{"id":6394,"date":"2022-07-14T11:55:06","date_gmt":"2022-07-14T09:55:06","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6394"},"modified":"2022-07-14T11:55:06","modified_gmt":"2022-07-14T09:55:06","slug":"bgh-zu-den-wettbewerbsrechtlichen-grenzen-des-betriebs-eines-kommunalen-internetportals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-zu-den-wettbewerbsrechtlichen-grenzen-des-betriebs-eines-kommunalen-internetportals\/","title":{"rendered":"BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Juli 2022 &#8211; I ZR 97\/21<\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen \u00fcber das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der &#8220;Staatsferne der Presse&#8221; nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gef\u00e4hrden. \u00a0<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ein Internetportal, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte ver\u00f6ffentlicht werden. Nach der \u00fcber das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell \u00fcber das Geschehen in der Stadt informieren. \u00a0<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Internetportal \u00fcberschreite die Grenzen der zul\u00e4ssigen kommunalen \u00d6ffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach \u00a7 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Nach einer Gesamtschau der Beitr\u00e4ge in dem Internetportal \u00fcberschritten die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zul\u00e4ssigen kommunalen Berichterstattung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht feststellen lasse, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDas Internetportal der beklagten Stadt verst\u00f6\u00dft in der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Fassung nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse.<br \/>\nUmfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Ber\u00fccksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.<br \/>\n\u00c4u\u00dferungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Erm\u00e4chtigung zur Information der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressem\u00e4\u00dfige \u00c4u\u00dferung mit Bezug zur \u00f6rtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz \u00a02 GG, welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert. Diese ist unabh\u00e4ngig davon einschl\u00e4gig, dass die Kl\u00e4gerin nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstandet. Das Gebot der Staatsferne der Presse sch\u00fctzt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu f\u00fchren, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erf\u00fcllen kann.<br \/>\nF\u00fcr die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung ma\u00dfgeblich. Dabei ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gef\u00e4hrden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den f\u00fcr Druckerzeugnisse bestehenden Kapazit\u00e4tsbeschr\u00e4nkungen unterliegen, ist das quantitative Verh\u00e4ltnis zwischen zul\u00e4ssigen und unzul\u00e4ssigen Beitr\u00e4gen regelm\u00e4\u00dfig weniger aussagekr\u00e4ftig als bei Printmedien. F\u00fcr die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beitr\u00e4ge das Gesamtangebot pr\u00e4gen.<br \/>\nDie vom Berufungsgericht nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nLG Dortmund &#8211; Urteil vom 8. November 2019 &#8211; 3 O 262\/17<br \/>\nOLG Hamm &#8211; Urteil vom 10. Juni 2021 &#8211; I-4 U 1\/20<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 108\/2022 vom 14.07.2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Juli 2022 &#8211; I ZR 97\/21 Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zust\u00e4ndige I. 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