PL: KRRiT nimmt Strafe zurück
Die Medienaufsicht in Polen (KRRiT) hat die Strafe gegen den Sender TVN24 zurückgenommen. Dem Sender war die Strafe in Höhe von 1,5 Millionen PLN (ca. 355.000 Euro) auferlegt worden, wegen seiner Berichterstattung während der Demonstrationen der Opposition in Polen. Dabei wäre zu Illegalen Demonstrationen aufgerufen worden, so die Begründung des KRRiT.
Nach einmonatigen Verhandlungen wurde diese Strafe nunmehr aufgehoben und es wurde die Absicht des KRRiT verkündet, einen runden Tisch der Medien zu gründen um einen Verhaltenskodex zu erstellen.
Begründung des KRRitvom 13.12.2017 http://www.krrit.gov.pl/krrit/aktualnosci/news,2582,uzasadnienie-kary-dla-tvn-24.html
DE: Kurzmeldung EGMR Droemer v. Deutschland
In dem Fall Droemer Verlag gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde am 19.10.2017 bereits ein Urteil gefällt.
Die Autorin Petra Reski, vertreten durch den Droemer Verlag, durfte in ihrem Buch „Mafia – Von Paten, Pizzerien und falschen Priestern“ einen bestimmten italienischen Großgastronomen nicht als mutmaßliches Mitglied der sizilianischen Mafia darstellen.
Das Gericht ist mehrheitlich der Ansicht, dass die Quellen des Buches vorliegend nicht in dem Maße zuverlässig sind, als dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gastronomen überwiegen würden. Selbst eine interne Polizeiakte reiche und die Kennzeichnung als Mutmaßung reichen dafür nicht aus.
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{„itemid“:[„001-177695“]}
https://bayrvr.de/2017/10/19/egmr-verlagsgruppe-droemer-knaur-gmbh-co-kg-v-germany-no-3503013/
http://www.taz.de/Urteil-zu-Polizeiberichten-als-Quelle/!5454489/
EGMR: Fuchsmann v. Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 19.Oktober 2017 im Fall Fuchsmann gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Urteil gefällt.
In dem Fall ging es darum, dass in einem Online-Artikel der New York Times, dem Kläger eine mutmaßliche Verbindung zum russischen organisierten Verbrechen unterstellt wurde. Dies wollte der Kläger unterbinden, jedoch hatten die deutschen Gerichte in einer Abwägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegen die Pressefreiheit, der letzteren den Vorzug gegeben.
Der EGMR schloss sich dieser Wertung insofern an, als dass keine so starken Gründe für Zweifel an der Abwägung der deutschen Gerichte bestünden, dass eine erneute Abwägung notwendig wäre.
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{„itemid“:[„001-177697“]}
EuGH: Gerichtszuständigkeit für Klagen von Unternehmen wegen Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten im Internet
Die Firma Bolagsupplysningen machte vor einem estnischen Gericht geltend, dass sie durch Äußerungen auf einer Webseite der Firma Svensk Handel in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre. In der Folge legte das Gericht den Fall dem EuGH vor, da es Klärung des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen benötigte.
Der EuGH stellte klar, dass die Zuständigkeit des Gerichtes in dem Land liegt, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Unternehmens befinde, zudem würde regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts in dem Land bestehen in dem die Gesamtheit der Schadensersatzforderung durchgesetzt werden könnte.
BGH: Tabakwerbung im Internet
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. Oktober 2017 – I ZR 117/16 – ist Tabakwerbung im Internet nicht zulässig.
Ein Hersteller von Tabakwaren hatte auf seiner Internetpräsenz nach Durchführung einer Altersabfrage ein Bild von vier Menschen beim Tabakkonsum. Laut BGH stellt dies eine Form der Werbung dar, die jetzt gem. § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten ist. Die Webseite gilt hierbei als Dienst der Informationsgesellschaft. Sie wird dabei zwar nicht von den Konsumenten, allerdings sollen nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste der kommerziellen Kommunikation umfasst sein. Dies ist durch die Eigenwerbung der Herstellerfirma auf deren Seite vorliegend gegeben.
KG Berlin: Influencer Marketing
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Kammergericht Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, 5 W 221/17 – hat das Gericht beschlossen, dass alleine die Bezeichnungen #sponsoredby oder #ad noch nicht als Kennzeichnung einer Werbung ausreichen.
Gem. § 8 UWG soll die Kennzeichnung in deutschen Begriffen wie Anzeige oder Werbung den Verbrauchern dies kenntlich machen. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Influencerin, die auf der Plattform Instagram anderen Nutzern Produkte näherbrachte. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren konnte jedoch noch nicht festgestellt werden, ob die Zielgruppe der Influencerin die obigen Begriffe dennoch als verständlich anerkennt, oder ob die Influencerin dies auch immer im Bewusstsein tat den Verkauf der Produkte zu steigern. Diese Punkte müssen im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
LG Frankfurt: Minderung der Privatsphäre durch Facebookposting
In einem Urteil vom 05.10.2017 – 2-03 O 352/16- entschied das LG Frankfurt, dass durch das eigene Posten eines Bildes, selbstgewählt der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemindert werden kann.
Vorliegend war auf das öffentliche Interesse im Rahmen der Prüfung der §§ 22, 23 KUG abzustellen. Wobei das Gericht in seiner Abwägung zwar beachtete, dass der Kläger deutlich im Bild hervorstach, jedoch letztlich zu dem Ergebnis kam, dass dieser einerseits durch seine Pose bei der öffentlichen Veranstaltung, als auch andererseits durch seine eigene Veröffentlichung des Bildes auf Facebook, seinen Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemindert hat. Und dass demnach im Hinblick auf die Aktualität des Ereignisses eine Veröffentlichung ohne Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers möglich war.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7992731
LG Frankfurt: Das Recht auf Vergessenwerden
Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az.: 2-03 O 190/16) hat das LG Frankfurt ein Recht auf Löschung eines Suchmaschinenergebnisses abgelehnt.
Im Jahr 2011 war der Kläger als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig, das finanzielle Schwierigkeiten hatte. Gleichzeitig war der Kläger krankgeschrieben, dies wurde von der Presse damals – auch wegen des Bekanntheitsgrades des Klägers – berichtet.
Das LG war der Ansicht, die Veröffentlichung sei aufgrund des öffentlichen Interesses zulässig gewesen, und eine Löschung wäre nicht durchzuführen.
http://www.urheberrecht.org/news/5967/
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7941318