Am 26.10.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in den zwei Verfahren BVerwG 8 C 14.16 und BVerwG 8 C 18.16 entschieden.

In der Sache ging es um Untersagungsverfügungen der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Baden-Württemberg gegen zwei, auf Malta und Gibraltar niedergelassene, Online-Glücksspielanbieter. Diese boten Online-Casino-, -Rubbellos-, und Pokerspiele an, zusätzlich bot die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war der Berufung der Klägerinnen stattgegeben und waren die Untersagungsverfügungen aufgehoben worden. Der VGH war der Ansicht, dass die untersagten Glücksspielarten detailliert beschrieben werden müssten. Zudem sah er das Eingreifen der Behörde als willkürlich an, wenn nicht vor dem Eingriff bereits ein ausführliches Eingriffskonzept vorliege.

Das BVerwG betonte nunmehr demgegenüber, dass eine detaillierte Beschreibung der untersagten Glücksspielarten die Anforderungen aus dem Bestimmtheitsgebot überschreiten würde. Das grundsätzliche Internetverbot begründe in den davon erfassten Fällen eine Pflicht der zuständigen Behörden zum untersagenden Einschreiten. Darüber hinaus stehe das Unionsrecht der Untersagung auch nicht entgegen, da auch aus Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die besondere Gefährlichkeit des Internet-Glücksspiels gegenüber herkömmlichen Glücksspiel das Internetverbot decke. Auch das Erfordernis einer Konzession für das Angebot von Sportwetten sei weder verfassungs-, noch unionsrechtlich bedenklich.

Pressemitteilung vom 27.10.2017