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Datum/Zeit
Date(s) - 18/11/2020
15:00 - 16:00

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Am 13. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den – noch nicht mit den übrigen Ressorts abgestimmten – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) und der Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Online-SatCab-RL). Außerdem reagiert der Entwurf auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pelham („Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019 (C‐476/17, Rn. 56 ff.), wonach die Bestimmung des § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei.

Das ist ein umfangreiches Paket. In der Diskussion in Deutschland werden dabei drei Themen besonders diskutiert, nämlich das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und das Urhebervertragsrecht. Das EMR will in einer Reihe von Online-Seminaren diese Themen behandeln.

Angesprochen sind nicht nur Juristen in den einzelnen Häusern, sondern auch Kreative, die Inhalte erstellen, sowie die Programmleitungen und Geschäftsführungen. Das Online-Format ist bewusst kein juristisches Symposium, mit denen das EMR sonst Gesetzesvorhaben dieser Art begleitet. Die Online-Veranstaltungen wollen zu den einzelnen Themen die wesentlichen Diskussionspunkte und die unterschiedlichen Standpunkte offenlegen.

VERANTWORTLICHKEIT DER DIENSTEANBIETER

Mittwoch, 18. November 2020, 15:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr

„Art. 13“ war bei der Debatte um die DSM-RL geradezu ein Schlachtruf. Bekanntlich wurde daraus Art. 17 DSM-RL, in dem es um die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte geht. In deutsches Recht ist umzusetzen, wie Plattformen Lizenzen erwerben und sich durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien (können) – hier spielte die Diskussion um Uploadfilter eine Rolle. Plattformen müssen auf Hinweise von Rechtsinhabern reagieren, während umgekehrt die Interessen der Nutzer und deren erlaubte Nutzungen weiterhin möglich sein müssen. Bagatellnutzungen sollen bei User Generated Content erlaubt sein. Vergütungsfragen sind zu regeln. All das ist Gegenstand eines neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG), das der Referentenentwurf vorschlägt

Einführung
Prof. Dr. Michael Grünberger, Universität Bayreuth, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Urheber- und Medienrecht

Sichtweise der Rechtsinhaber
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des Bundesverbandes Musikindustrie e. V.

Sichtweise der Plattformen
Sabine Frank, Leiterin Government Affaires und Public Policy für YouTube DACH/CEE

Sichtweise der Verbraucher
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Daten- und Informationsrecht an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Moderation: Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR)