Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 18. Juni 2018 (Az. 24 U 146/17) entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auch dann Lizenzen an ihrem Bildrepertoire einräumen muss, wenn diese Bilder im Wege des sog. Framing oder Embedding von dritter Seite als Vorschaubild eingebettet werden (können) und der Lizenznehmer sich nicht dazu verpflichtet, dies mit technischen Mitteln zu verhindern.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der VG Bild-Kunst und der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) aus dem Jahre 2013 zugrunde. Die DBB verhandelte mit der VG über die Einräumung von Lizenzen an Werken der bildenden Kunst, um diese unter anderem in digitalisierter Form online sowohl auf der eigenen Internetseite als auch den Seiten von Kooperationspartnern zur Verfügung zu stellen. Die VG weigerte sich aber eine Lizenzvereinbarung abzuschließen ohne die Verpflichtung der DBB, mit geeigneten technischen Mitteln das Einbetten der auf der Seite zur Verfügung gestellten Bilder zu verhindern. Begründet wurde dies von der VG damit, dass die Urheber davor geschützt werden müssten, dass urheberrechtlich geschützte Bilder beliebig auf jeder Seite durch die Einbettung eines Vorschaubilds angezeigt werden könnten ohne eine entsprechende Vergütung dafür zu entrichten. Die DBB war jedoch nicht dazu bereit eine solche Verpflichtung einzugehen und erhob daher 2016 Klage vor dem Landgericht Berlin gerichtet auf die Feststellung, dass die VG zur Lizenzeinräumung auch ohne diese Bedingung verpflichtet ist. Nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, gab das KG Berlin in der Berufungsinstanz dem Begehren der DBB allerdings statt.
Das KG stellte zunächst fest, dass die VG Bild-Kunst einem Abschlusszwang nach § 34 Abs. 1 VGG unterliege, nachdem sie verpflichtet sei, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Diese Verpflichtung könne nicht von der Ergreifung wirksamer technischer Maßnahmen gegen das Framing abhängig gemacht werden, da es sich dabei insbesondere nicht um eine urheberrechtlich relevante Nutzung handele gegenüber der Urheber des Schutzes bedürften. Unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteil des I. Zivilsenats vom 9.7.2015 – I ZR 46/12 –) und des Europäischen Gerichtshofs (u.a. Rechtssache C‑160/15, Urteil vom 8. September 2016, „GS Media“) führte das KG hierzu aus, dass das Framing in Form der Einbettung von Vorschaubildern nicht als „Nutzungshandlung“ im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren sei und damit für diese Handlung auch keine Lizenz einzuräumen sei, weil sie ohnehin vom Rechteinhaber nicht untersagt werden könne. Eine öffentliche Wiedergabe liege insbesondere nicht vor, da kein neues Publikum durch das Vorschaubild erreicht werde. Etwas könne nur für die Fälle gelten, in denen der Kreis der Nutzer bereits bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Bildes beschränkt gewesen sei, wovon allerdings vor dem Hintergrund des Wahrnehmungszwangs bei Verwertungsgesellschaften nicht auszugehen sei.