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Datum/Zeit
Date(s) - 24/10/2014
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EMR-Panel 141 – Medien- & Netzpolitik, Mittwoch, 22. Oktober 2014, 13.30 – 14.30 Uhr
Haftung für Inhalte – Recht auf Vergessen? Pressemitteilung
Verantwortlichkeit von Internetdienstleistern in Europa

In Deutschland unter dem Begriff „Störerhaftung“ bekannt, fußt das Haftungsregime für Internetdienstleister im Wesentlichen auf Europäischem Recht, insbesondere auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Zugangs- und Host-Provider sind grundsätzlich nicht für von Nutzern übermittelte bzw. gespeicherte Daten verantwortlich und können nur unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden. Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG geht davon aus, dass derartige Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Rechtsverstößen ein Ende zu setzen. Jüngst hat der EuGH festgehalten, dass unter Umständen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangt werden kann, dass er Einträge, die auf Seiten verweisen, die personenbezogene Daten enthalten, aus seinen Suchergebnissen entfernt (Rs. C-131/12, Google Spain).
Doch wer ist überhaupt ein Zugangs- oder Hostprovider und wo verläuft in Zeiten zunehmend verschmelzender Dienste die Trennlinie zwischen Vermittler und Inhalteanbieter? Reichen die bestehenden Maßnahmen aus, diese sog. Intermediäre stärker in die Pflicht zu nehmen?
Der EuGH ist der Ansicht (zuletzt in Rs. C-314/12, UPC Telekabel), dass gerichtlich angeordnete Sperren gegen Internetseiten, die zur Verbreitung überwiegend illegaler Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten beitragen, zulässig sind, soweit die zu ergreifenden Maßnahmen streng zielorientiert sind und dazu dienen, der Verletzung durch einen Dritten ein Ende zu setzen. Internetnutzer, die solche Dienste rechtmäßig in Anspruch nehmen, dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Wie muss ein möglichst grundrechtsschonendes Einschreiten der Vermittler ausgestaltet werden? Wie werden Overspill-Effekte bestmöglich vermieden? Wer trägt die Kosten für die Bearbeitung von Hinweisen und Anordnungen? Inwieweit kann einem Vermittler zugemutet werden, selbst eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechen und Informationsansprüchen vorzunehmen?

Begrüßung und Kurzeinführung

Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor Institut für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Podiumsdiskussion

Tankred Schipanski, MdB, Mitglied Ausschuss Digitale Agenda

Lutz Reulecke, Vice President, Regulatory Affairs & Public Policy, Sky Deutschland

Christian Sommer, Country Representative Germany, Motion Picture Association

Jan Kottmann, Leiter Medienpolitik DACH, Google Germany

Andreas Krisch, Präsident Netzwerk European Digital Rights (EDRi)

Moderation
Prof. Dr. Mark D. Cole, Wissenschaftlicher Direktor EMR
Weitere Informationen zum Programm der Münchner Medientage, sowie Fotos und einen Audio-Mitschnitt finden Sie hier.