In seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache Funke Medien NRW GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-469/17) vertritt der Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass schlichte militärische Lageberichte nicht in den Genuss des unionsrechtlich harmonisierten Urheberrechtsschutzes kommen können. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall mit Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15 dem EuGH vorgelegt.

Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht „Unterrichtung des Parlaments (UdP)“ über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Funke Medien GmbH gelangte an solche Berichte und veröffentlichte einige davon unter der Bezeichnung „Afghanistan Papiere“. Die von der Veröffentlichung ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Staates wurde als gering eingeschätzt, jedoch sah sich die Bundesrepublik Deutschland in ihren Urheberrechten an den Berichten verletzt. Sie klagte vor deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung.

Der Generalanwalt äußert nun Zweifel daran, dass solche Berichte urheberrechtlich schutzfähige Werke darstellen. Die Berichte seien reine Informationsdokumente, die in einer neutralen und standardisierten Sprache verfasst seien. Solche „rohen“ Informationen seien wie Ideen als solche nicht geschützt.

Zudem könne zwar grundsätzlich der Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen zur Wahrung der nationalen Sicherheit Grund für die Beschränkung der freien Meinungsäußerung sein. Ein Staat könne sich jedoch nicht auf ein Grundrecht am Eigentum berufen, um ein anderes Grundrecht wie die freie Meinungsäußerung zu beschränken.

 

Link zur Pressemitteilung in deutscher Sprache:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180161de.pdf

Link zu den Schlussanträgen des Generalanwalts:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=207024&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2528417