{"id":6146,"date":"2022-02-15T16:44:26","date_gmt":"2022-02-15T15:44:26","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6146"},"modified":"2022-02-15T16:44:26","modified_gmt":"2022-02-15T15:44:26","slug":"rueckblick-ium-symposion-ekl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/rueckblick-ium-symposion-ekl\/","title":{"rendered":"R\u00fcckblick: IUM-Symposion zur Erweiterten Kollektiven Lizenz"},"content":{"rendered":"<p>Die Erweiterte Kollektive Lizenz (EKL) ist ein Lizenzmodell, das es einer Verwertungsgesellschaft erm\u00f6glicht, Nutzern die Verwertung von nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden auch dann wirksam vertraglich zu gestatten, wenn origin\u00e4re Rechteinhaber selbst keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. Das in den nordischen L\u00e4ndern l\u00e4ngst praktizierte Instrument ist nunmehr unionsrechtlich in Art. 8 Abs. 1 der DSM-Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union als zwingende Vorgabe bei der Nutzung von vergriffenen Werken und in Art. 12 der DSM-Richtlinie als mitgliedstaatliche Regelungsoption f\u00fcr alle \u00fcbrigen Schutzgegenst\u00e4nde vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben und M\u00f6glichkeiten in \u00a7\u00a7 51 ff. VGG umgesetzt. Jetzt geht es darum, das Modell der EKL mit Leben zu f\u00fcllen und ihr Potential, aber auch ihre Risiken auszuloten.<\/p>\n<p>Zu diesem Thema haben das Institut f\u00fcr Urheber- und Medienrecht IUM und das EMR am Freitag, dem 11. Februar 2022 ein Online-Symposion veranstaltet.<\/p>\n<p>Nach einer Begr\u00fc\u00dfung und Einf\u00fchrung in das Thema durch die beiden Gastgeber Prof. Dr. Michael Gr\u00fcnberger, LL.M. (NYU), Direktor des IUM und Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des EMR, referierten im ersten Panel Prof. Dr. Jens Hemmingsen Schovsbo, LL.M. (Exeter) von der Universit\u00e4t Kopenhagen und Ass.-Prof. Dr. Christian Handke, M.A. von der Erasmus Universit\u00e4t Rotterdam zu Funktion und Erfahrung des Instruments und gaben einen rechtlichen bzw. volkswirtschaftlichen Einblick in die Materie. Insbesondere Schovsbo konnte in seinem auf Englisch gehaltenen Vortrag (Pr\u00e4sentation unter <a href=\"https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Schovsbo.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Schovsbo.pdf<\/a>) einen vertieften Erfahrungsbericht beitragen, existieren EKL in den nordischen Staaten doch seit etwa 60 Jahren. Das als erfolgreich bewertete Instrument sei jedoch nur zu verwenden, wenn eine Einzellizenzierung zu aufw\u00e4ndig und unpraktisch ist. Schovsbo stellte die Verankerung der EKL im Recht der Europ\u00e4ischen Union und das Verh\u00e4ltnis zum Berner \u00dcbereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst dar. Er schloss mit der Feststellung, dass EKL f\u00fcr kleine und transparente M\u00e4rkte entwickelt wurden und dort sehr gut funktionierten. Sie h\u00e4tten sich nun bemerkenswert ausgebreitet, aber es stelle sich die Frage, ob es eine inh\u00e4rente Limitierung ihrer Anwendungsm\u00f6glichkeiten g\u00e4be. Eine g\u00e4nzlich andere Perspektive nahm Handke ein (Pr\u00e4sentation unter <a href=\"https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Handke.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Handke.pdf<\/a>), der sich mit Marktbedingungen, Transaktionskosten und der Rolle der Verwertungsgesellschaften befasste. E stellte fest, dass die EKL \u00f6konomisch begr\u00fcndbare einschl\u00e4gige Zielkonflikte begr\u00fcnde und ihr etwaiger gesamtgesellschaftlicher Nutzen von der Leistung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft abh\u00e4nge. Als <em>Default <\/em>mit gut geregeltem Opt-out erscheine die EKL ohne gro\u00dfe Risiken und effektiv, um die Teilnahme am VG-System zu erh\u00f6hen. Das System sei aus \u00f6konomischer Sicht aber verbesserungsbed\u00fcrftig, wobei entsprechende Ma\u00dfnahmen empirisch gr\u00fcndlich vorbereitet werden sollten.<\/p>\n<p>Im zweiten Panel befassten sich Dr. Urban Pappi von der VG Bild-Kunst und Moritz Sutterer vom Max-Planck-Institut f\u00fcr Innovation und Wettbewerb mit Chancen und Herausforderungen der EKL im neuen Urheberrecht. Pappi berichtete insbesondere \u00fcber Praxiserfahrungen der deutschen Verwertungsgesellschaften (Pr\u00e4sentation unter <a href=\"https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Pappi.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Pappi.pdf<\/a>) und referierte zu den in \u00a7 51 VGG verankerten allgemeinen EKL. Pappi unterstrich die Pflicht von Plattformbetreibern zum Lizenzerwerb und bewertete die Social-Media-Bildlizenz als EKL nach ihren Chancen f\u00fcr Lizenzgeber und Rechteinhaber, aber auch ihren sich gesetzlich ergebenden Herausforderungen wie die Nutzungsbeschr\u00e4nkung aufs Inland oder eventuelle Widerspr\u00fcche Au\u00dfenstehender. Sutterer brachte nach der nationalen Perspektive den europ\u00e4ischen Blickwinkel ins Spiel (Pr\u00e4sentation unter <a href=\"https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Sutterer.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/www.urheberrecht.org\/events\/20220211_Sutterer.pdf<\/a>) und widmete sich unter anderem dem EU-Binnenmarkt hinsichtlich der EU-weiten Verbreitung und Zug\u00e4nglichkeit von Inhalten. Er analysierte mit Blick auf das anwendbare Recht das Verh\u00e4ltnis zur Rom II-Verordnung der Europ\u00e4ischen Union und kam, insoweit Pappi best\u00e4tigend, zu dem Schluss, dass eine deutsche EKL nur eine inl\u00e4ndische Nutzung erlaube. Einen Schwerpunkt legte Sutterer auf den einschl\u00e4gigen Schutz vergriffener Werke und die darauf anwendbaren Vorschriften der DSM-Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Im abschlie\u00dfenden Panel stellten Dr. Albrecht Conrad, LL.M. (Columbia) von der Kanzlei Hengeler Mueller, Dr. Robert Staats von der VG WORT und Dagmar Schmidt vom Bundesverband Bildender K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler die Praxisperspektive dar. Damit erg\u00e4nzten sie die Darstellungen ihrer Vorredner aus den ersten, von Gr\u00fcnberger moderierten, Panels, insbesondere Staats, der in Vervollst\u00e4ndigung des Vortrags Pappis die speziellen EKL gem\u00e4\u00df \u00a7 52 VGG beleuchtete. Zudem diente die abschlie\u00dfende Sichtweise von Schmidt, selbst bildende K\u00fcnstlerin, als Abrundung der \u00fcberwiegend juristisch gepr\u00e4gten Pr\u00e4sentationen des Symposions. Das Panel ergab, dass die Verwertungsgesellschaften dar\u00fcber nachdenken. wie sie mit dem in Deutschland neuen Instrument umgehen sollten. Conrad betonte in diesem Zusammenhang, dass ein vorsichtiger Start angebracht w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erweiterte Kollektive Lizenz (EKL) ist ein Lizenzmodell, das es einer Verwertungsgesellschaft erm\u00f6glicht, Nutzern die Verwertung von nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden auch dann wirksam vertraglich zu gestatten, wenn origin\u00e4re Rechteinhaber selbst keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. 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