Mit Urteil vom 21.02.2017 – Az. 4 Ob 62/16w – hat der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH), entschieden, dass ein Hersteller oder Importeur von Datenträgern zur Zahlung einer Trägervergütung an die Rechteinhaber verpflichtet ist, wenn er an einen Wiederverkäufer oder einen privaten Endnutzer liefert. Eine Zahlungspflicht bestehe dagegen nicht, wenn eine Lieferung an nicht private Endnutzer erfolge.
Dem Urteil liegt ein langjähriger Rechtsstreit zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und dem Onlinehändler Amazon zugrunde. Amazon weigerte sich, eine Abgabe für Speichermedien, MP3-Playern und ähnlichen abgabepflichtigen Geräten zu zahlen, die aus Deutschland an Endkunden in Österreich geliefert wurden.
In Österreich existiert eine Speichermedienvergütung, durch welche Rechteinhaber dafür entschädigt werden, dass Dritte ihre Werke ohne deren Einwilligung legal vervielfältigen.
Amazon vertrat die Auffassung, dieses System entspreche nicht europarechtlichen Vorgaben, da nur die Hälfte der Abgaben an die Rechteinhaber ausgeschüttet werde und hauptsächlich in Österreich ansässige Künstler von dieser Abgabe profitieren, was diskriminierend sei.
In seinem Urteil bestätigte der OGH eine grundsätzliche Zahlungspflicht von Amazon. Das Gericht stellte klar, dass ein Hersteller oder Importeur wie Amazon verpflichtet sei, diese Trägervergütung zu zahlen, wenn an einen Wiederverkäufer oder einen privaten Endnutzer geliefert werde. Eine Zahlungspflicht bestehe dagegen nicht, wenn an nicht private Endnutzer geliefert werde. Begründet wird diese Differenzierung damit, dass der „gerechte Ausgleich“ im Sinne des Europarechts nur für private Vervielfältigungen zu zahlen sei, sodass Unternehmen oder institutionelle Nutzer von vorneherein nicht zahlungspflichtig sein können. Bei privaten Nutzern werde dagegen unwiderlegbar vermutet, dass sie die Träger auch für das Speichern von Inhalten nutzen, für die eine Vergütung zu zahlen ist.
Somit ist bei privaten Nutzern eine rechtmäßige Vermutung der Vervielfältigungsfunktion als ausreichend anzusehen, auch weil die Behauptung privater Nutzer, keine Privatkopien anzufertigen, schlechthin nicht nachprüfbar ist. Im Hinblick auf den Vorwurf Amazons, es liege eine Diskriminierung vor, stellt der OGH klar, dass ein bloß faktisches Überwiegen der Nutzung durch inländische Berechtigte noch nicht als diskriminierende Funktionsmodalität anzusehen sei.

Eine Mitteilung zum Urteil des OGH vom 21.02.2017 – Az. 4 Ob 62/16w – ist in deutscher
Sprache abrufbar.

ursprünglich erschienen im EMR-Newsletter 06/2017 von Bianca Borzucki

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