Der Bundesgerichtshof hat mit heutigem Urteil vom 27. Februar 2018 (Az. VI ZR 489/16) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber nicht dazu verpflichtet sind, die angezeigten Suchergebnissen vor Bereitstellung an Nutzer auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten hin zu überprüfen. Erst wenn der Betreiber durch konkrete Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlange erlange, bestehe Handlungsbedarf. 

Der Entscheidung liegt der Rechtsstreit zwischen zwei klagenden IT-Dienstleistern und dem US-Konzern Google Inc, der die gleichnamige Suchmaschine im Internet betreibt, zugrunde. Das klagende Ehepaar wurde in einem Internetforum, bei dessen Aufbau der Kläger im Jahre 2011 geholfen hatte, unter anderem mit den Worten „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“, „Terroristen“, „Bande“, „Stalker“, „krimineller Stalkerhaushalt“ betitelt. Bei zielgerichteter Suche nach dem Kläger, waren diese Beiträge auch über die Internetsuchmaschine Google auffindbar. Die Kläger nahmen aus diesem Grund die Beklagte vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Das Landgericht Köln (Urteil vom 16. August 2015, Az. 28 O 14/14) hat der Unterlassungsklage erstinstanzlich teilweise stattgegeben.  Auf die von Google eingelegte Berufung hin, hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 15 U 173/15) die Klage jedoch vollständig abgewiesen. 

Die von den Klägern nunmehr vor dem BGH angestrengte Revision hatte ebenso keinen Erfolg. Der BGH führte hierzu aus, dass – da es sich bei den persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen nicht um eigene Inhalte der Beklagten handele und sie sich diese auch nicht durch das Anzeigen in den Suchergebnissen zu eigen mache – grundsätzlich nur eine mittelbare Störerhaftung in Betracht komme. An einem hierfür erforderlichen willentlichen und mitursächlichen Beitrag fehle es aber im vorliegenden Fall, da seitens der Beklagten keine ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt worden seien. Von dem Betreiber einer Internetsuchmaschine, die mithilfe von Algorithmen das Internet automatisch nach neuen Inhalten durchforste und diese ebenso automatisiert einstelle, könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich von der Rechtmäßigkeit des eingestellten Inhalts vergewissert, da eine solche Kontrollpflicht praktisch kaum zu bewerkstelligenden wäre. Mit einer solchen Verpflichtung würde schließlich die Existenz von Suchmaschinen als von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell gefährdet werden, was vor dem Hintergrund, dass das Internet ohne Suchmaschinen wegen der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar sei, nicht tragbar wäre. Daher treffe den Suchmaschinenbetreiber laut BGH erst dann eine Prüfpflicht, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe, was im vorliegenden Fall allerdings nicht anzunehmen gewesen sei. 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=81183&pos=0&anz=39