Mit Urteil vom 25. April 2019 (I ZR 23/18) hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Allerdings steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu, die Aktivierung des zweiten W-LAN Signals darf den Internetzugang nicht beeinträchtigen und es dürfen auch sonst keine Sicherheits- oder Haftungsrisiken daraus entstehen.

Diese Voraussetzungen lagen im zugrundeliegenden Fall vor, aus diesem Grund sah der BGH keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG und auch keine aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG gegeben. Das Gericht wies die Klage gegen das Telekommunikationsunternehmen zurück.

 

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist abrufbar unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019055.html?nn=10690868

 

 

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