Mit heutigem Urteil vom 25. Juli 2019 (I ZR 29/18) hat der BGH entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Geklagt hatte die Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet werden und von entsprechenden Lizenzrechten an der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“ abgedeckt werden. Ihr Begehren war auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen den Online-Versandhändler amazon gerichtet, der bei Google hatte Werbeanzeigen schalten lassen, die unter anderem bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ über der Anzeige der Suchergebnisse eingeblendet wurden. Im Rahmen der eingeblendeten Anzeigen wurde dabei allerdings auf Angebotslisten von www.amazon.de verlinkt, die neben Ortlieb-Produkten auch eine Reihe anderer, ähnlicher Produkte von anderen Herstellern enthielten. Die Klägerin, die indes ihre Produkte nicht selbst über amazon vertreibt, sah hierin mit den Hinweis auf den irreführenden Charakter der anzeigen eine Verletzung ihrer Markenrechte. 

Landgericht (LG München – Urteil vom 12. Januar 2017 – 17 HK O 22589/15) und Berufungsgericht (OLG München – Urteil vom 11. Januar 2018 – 29 U 486/17) gaben der Klage statt und auch der BGH wies nunmehr die von amazon eingelegte Revision zurück. 

Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. Diese Ausnahme gilt wiederum nur soweit wie der Markeninhaber nicht andere berechtigte Gründe hat, sich der Benutzung zu widersetzen. So lag der Fall aber vorliegend laut BGH, da die Gestaltung der Anzeigen irreführend sei. Beim durchschnittlichen Verkehr bestehe unter den geschilderten Umständen allgemein die Erwartung, dass beim Anklicken der Anzeigen auch Angebote der dort beworbenen Produkte  gezeigt werden, also Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen von Ortlieb, nicht aber solche auch anderer Hersteller. Eine Angebotsübersicht über eine Produktpalette verschiedener Hersteller werde dagegen nicht erwartet, wenn in die Suche spezifisch die Marke „ORTLIEBT“ eingegeben werden. Die verkürzten Adressen der Internetseiten, insbesondere die Subdomains, (bspw. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche) suggerierten laut BGH vielmehr sogar, dass der Link allein zu Produkten der Marke Ortlieb führt. Dieser für Kundinnen und Kunden irreführenden Benutzung der Marke, könne sich die Firma Ortlieb aus berechtigten Gründen widersetzen. 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019100.html