{"id":6660,"date":"2022-12-02T22:32:47","date_gmt":"2022-12-02T21:32:47","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6660"},"modified":"2022-12-02T22:33:47","modified_gmt":"2022-12-02T21:33:47","slug":"bverfg-gangstarap","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bverfg-gangstarap\/","title":{"rendered":"BVerfG: Gangsta-Rap-Musikalbum auf dem Index: Verfassungsbeschwerde erfolglos"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Mit am 2. Dezember 2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 20. Oktober 2022 hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Musikers nicht zur Entscheidung angenommen, der sich gegen die Indizierung eines dem Genre \u201eGangsta-Rap\u201c zuzuordnenden Musikalbums aus Jugendschutzgr\u00fcnden wendet. Die Indizierung des Musikalbums verletze den Beschwerdef\u00fchrer nicht in seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Beschwerdef\u00fchrer ist Musiker im Genre \u201eGangsta-Rap\u201c. Sein 2014 erschienenes Album \u201eS.\u201c wurde von der Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien nach einem Indizierungsverfahren nach \u00a7 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in Teil A der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien eingetragen. Sein Inhalt sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren: Insbesondere wirkten die Texte verrohend, verherrlichten einen kriminellen Lebensstil und insbesondere den Drogenhandel und diskriminierten Frauen und homosexuelle Menschen. Seitdem darf das Album gegen\u00fcber Kindern und Jugendlichen weder zug\u00e4nglich gemacht noch beworben und verbreitet werden. Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten bis zum BVerwG blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere eine Verletzung seiner Kunstfreiheit. Die durch die Indizierung erfolgten Eingriffe in deren Wirkbereich seien nicht gerechtfertigt, weil die angegriffenen Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhten, das zudem in verfassungswidriger Weise angewandt worden sei.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das BVerfG wies die Beschwerde zur\u00fcck; sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen der Bundespr\u00fcfstelle und des Bundesverwaltungsgerichts verletzten die Kunstfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">So best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der \u00a7\u00a7 15, 18 JuSchG. Das Argument, dass wegen eines ver\u00e4nderten Musiknutzungsverhaltens \u00fcber das Internet das aktuelle Indizierungsverfahren nicht mehr geeignet sei, den Jugendschutz umfassend zu gew\u00e4hrleisten, \u00fcberzeuge ebenso wenig wie das Argument, das JuSchG m\u00fcsse als milderes Mittel gegen\u00fcber der Indizierung eines Gesamtalbums auch die Indizierung nur einzelner Titel vorsehen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auch die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle sei den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend umfassend \u00fcberpr\u00fcft und dabei die ber\u00fchrten Grundrechte hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Die Feststellung, dass der mit der Indizierung einhergehende Eingriff in die Kunstfreiheit zu rechtfertigen ist, sei im Lichte des Jugendschutzes nicht zu beanstanden. Bundespr\u00fcfstelle und BVerfG h\u00e4tten eine werkgerechte Interpretation unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Charakteristika des Genres \u201eGangsta-Rap\u201c vorgenommen: musikalisch unterlegte und gef\u00fchrte Auseinandersetzung in harter Sprache als selbsterm\u00e4chtigende Reaktion auf Marginalisierung mit antikonventionellen Stilmitteln wie \u00dcbertreibung, Gewaltphantasien, Abwertung anderer Personen und Gruppen, Provokation und sogenanntes \u201ePosing\u201c als betonte Selbsterm\u00e4chtigung. Eine Niveau-, Stil- oder Inhaltskontrolle sei nicht vorgenommen worden. Die Erw\u00e4gung, vorliegend wegen der fehlenden Distanzierung des Beschwerdef\u00fchrers von den dem Wortlaut nach unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen dem Jugendschutz gegen\u00fcber der Kunstfreiheit Vorrang einzur\u00e4umen, sei nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers, dass bei werkgerechter Interpretation mit den Texten keine Herabw\u00fcrdigung von Frauen, Homosexuellen oder Schwachen verbunden sei, Gewalt nicht glorifiziert werde und bei Aufrechterhaltung der Indizierung das gesamte Genre \u201eGangsta-Rap\u201c verboten werden m\u00fcsste, dass alles nur Fiktion sei, \u201eS.\u201c ein lyrisches Ich, dessen Aussagen die Rezipienten, die den \u201eGangsta-Rap\u201c verstanden h\u00e4tten, einzuordnen w\u00fcssten, erscheine vor dem Hintergrund der in den Texten des Albums benutzten, f\u00fcr sich genommen eindeutig abwertenden Begriffe und klar gewaltverherrlichenden Aussagen, nicht zwingend. Auch m\u00fcssten die realen Auswirkungen eines Kunstwerks ber\u00fccksichtigt werden.Die angegriffenen Entscheidungen st\u00fctzen sich insoweit auf Erkenntnisse dazu, dass Kinder und Jugendliche den Wortlaut der Texte ernst nehmen, die besungenen Worte adaptieren, Taten nachahmen und dem Albumprotagonisten \u201eS.\u201c insgesamt als Vorbild nacheifern k\u00f6nnen. Ein solches Vorgehen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Az: 1 BvR 201\/20. Die Entscheidung ist <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2022\/10\/rk20221020_1bvr020120.html\">hier<\/a> abrufbar unter.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 2. Dezember 2022 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 20. 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