Mit der Richtlinie 2018/1808/EG wurden die Bestimmungen über audiovisuelle Mediendienste (ursprünglich auf das Fernsehen beschränkt) zum dritten Mal geändert. Die Mechanismen der Selbst- und Co-Regulierung stehen dabei an verschiedenen Stellen im Fokus. Der neue Art. 4a Absatz 1 stellt als allgemeines Bekenntnis zur Selbst- und Co-Regulierung fest, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung der Co-Regulierung und die Förderung der Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes fördern, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, soweit dies nach ihren Rechtsordnungen zulässig ist. Im Einzelnen ist die Umsetzung eines solchen Mechanismus unter anderem im Bereich des Jugendschutzes und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation vorgesehen. Dies gilt nicht nur für „klassische“ Anbieter linearer audiovisueller Mediendienste, die noch in den Anfängen der Richtlinie angesprochen wurden, sondern auch für nichtlineare Mediendiensteanbieter, insbesondere Video-Sharing-Plattformen, die durch die Richtlinie 2018/1808/EG stärker in die Pflicht genommen werden.

Obwohl Selbst- und Co-Regulierungsmechanismen auf nationaler Ebene grundsätzlich nicht neu sind, wird die Umsetzung europäischer Anforderungen die nationalen Gesetzgeber (und Regulierungsbehörden) vor Herausforderungen stellen. Vor diesem Hintergrund hat das Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), in Zusammenarbeit mit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (EAI), bestehende und sich entwickelnde Selbst- und Ko-Regulierungssysteme in der Europäischen Union untersucht. Der Bericht bietet dabei individuelle Profilberichte aus acht verschiedenen europäischen Ländern: Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Italien, Polen und Slowakei und geht insbesondere auf Aspekte der Selbst- und Ko-Regulierung in der Werbung, im Bereich des Jugendschutzes, sowie im Bereich der Video-Sharing-Plattformen ein.

 

Die Publikation ist abrufbar unter:

https://rm.coe.int/iris-special-2019-2-selbst-und-ko-regulierung-in-der-neuen-avmd-richtl/1680992dc4