sei. Eine deutliche Kritik durch die Verfassungsrichter an den Richtern der Ursprungsentscheidung findet sich zudem: \u201eDie vom Fachgericht zum Teil begr\u00fcndungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse den Angriff als Politikerin im \u00f6ffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abw\u00e4gung nicht.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 19. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte aufgehoben, die der Beschwerdef\u00fchrerin einen Auskunftsanspruch \u00fcber die Bestandsdaten von Nutzern, die auf einem sozialen Netzwerk Hasskommentare gepostet hatten, teilweise verwehrt hatten. 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