Einer der Kernpunkte der europäischen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist es, den Handel von Waren über das Internet für Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU besser zugänglich zu machen. Zur Umsetzung dieses Ziels verabschiedete die Europäische Kommission unter anderem 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634 final) Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (COM(2015) 635 final), die vor allem Hindernisse für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden KMU auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher beim Online-Einkauf stärken sollen. Europäisches Parlament und Rat haben sich heute vorläufig hierzu geeinigt. 

Die Regeln sollen sowohl für den Online- als auch für den Offline-Verkauf von Waren gelten und dabei die wichtigsten vertraglichen Rechte im Falle von Komplikationen sicherstellen, umfassen demnach Rechtsbehelfe, Garantiezeiten, die Beweislast und bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers. So kann der Verbraucher bei der Zustellung einer fehlerhaften Ware etwa frei und kostenlos wählen, ob der Unternehmer die Ware ersetzen oder reparieren muss und hat in bestimmten Fällen Anspruch auf sofortige Preisminderung, Vertragskündigung oder Rückerstattung. Auch eine Beweislastumkehr zur Mangelhaftigkeit einer Ware findet sich zugunsten des Verbrauchers: Tritt der Mangel innerhalb von einem bzw. zwei Jahren (je nach mitgliedstaatlicher Umsetzung) auf, so muss nicht er die Mangelhaftigkeit nachweisen, sondern es besteht eine Vermutung zu seinen Gunsten. Damit werden aber nicht nur Aspekte des Verbraucherschutzrechtes berücksichtigt, sondern auch die Schaffung fairer und vor allem gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt in Blick genommen: Die Harmonisierung in diesem Bereich führt nicht nur dazu, dass Verbraucher überall in Europa die gleichen Rechte haben, sondern auch dazu, dass Unternehmer überall in Europa den gleichen Bedingungen unterliegen. 

Die Einigung im Hinblick auf die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte sieht ebenfalls verstärkte Rechte im Falle von Komplikationen beim Kauf von digitalen Inhalten vor. Wenn es etwa nicht möglich ist, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, hat der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen Anspruch auf Preissenkung oder vollständige Rückerstattung. Bei Auftreten von Mängeln innerhalb eines Jahres nach dem Kauf gilt ebenfalls eine Vermutungsregel und damit eine Beweislastumkehr; bei Dauerlieferung sogar über die gesamte Laufzeit. Zudem soll die Gewährleistungsfrist für Einmallieferungen nicht weniger als zwei Jahre betragen, bei Dauerlieferungen sogar während der gesamten Vertragslaufzeit gelten. Diese Verbraucherschutzrechte sollen gleichermaßen für „zahlende“ Verbraucher wie für Verbraucher gelten, die Daten im Austausch für digitale Inhalte bereitstellen.

Die vorläufige Einigung muss nun noch endgültig und förmlich von Parlament und Rat bestätigt werden. 

Die Pressemitteilungen des Parlaments sind abrufbar unter:

http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20190129IPR24506/consumer-protection-deal-on-eu-wide-rules-for-those-sold-faulty-products

http://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20190121IPR23915/consumers-rights-against-defective-digital-content-agreed-by-eu-lawmakers