{"id":6688,"date":"2023-01-24T09:57:51","date_gmt":"2023-01-24T08:57:51","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6688"},"modified":"2023-01-24T11:21:06","modified_gmt":"2023-01-24T10:21:06","slug":"eug-weist-beschwerde-von-whatsapp-gegen-edsa-entscheidung-zurueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/eug-weist-beschwerde-von-whatsapp-gegen-edsa-entscheidung-zurueck\/","title":{"rendered":"EuG weist Beschwerde von WhatsApp gegen EDSA-Entscheidung zur\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p>Mit <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=4D2A2426B5ABF4DA6D4EC7BBAB64C151?text=&amp;docid=268419&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=5153\">Beschluss vom 7.12.2022<\/a>\u00a0hat das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) in der Rechtssache WhatsApp Ireland Ltd. gegen Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss (T-709\/21) die von WhatsApp gegen den verbindlichen Beschluss des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 28.7.2021 erhobene Klage zur\u00fcckgewiesen. Das EuG stellt insbesondere fest, dass verbindliche Beschl\u00fcsse des EDSA weder unabh\u00e4ngige Rechtswirkungen gegen\u00fcber den in den Entscheidungen behandelten Datenverarbeitern entfalten noch diese unmittelbar betreffen. Es mangelt also bereits an den Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr eine Klage vor dem EuG. Allerdings, so das EuG ebenfalls, k\u00f6nne eine solche Entscheidung des EDSA vor nationalen Gerichten angefochten und so eine Entscheidung auf Unionsebene im Wege des Vorabentscheidungsersuchens erreicht werden.<\/p>\n<p>Dem Verfahren liegt im Wesentlichen eine Untersuchung der irischen Datenschutzbeh\u00f6rde zugrunde, die aufgrund von Beschwerden von Betroffenen bereits kurz nach Inkrafttreten der DS-GVO eingeleitet worden war. Nach Abschluss ihrer Untersuchungen, leitete die irische Aufsichtsbeh\u00f6rde in ihrer Eigenschaft als federf\u00fchrende Aufsichtsbeh\u00f6rde ihren Entscheidungsentwurf an die im EDSA zusammengeschlossenen anderen mitgliedstaatlichen Aufsichtsbeh\u00f6rden weiter, innerhalb dessen sie mehrere Verst\u00f6\u00dfe von WhatsApp gegen das geltende Datenschutzrecht feststellt. Da mehrere mitgliedstaatliche Beh\u00f6rden allerdings erhebliche Bedenken gegen den Entscheidungsentwurf hatten, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite der (nicht) festgestellten Verst\u00f6\u00dfe und die Bemessung des Bu\u00dfgelds, kam es zu einem Koh\u00e4sionsverfahren innerhalb des EDSA. Am 28.7.2021 erlie\u00df der EDSA einen verbindlichen Beschluss, der insbesondere Feststellungen zur rechtlichen Einordnung von Verst\u00f6\u00dfen und zur Bemessung der Bu\u00dfgeldh\u00f6he enthielt und dabei im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen f\u00fcr WhatsApp \u00fcber diejenigen im Entscheidungsentwurf hinausging. Unter Beachtung der verbindlichen Feststellungen des EDSA teilte die irische Datenschutzbeh\u00f6rde schlie\u00dflich am 20.8.2021 ihre Absicht mit, WhatsApp in ihrer finalen Entscheidung ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 225 Mio. Euro aufzuerlegen wegen den vom EDSA aufgef\u00fchrten Verst\u00f6\u00dfen. WhatsApp ging daraufhin nicht nur gegen die Entscheidung der irischen Aufsicht vor den nationalen Gerichten in Irland vor, sondern erhob auch Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die Entscheidung des EDSA vor dem EuG, in der Hoffnung, auch die Bindungswirkung dieser zu beseitigen. Allerdings scheiterte das nun bereits an den Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer solchen Klage.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nne, so die Auffassung des EuG, grunds\u00e4tzlich Klage nach Art. 263 gegen Ma\u00dfnahmen des EDSA erhoben werden, weil der Ausschuss trotz seiner Komposition aus Vertretern mitgliedstaatlicher Beh\u00f6rden als \u201eEinrichtung der Union\u201c einzuordnen sei und eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit besitze. Allerdings richte sich die Klage nicht gegen eine nach Artikel 263 AEUV anfechtbare Handlung und WhatsApp sei au\u00dferdem von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Voraussetzung von Artikel 263 AEUV sei n\u00e4mlich, dass eine angefochtene Entscheidung zwingende Rechtswirkungen haben m\u00fcsse, die geeignet seien, die Interessen des Kl\u00e4gers zu beeintr\u00e4chtigen indem eine deutliche \u00c4nderung seiner Rechtsstellung bewirkt werde. Sei der Kl\u00e4ger, wie hier, nicht unmittelbar Adressat einer Entscheidung, sei zumindest eine unmittelbar und individuelle Betroffenheit erforderlich. Das sei vorliegend nicht gegeben: Die EDSA-Entscheidung, die die irische Aufsichtsbeh\u00f6rde adressiert, \u00e4ndere nichts an der Rechtsstellung von WhatsApp, weil sie gegen das Unternehmen nicht unmittelbar durchsetzbar sei, sondern in dem Sinne nur eine vorbereitende Handlung der letztlich durchsetzbaren Entscheidung der irischen Aufsicht darstelle. Eine Rechtswirkung trete \u00fcberhaupt und erst dann ein, wenn eine Entscheidung der federf\u00fchrenden Aufsichtsbeh\u00f6rde erfolge. Dar\u00fcber hinaus entfalte die EDSA-Entscheidung keine von der endg\u00fcltigen Entscheidung der irischen Aufsichtsbeh\u00f6rde unabh\u00e4ngige Rechtswirkung, da letztere die vorgenommenen Wertungen ersterer insgesamt wiederhole und damit kein unabh\u00e4ngiger Inhalt gegeben sei. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass der EDSA hierin eine verbindliche und endg\u00fcltige Entscheidung im Hinblick auf bestimmte Aspekte getroffen habe. Schlie\u00dflich liege auch keine unmittelbare Betroffenheit vor, weil zum einen WhatsApp wegen der Notwendigkeit einer finalen Entscheidung der irischen Aufsicht nicht unmittelbar ber\u00fchrt von der EDSA-Entscheidung sei, und zum anderen der irischen Aufsicht trotz verbindlicher Vorgaben zu bestimmten Aspekten ein Ermessensspielraum verblieben sei (insbesondere die konkrete H\u00f6he des Bu\u00dfgelds).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 7.12.2022\u00a0hat das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) in der Rechtssache WhatsApp Ireland Ltd. gegen Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss (T-709\/21) die von WhatsApp gegen den verbindlichen Beschluss des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 28.7.2021 erhobene Klage zur\u00fcckgewiesen. 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